Dies ist eine Diskussion zu Fahrzeugbeleuchtung auf öffentlichen Straßen innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Fahrzeugbeleuchtung auf öffentlichen Straßen Angenommen Pkw Halter H und Pkw Fahrer F sind verschiedene Personen. Pkw Fahrer F ändert die regluäre Fahrzeugbeleuchtung im Kofferraum und fügt eine Fußraumbeleuchtung unter dem Sitz hinzu. Verweded würde kein originales Zubehör vom Hersteller HE sondern eine Farbbeleuchtung (beispielsweise Kaltlichtkathode) Die Beleuchtung im Kofferraum ist wärend der Fahrt immer aus und nur eingeschaltet wenn der Kofferraum geöffnet ist Die beleuchtung im Fußraumbereich wird über einen Schalter ein und ausgeschaltet. 1. Ist es erlaubt das Fahrer F das Licht auf öffentlichen Straßen wärend der fahrt einschaltet sofern keine verkehrsteilnehmer behindert werden? 2. Ist es richtig das die Innenbneleuchtung wärend der Fahrt nur verboten ist wenn sie aus dem fahrzeug strahlt? 3. Ist es erlaubt wenn Fahrer F das licht auf öffentlichen Straßen einschaltet wärend das auto steht ? 4. Im falle eines Fehlverhaltens von Fahrer F kann der pkw Halter H eine strafe erwarten ? Im Falle das die Beleuchtung nicht erlaubt ist (wärend der Fahrt) 5. Welche Strafe kann man erwarten wenn F vergisst das Licht auszuschalten und bekommt H eine mitschuld ? |
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| AW: Fahrzeugbeleuchtung auf öffentlichen Straßen Es gibt in der StVO überhaupt keine Vorschrift zur Fahrzeug-Innenbeleuchtung... Das Thema "Beleuchtung" ist in §17 StVO abschließend geregelt. Insofern gibt es auch keine Vorschrift, die das Einschalten oder Eingeschaltet-lassen der Innenbeleuchtung während der Fahrt verbietet. Sollte die Innenbeleuchtung die Sicht des Fahrers behindern, dann greift §1 StVO. (Busse fahren übrigens bei Dunkelheit fast immer mit eingeschalteter Innenbeleuchtung...) __________________________________________ § 17 StVO Beleuchtung (1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein. (2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren. (2a) Krafträder müssen auch am Tag mit Abblendlicht fahren. (3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt. (4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden. (4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden. (5) Führen Fußgänger einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mit, so ist mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen. (6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
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| AW: Fahrzeugbeleuchtung auf öffentlichen Straßen hey vielen dank für die information das bedeutet also bei einer verkehrskontrolle dürfte fahrer f keine probleme bekommen oder würde das licht dann automatisch als behinderung ausgelegt werden und die polizei P würde den fahrer f schikanieren |
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| AW: Fahrzeugbeleuchtung auf öffentlichen Straßen Ich habe mir auch nochmal bestimmte Elemente der StVo angeschaut um vllt andere Punkte zu finden die eine Beleuchtung einschränken können. Mir wurde mal von einem Bekannten (allerdings ist er kein Anwalt etc) gesagt das die Fahrzeugbeleuchtung nicht aus dem Auto strahlen darf bzw das man sie nicht von außen erkennen kann. Weitestgehend habe ich keine Punkte gfeunden die die obere These bestätigen würden nur im §23 (1) (unten steht er ) sind ein paar kritische Aspekte. Ich habe sie in rot eingefärbt. Könnte dies Fahrer F probleme bereiten beim einschalten der eingefärbten Fußraumbeleuchtung ? Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bu...tvo/gesamt.pdf Auszug aus der StVo § 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers (1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur,falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1). |
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| AW: Fahrzeugbeleuchtung auf öffentlichen Straßen Das kann man von hier nicht sagen. Beleuchtet die Fußraumbeleuchtung ausschließlich den Fußraum (und nicht den Innenraum oder die Gesichter der Fahrenden) sollte es kein Problem geben. Dass die Polizei das aber bei einer Kontrolle anders sehen kann ist nicht auszuschließen.
