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Fahrbahnrandbegrenzung durchgehende Linie

Dies ist eine Diskussion zu Fahrbahnrandbegrenzung durchgehende Linie innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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Alt 24.09.2011, 22:59
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Fahrbahnrandbegrenzung durchgehende Linie

Hallo,

jetzt bin ich mir etwas unsicher und hoffe, dass mir geholfen werden kann.

Nehmen wir an.
Auf einer Bundesstraße wurde innerorts die Fahrbahndecke und die Markierungen neu gemacht.
Die Mittellinie, wurde nur im Bereich der Kreuzungen und vor den Verkehrsinseln gezogen. sonst gibt es innerhalb der Ortschaft auf der Bundesstraße keine Mittellinie.

Gezogen wurden jedoch durchgängig Linien am Fahrbahnrand, beidseitig.
Dabei wurden die Fahrbahnrandlinien an den Grundstückszufahrten nicht unterbrochen, sondern sind auch durchgängig.

Für mich stellt sich die Frage, dürfen
die Anwohner und deren Gäste die durchgehende weiße Linie überfahren um zu den Grundstücken zu gelangen?

Zu der Örtlichkeit nehmen wir an:
Bundesstraße
innerorts
Aufbau der Straße:
Straße - weiße Linie - Rasenfläche (Grünstreifen) - Bürgersteig - Grundstück.

Eine weitere Frage wäre für mich;
Darf auf dem Grünstreifen geparkt werden?
Darf in den Zufahrten zu den Grundstücken, welche geplastert sind gepart werden, oder darf dies nur auf den Grundstücken?

Vielen Dank
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Alt 25.09.2011, 09:11
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AW: Fahrbahnrandbegrenzung durchgehende Linie

Ohne jetzt auf den thematisch hier teilweise gebotenen Streit um alte / neue StVO und die Diskussion über eine wasserdichte Definition des Begriffes "Seitenstreifen" einzugehen, bleibt zusammengefasst festzustellen :

Fahrbahnrandbegrenzungsmarkierungen (Z. 295 StVO) dürfen überfahren werden, um insbesondere dahinter liegende Zufahrten von Grundstücken zu erreichen :
"... e) Die Fahrbahnbegrenzungslinie darf überfahren werden, wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grundstückszufahrt befindet." (amtliche Erläuterung zu Z. 295 StVO [neu !])
Der Grünstreifen (Rasen) stellt keinen ausreichend befestigten Seitenstreifen iSd. § 12 IV StVO dar, weshalb das diesbezügliche Befahren oder Parken ordnungswidrig wäre. Parken / Halten also nur links von der Linie, sofern kein dortiges Verbot entgegensteht.
Auf den gepflasterten Zufahrten zu den Grundstücken darf nicht geparkt werden (streng genommen auch nicht gehalten), weil diese Straßenteile noch als Gehweg (!) gelten und nur zum Zwecke des Darüberfahrens in das jeweilige Grundstück genutzt werden dürfen (nur deshalb die besondere Pflasterung -- nicht etwa, weil damit gleichzeitig erlaubtes Gehwegparken angedeutet werden soll -> dafür wären ausdrücklichere Markierungen erforderlich oder zumindest eine ganz deutliche bauliche Niveau-Abgrenzung zum übrigen Gehweg). Der Zufahrtsberechtigte darf also immer nur auf der Fahrbahn vor seiner Einfahrt parken (falls kein dortiges Verbot) -- jedoch nicht auf der verbindenden Zufahrt. -- Ich weiß, das sieht in der Praxis etwas anders aus, wird aber vielfach lediglich geduldet ohne jeden Rechtsanspruch darauf.
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Alt 27.09.2011, 06:50
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AW: Fahrbahnrandbegrenzung durchgehende Linie

Vielen Dank für diese ausführliche Antwort.

Eine kleine Nachfrage hätte ich da noch.

Wie bereits geschrieben, sollte es sich um eine Bundesstraße handeln.

Ich habe mal in der Fahrschule gelernt, dass auf bundesstraßen nicht geparkt werden darf, weder außerhalb noch innerhalb von Ortschaften.
Jetzt habe ich irgendwo gelesen, dass man innerhalb von Ortschaften auf einer Bundesstraße parken darf.
Ist das richtig?
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Alt 27.09.2011, 11:41
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AW: Fahrbahnrandbegrenzung durchgehende Linie

Zitat:
Zitat von Rheinländer Beitrag anzeigen
Ich habe mal in der Fahrschule gelernt, dass auf bundesstraßen nicht geparkt werden darf, weder außerhalb noch innerhalb von Ortschaften.
Jetzt habe ich irgendwo gelesen, dass man innerhalb von Ortschaften auf einer Bundesstraße parken darf.
Ist das richtig?
Ich erinnere mich, ähnliches gelernt zu haben, und hab deshalb mal gekramt. Allerdings in einer StVO, die eigentlich gar nicht gilt, also alles unter Vorbehalt, zur Zeit haben wir da wohl immer noch Anarchie. So, aber da steht geschrieben:

Zitat:
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1104)
- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
...

14. Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976), mit folgenden Maßgaben:
...
d) Das Zeichen 401 - Bundesstraßennummernschild - im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe a steht dem Zeichen 306 - Vorfahrtstraße - gleich.
So und zum Zeichen 306 steht geschrieben:
Zitat:
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.
Erläuterung
Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren", 206 "Halt. Vorfahrt gewähren" oder 307 "Ende der Vorfahrtstraße".
Das heißt jetzt für mich (und passt auch irgendwie zu meinen immer konkreter werdenden Erinnerungen auß dunkler, grauer Zeit), dass in Neufünfland oder eben dort, wo Bundesstraßen längere Zeit mal "Fernverkehrsstraßen" hießen, außerorts nicht auf diesen geparkt werden darf. Innerorts und in Altelfland allgemein müssen für das Parkverbot offenbar andere Zeichen angebracht werden.

Falls ich da was übersehen oder falsch verstanden habe, freue ich mich über Richtigstellung, man lernt ja doch nie aus!
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Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
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Alt 28.09.2011, 05:52
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AW: Fahrbahnrandbegrenzung durchgehende Linie

Weder in unserer StVO von 1970 in ihrer aktuellen Fassung, noch in der StVO von 1953 oder der von 1934 / 1937 findet sich eine entsprechende Vorschrift. Lediglich hier habe ich zumindest ansatzweise Passendes gefunden :
http://img854.imageshack.us/img854/9996/dsc02792q.jpg
(§ 16 der Berliner Verkehrsordung von 1926). Leider gab es damals weder Bundes- noch Reichsstraßen; mit Verkehrsstraßen 1. Ordnung waren die "wichtigsten Hauptverkehrswege" der Stadt gemeint, also u.a. auch die später erst so benannten innerörtlichen Bundesstraßen.


Es besteht heute unabhängig von der Tatsache einer Bundesstraßenwidmung allgemein kein pauschales Parkverbot für Bundesstraßen innerorts. Dort darf normal geparkt werden, sofern nicht anderweitig Vorschriften entgegenstehen (insbesondere § 12 StVO).
Aber motzmecker hat recht -- das wusste ich bis gerade eben auch nicht --, es gilt noch immer die Regelung aus dem EV von 1990, wie eine Fußnote an entsprechender Stelle aus dem Jahre 2010 indirekt bestätigt :
"Abschn. III Nr. 14 Buchst. a bis c, e u. g: Nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109". Ausdrücklich ausgenommen ist Buchtabe "d". Daher besteht das ungewöhnliche Bundesstraßen- Parkverbot außerhalb geschlossener Ortschaften tatsächlich noch immer für die sogenannten Neuen Bundesländer; auch wenn ich´s mir nicht so recht erklären kann.

Außerorts besteht sonst Parkverbot auf solchen Straßen jedenfalls meist nur, weil sie gleichzeitig Vorfahrtsstraßen sind, wie motzmecker hierzu ebenfalls völlig zutreffend herausfand.
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Geändert von CEMartin (28.09.2011 um 06:48 Uhr).
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Alt 30.09.2011, 23:10
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AW: Fahrbahnrandbegrenzung durchgehende Linie

Das bedeutet also, wenn ich das mal kurz zusammen fasse:

- auf einer Bundesstraße darf innerhalb von Ortschaften geparkt werden (neue + alte Bundesländer)
- außerhalb geschlossener Ortschaften darf in den neuen Bundesländern nicht auf einer Bundesstraße geparkt werden.
- außerhalb von geschlossenen Ortschaften, darf in den Altbundesländern nicht auf einer Bundesstraße geparkt werde, wenn es sich um ein Vorfahrtsstraße handelt, was eigentlich immer der Fall ist.

Ich glaube, dass wissen 90 % der Fahrzeugführer nicht.
Selbst habe ich mich auch noch nicht getraut innerhalb der Ortschaft auf einer Bundesstraße zu parken, sondern lieber auf den Grünstreifen gestellt.

In der letzten Woche, habe ich sogar überlegt ob ich mich auf einer kommunalen Straße lieber auf den Grünstreifen, statt auf die Straße stelle, das sämtliche fahrzeuge vor und hinter mir statt auf der Straße auf dem Grünstreifen standen.
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