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Fahrerflucht bei "nicht bedeutenden Sachschaden" in der Probezeit

Dies ist eine Diskussion zu Fahrerflucht bei "nicht bedeutenden Sachschaden" in der Probezeit innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 30.08.2009, 11:21
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Fahrerflucht bei "nicht bedeutenden Sachschaden" in der Probezeit

Hallo,

angenommen A (Probezeit) fährt beim Abbingen in eine Seitenstraße ein Straßenschild um und ist erstmal total geschockt.
Auf Rat seines Beifahrers fährt er ca. 300m weiter und bleibt dort stehen, die Polizei wurde von Anwohnern alamiert und findet A dort vor.
Die Polizisten nehmen die Daten auf, entziehen A jedoch nicht den Führerschein sondern sagen ihm, dass er wohl mit einer Nachschulung rechnen müsse.

Wir ein solcher Fall an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet? Könnte A die Fahrerlaubnis noch nachträglich entzogen werden?
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Alt 30.08.2009, 12:09
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AW: Fahrerflucht bei "nicht bedeutenden Sachschaden" in der Probezeit

Hi...

versteh den Sachvortrag zwar ned ganz, denn wer 300 meter weiterfährt und dann auf die Polizie wartet begeht m.E. KEIN unerlaubtes entfernen vom Unfallsort...
Aber mal so ganz generell...die Polizei hätte Ihnen die Fahrerlaubnis so und so nicht "entziehen" können...sollte die Polizei eine Anzeige gegen sie schreiben, geht das immer zur Staatsanwaltschaft.
Eine entziehung der Fahrerlaubnis findet sodann in einer späteren Gerichtsverhandlung statt....
Schon erstaunlich welche Kompetenz viele Bürger der Polizei immer noch "zutrauen"...ggg...!!

Chris
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  #3 (permalink)  
Alt 30.08.2009, 12:11
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AW: Fahrerflucht bei "nicht bedeutenden Sachschaden" in der Probezeit

Wer spricht denn von einer Nachschulung wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort?
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  #4 (permalink)  
Alt 30.08.2009, 12:37
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AW: Fahrerflucht bei "nicht bedeutenden Sachschaden" in der Probezeit

Hallo und danke für eure Antworten!

@ radiomann1: die Polzei würde es in diesem Fall als Fahrerflucht deuten, weil A nicht selbst die Polizei gerufen hat und diese den Fahrer samt Auto erst "suchen" musste.

@marcdsl: Die Polizei äußerte, dass A wahrscheinlich nicht um eine Nachschule herum kommen würde. Vielleicht wegen der Probezeit?
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  #5 (permalink)  
Alt 30.08.2009, 12:55
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AW: Fahrerflucht bei "nicht bedeutenden Sachschaden" in der Probezeit

Alleine wegen der Probezeit, ja.

Aber im Anfangsbeitrag war nicht zu entnehmen, dass die Polizei sagt, dass eine Nachschulung WEGEN unerlaubtem Entfernen vom Unfallort ansteht, sondern nur, dass eine ansteht.

Könnte ja auch sein, dass es einen anderen Grund hat, z.B. alkoholisiert.
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  #6 (permalink)  
Alt 30.08.2009, 13:08
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AW: Fahrerflucht bei "nicht bedeutenden Sachschaden" in der Probezeit

Ok, sorry, die Info hatte ich vergessen
Weder Drogen noch Alkohol war im Spiel.

Hätte die Polizei den Führerschein also gar nicht einziehen dürfen?
Was wird wohl auf A an Strafe zukommen?
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  #7 (permalink)  
Alt 30.08.2009, 13:33
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AW: Fahrerflucht bei "nicht bedeutenden Sachschaden" in der Probezeit

Zitat:
Zitat von radiomann1
Eine entziehung der Fahrerlaubnis findet sodann in einer späteren Gerichtsverhandlung statt....
Die Polizei kann in den Fällen nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis zur Vorbereitung der Einziehung an Ort und Stelle sicherstellen. Die sichergestellte Fahrerlaubnis wird dann beschleunigt dem Richter zu Prüfung der Maßnahme übergeben. Die Sicherstellung der Fahrerlaubnis hat auch zur Folge, dass bis zur richterlichen Entscheidung kein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug geführt werden darf (und danach meist auch nicht mehr).

Die Entziehung kann somit schon vor der Gerichtsverhandlung stattfinden.
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  #8 (permalink)  
Alt 30.08.2009, 13:39
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AW: Fahrerflucht bei "nicht bedeutenden Sachschaden" in der Probezeit

... dann ist ja wenigstens positiv, dass das in diesem Fall nicht gemacht wurde

Ist es wahrscheinlich, dass die Fahrerlaubnis später noch entzogen wird?
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  #9 (permalink)  
Alt 30.08.2009, 20:37
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AW: Fahrerflucht bei "nicht bedeutenden Sachschaden" in der Probezeit

Zitat:
Zitat von Kokel
Die Polizei kann in den Fällen nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis zur Vorbereitung der Einziehung an Ort und Stelle sicherstellen. Die sichergestellte Fahrerlaubnis wird dann beschleunigt dem Richter zu Prüfung der Maßnahme übergeben. Die Sicherstellung der Fahrerlaubnis hat auch zur Folge, dass bis zur richterlichen Entscheidung kein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug geführt werden darf (und danach meist auch nicht mehr).

Die Entziehung kann somit schon vor der Gerichtsverhandlung stattfinden.


Hi Kokoel....


OK OK...aber sowas kommt doch in der Praxis nur bei Alkhol vor...ansonsten bzw in einem wie beschrieben "ablaufenden" Fall ist das doch mehr als untypisch.
Abgesehen davon hebelt man diese Massnahme ganz einfach aus, wenn man z.b. sagt die Fahrerlaubnis nicht dabei oder gar verloren zu haben.

Chris
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  #10 (permalink)  
Alt 31.08.2009, 11:39
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AW: Fahrerflucht bei "nicht bedeutenden Sachschaden" in der Probezeit

Zitat:
Zitat von radiomann1
Abgesehen davon hebelt man diese Massnahme ganz einfach aus, wenn man z.b. sagt die Fahrerlaubnis nicht dabei oder gar verloren zu haben.
Chris
Und brockt sich dann noch ein Bußgeld wegen nicht mitführen der Fahrerlaubnis ein
Wer die 25 € zu verschenken hat
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