__________________ "Und was soll ich Dich lehren? Das Müllern - oder auch alles andere?", wollte der Meister wissen. "Das andere auch", sagte Krabat. In memoriam Otfried Preußler Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Fahrzeugbeleuchtung auf öffentlichen Straßen Wie sollte sich Fahrer F also bei einer Verkehrskontrolle verhalten ? Und welche Strafen könnte Fahrer F erwarten wenn das Licht zumindest im Auge der Polizei eine Behinderung ist ? |
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| AW: Fahrzeugbeleuchtung auf öffentlichen Straßen Na, lieb und nett und freundlich... ![]() Zitat:
__________________ "Und was soll ich Dich lehren? Das Müllern - oder auch alles andere?", wollte der Meister wissen. "Das andere auch", sagte Krabat. In memoriam Otfried Preußler Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Fahrzeugbeleuchtung auf öffentlichen Straßen Im falle das der Fahrer F noch in der Probezeit wäre würde das eine Nachschulung bedeuten oder ? als kurze zusammenfassung es gibt keine reglung die das anbringen und benutzen von licht im fußraumbereich untersagt allerdings wird dies eingeschränkt. das licht darf nur den fußbereich bestrahlen und weder innenraum noch fahrer demnach sollte es von außen nicht zusehen sein |
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| AW: Fahrzeugbeleuchtung auf öffentlichen Straßen An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Näheres siehe § 49a StVZO. Bei Verstoß: Ordnungswidrigkeit gem. § 69a Abs. 3 Nr. 18 StVZO u.H.a. § 24 StVG. Hintergründe und Stellungnahme des TÜV: 'Um sicherzustellen, dass das Signalbild der Beleuchtungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern eindeutig ist, dürfen nur die lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein, die in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgeschrieben und für zulässig erklärt sind. Die Vorschriften der StVZO werden in vielen Fällen durch europäisches Recht ergänzt und zwar durch EU-Richtlinien oder ECE-Regelungen (ECE ist die Abkürzung für "Economic Commission for Europe" = Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa). Zu den lichttechnischen Einrichtungen zählen Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und andere Reflektoren. Alle nach vorn wirkenden Beleuchtungseinrichtungen müssen weißes, alle nach hinten gerichteten müssen rotes Licht abstrahlen. An den Fahrzeuglängsseiten dürfen nur Leuchten angebracht sein, die gelbes Licht abstrahlen. Von diesem Grundsatz sind nur Blinker mit gelbem, Nebelscheinwerfer mit hellgelbem, sowie Rückfahrscheinwerfer mit weißem Licht ausgenommen. So ist für jeden Verkehrsteilnehmer jederzeit leicht erkennbar, ob das Fahrzeug zum Betrachter hin oder von ihm weg fährt oder sich quer dazu bewegt. Lichttechnische Einrichtungen müssen bauartgenehmigt sein und ein entsprechendes Genehmigungszeichen tragen. Dieses besteht aus der Genehmigungsnummer und dem vorangestellten Zeichen der Genehmigungsbehörde Alle am Fahrzeug angebrachten lichttechnischen Einrichtungen müssen auch funktionieren. In den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen gibt es keine Unterscheidung zwischen Leuchten, die im Stand oder denen, die während der Fahrt benutzt werden. Andere lichttechnische Einrichtungen, wie zum Beispiel Unterbodenbeleuchtung, hinter den Scheiben des Innenraums angebrachte Christbäume, Leuchtdioden, Namensschriftzüge oder ähnliches sind nicht zugelassen. Jedoch dürfte beispielsweise eine nachträglich angebaute Trittstufenbeleuchtung mit Bauartgenehmigung verwendet werden, sofern sie fachmännisch und vorschriftengemäß montiert wurde. Um eine ordnungsgemäße Schaltung und vorschriftenkonforme Funktionsfähigkeit sicher zu stellen, empfiehlt sich hierbei immer eine Beratung im Vorfeld und dann die Abnahme durch einen Sachverständigen, z.B. des TÜV.' Quelle: TÜV-NORD Hintergründe und Stellungnahme DEKRA: 'Lichttechnische Einrichtungen und individuelle Fahrzeugbeleuchtung Nicht alles was leuchtet, ist erlaubt... Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen, die unzulässig oder falsch angebracht sind, führen gerade bei Nacht zu den skurrilsten Signalbildern. Damit wird das zulässige Signalbild z.T. stark verändert und kann zu Fehleinschätzungen oder Gefährdungen im Straßenverkehr führen. Das hat zur Folge, dass derartige Einrichtungen im Rahmen von polizeilichen Kontrollen bußgeldbewehrt bemängelt werden. Mit diesem Thema hat sich auch der zuständige Bund-Länder-Fachausschuss befasst und entschieden, dass lichttechnische Einrichtungen, die nicht zulässig sind oder die falsch oder in unzulässiger Anzahl am Fahrzeug verbaut sind, künftig als erheblicher Mangel (EM) im Rahmen der Hauptuntersuchung zu bewerten sind. Die Prüfplakette kann somit nicht zugeteilt werden. Sie vermeiden unnötige Kosten und Aufwand, wenn Sie veranlassen, dass alle nicht zulässigen oder falsch angebrachten leuchtenden Einrichtungen an und in Fahrzeugen, auch wenn sie nicht funktionsfähig sind, dauerhaft entfernt werden. Im Wesentlichen betrifft das: Beleuchtete Firmenschilder Unzulässige Begrenzungs-/Umrissleuchten und/oder Scheinwerfer am/auf dem Lkw-Führerhaus mit farbigem Licht Gelbe Leuchten/Rückstrahler, nach vorne wirkend Beleuchtete "Michelin-Männchen" o.ä. Unzulässig sind aber auch alle im Lkw-Führerhaus innen angebrachte Beleuchtungseinrichtungen mit Außenwirkung, wie z.B.: Namensschilder/Symbole mit (umlaufenden) Licht Punktstrahler mit blauem oder andersfarbigem Licht Für Fragen stehen Ihnen unsere Prüfingenieure gerne zur Verfügung. Hinweis zur Unterboden- bzw. Unterflurbeleuchtung In der StVZO (§ 49a Abs.1) ist festgelegt, dass an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und zulässigen lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein dürfen. Mit dem Thema der Unterbodenbeleuchtung haben sich Fachgremien beschäftigt und sich u.a. wie folgt geäußert: die Unterflurbeleuchtung verändert das Signalbild des Fahrzeugs die Unterflurbeleuchtung erzeugt unnötige Aufmerksamkeit und kann andere Verkehrsteilnehmer irritieren bei nasser Straße könnte es zu einer direkten Reflektion des Lichtes kommen, sodass durch den direkt reflektierenden Anteil andere Verkehrsteilnehmer mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden können das von der Unterflurbeleuchtung erzeugte Licht hat eine unbestimmte und nicht definierte Signalwirkung und wirkt deshalb verwirrend Begutachtungen im Rahmen von § 19 (2) StVZO bzw. Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO können demnach nicht positiv abgeschlossen werden; diese Aussage trifft auch für Fahrzeuge mit ausgeschalteter Zündung zu.' Quelle: DEKRA
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| AW: Fahrzeugbeleuchtung auf öffentlichen Straßen Zitat:
Auch der zitierte Text sagt nichts zur Frage, ob die Innenbeleuchtung während der Fahrt angeschaltet sein darf oder nicht, und ich weise noch mal darauf hin, daß die Innenraumbeleuchtung z.B. bei Bussen regelmäßig bei Dunkelheit angeschaltet ist. Bei einem Bus scheint der hell erleuchtete Innenraum also auch nicht den "Eindruck der Fahrtrichtung" zu beeinträchtigen, bei einem PKW wird das dann noch viel weniger der Fall sein können. Ganz davon abgesehen: moderne Navigationssysteme und andere Auto-Bord-Elektronik leuchtet teilweise heller als jede Innenraumbeleuchtung, und ich kenne im Armaturenbrett eingebaute Navis, bei deren Licht (heller Kartenhintergrund) man besser lesen kann als bei jeder Innenraumleuchte...
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