Dies ist eine Diskussion zu Etwas für die Zulassungs-Cracks unter euch innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| habe hier eine rechtliche Frage zu folgendem Sachverhalt: Person A fährt mit seinem PKW. An diesem befindet sich sein zulassungsfreier Pferdeanhänger. Mit diesem transportiert er das Pferd zum Tierarzt. Fällt diese Fahrt noch unter den Sportzweck gem. §3(2)Nr.2e FZV? Vielen Dank für die hoffentlich hilfreichen Antworten! |
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| AW: Etwas für die Zulassungs-Cracks unter euch Ein "Crack" bin ich nun nicht, aber ich kann Dir sagen, dass "zu Sportzwecken" formal betrachtet streng auszulegen ist, weil damit eine nicht unerhebliche Steuer- / Versicherungsbefreiung einhergeht. Es liegt nahe, dass so ein Sportpferd auch ´mal zur Wartung / Reparatur muss, doch unterfällt dies nicht wirklich direkt dem Sportzweck, sondern Nebenverrichtungen. Was also kann getan werden, um das Pferd zum Arzt zu überführen ? Mein Improvisativ- Einfall : Ein Kurzzeitkennzeichen beschaffen und damit eine ausgedehnte Probefahrt veranstalten -- mit Pferd, versteht sich. Aber ehrlich gesagt, wird vermutlich ohnehin niemand genau überprüfen können, ob ich jetzt gerade mit meinem Pferd zur Rennbahn fahre und vorher noch bei der Pferdewerkstatt anhalte, oder ob hinterher der Rennbahnausflug plötzlich (ojeoje -- so ein Pech !) entfallen ist ... Solange der amtliche Zweck der Privilegierung als "Sportanhänger" nicht unübersehbar missbraucht wird (z.B. Transport von Gerümpel), wird´s wohl niemanden ernsthaft interessieren.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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| AW: Etwas für die Zulassungs-Cracks unter euch Vielen Dank für die schnelle Antwort! So hätte ich als Mensch der Praxis auch geantwortet bzw. gehandelt. Es geht hier viel mehr um die korrekte theoretische rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Dass der Sportzweck eng auszulegen ist, hatte ich mir gedacht. Aber um mit einem Pferd ein Sport zu verrichten, muss es ja auch zum Arzt (wobei der Arzt ja auch zum Pferd kommen kann... aber so ist es leider nicht im Sachverhalt gegeben). Deswegen grüble ich schon seit geraumer Zeit über die Frage. |
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| AW: Etwas für die Zulassungs-Cracks unter euch Mach Dir das Leben doch nicht so schwer ! Dann müsstets Du ja einen FZV- Kommentar herauskramen, die Bundestagsdrucksache mit der Gesetzesbegründung heranholen und am besten noch den nächstgelegenen UnivProf Dr. von Verkehrsrechtshausen besuchen. Aber wenn Du meinst ... Mit dem steuerbefreiten Telebus darf man ja auch nicht zum Einkaufen fahren -- auch nicht namens und in Vollmacht eines Behinderten. Sonst wären ja dem Missbrauch weite Tore geöffnet. Missbrauch wird natürlich verfolgt, aber aufgrund der Beweislage nach meiner Kenntnis erst bei offensichtlichem Verstoß.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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| AW: Etwas für die Zulassungs-Cracks unter euch Jetzt hast du mein Problem erkannt ![]() Du darfst meine Frage hier nicht falsch verstehen. Ich habe den Sachverhalt selbst rangetragen bekommen. Dieser wurde meiner Freundin bei einer Prüfung genau so gestellt. Und weil ich mit meinem Latein am Ende war, hatte ich gehofft, hier vielleicht eine Antwort zu finden, ob ein Zulassungsverstoß vorliegt oder nicht. |
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