Dies ist eine Diskussion zu Falsche Strassenangabe bei Falschparken innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Falsche Strassenangabe bei Falschparken Die Angabe der Staße ist jedoch falsch. Herr A hat ca 1 km von besagtem Ort entfernt geparkt - in einer Seitenstraße. Kann A nun mit Erfolg Widerspruch einlegen mit der Begründung, er habe an der besagten Stelle nicht geparkt? LG Rainer |
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| AW: Falsche Strassenangabe bei Falschparken So besonders erfolgreich wird das nicht unbedingt sein. Die Behörde kann einfach ihren Bescheid nachträglich "reparieren" wegen eines schlichten Versehens des den Bescheid erstellenden Beamten (wie ein einfacher Schreibfehler). Schlimmer wäre ein ganz anderes Kennzeichen. Könnte vielleicht versucht werden zu schreiben, an DIESEM Ort könne es deswegen (...) oder daher (...) gar nicht gewesen sein -- und dabei den eigentlichen Ort noch nicht zu nennen; aber ebensowenig, sich zu erinnern, überhaupt FALSCH geparkt zu haben. Wenn die Behörde selbst gar nicht den richtgen Ort weiß, dann natürlich fehlt´s am "Tatort", der genauso wichtig ist, wie der "Tatzeitpunkt". Aber, realistisch betrachtet, kannst Du ja auch kaum beweisen, dass Du tatsächlich am "richtigen" Ort und nicht am falschen (falsch) geparkt hast; im Zweifel wird gerichtlich oft die Variante der Behörde bevorzugt. Den Einwand kanst Du ja erstmal ganz freundlich verpacken (-> etwas Formulerungskunst ist schon gefragt) und darum bitten, dass gegebenenfalls noch ein Zweites Verarnungsgeldangebot versandt wird, sofern die Behörde auch nach interner Prüfung (Anforderung Detail-Bericht von dem Beamten) nicht von ihrer Version abrücken will . Das ggfls. nach Prüfung erstellte "2. Verwarnungsgeldangebot" lieber annehmen und zahlen, damit nicht noch unnötige Bußgeldbescheidkosten entstehen. Denn an sich wurde ja nun ´mal w i r k l i c h falsch geparkt (wo auch immer), weshalb die Erfolgschance allein wegen der fehlerhaften Örtlichkeitsbeschreibung ohnehin nicht sehr hoch sein wird.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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| AW: Falsche Strassenangabe bei Falschparken Hm. Mal allgemein eine Frage in die Runde: Muss man eigentlich den Behörden bei der Ermittlung "helfen"? Daher: Bei Nachfrage angeben, wo man denn tatsächlich geparkt hat? Oder kann man sich darauf berufen, das man sich selbst nicht belasten möchte (so ähnlich wie beim Aussageverweigerungsrecht)?
__________________ Beste Grüße Phoenics |
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| AW: Falsche Strassenangabe bei Falschparken Das sollte mE ganz taktisch gesehen werden : Natürlich braucht man sich selbst nie belasten. Ist aber der Vorwurf ohnehin berechtigt, fehlt´s nur an Details, scheint mir ein formales Verweigern wenig hilfreich, weil dann die (beleidigte) Behörde sich ebenso formal weiter vowälzen wird (Erlass Bußgeldbescheid, Abgabe an Amtsanwaltschaft bei Nichtzahlung). Dann müsste im Verhandlungstermin die eigene Position erfolgreich vermittelt werden, -- doch formalistisch argumentierende Leute stossen dort tendenziell eher nicht auf Verständnis, sondern Ablehnung. Daher von vornherein als Erwiderung / Einspruch an die verwarnende Behörde aus meiner Sicht "versucht-zu-erinnern,-aber-nicht-gekonnt,-ich-kann´s-aber-wohl-nicht-gewesen-sein,-Bitte-Einstellung" noch am aussichtsreichsten. -- ... Wenn schon überhaupt versucht werden soll, um die eigene Verantwortung für den Ordnungsverstoß herumzukommen, was jetzt moralisch sicher nicht kommentiert zu werden braucht. Wenn man jedoch tatsächlich nix verbrochen hat, ist natürlich klar, dass jedes (legale) Mittel recht ist, um gegen den unberechtigte Vorwurf abzuwehren; und dazu gehört notfalls auch eine unzutreffende Schutzbehauptung oder fehlende Hilfsbereitschaft bei den Ermittlungen.
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