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Entfernen vom Unfallort

Dies ist eine Diskussion zu Entfernen vom Unfallort innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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Alt 01.11.2011, 18:05
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Entfernen vom Unfallort

Nehmen wir einmal an Partei A fährt an einer Fußgängerampel mit seinem KfZ (beim Übergang von Gelb auf Rot) etwas zu weit und fährt anschliesend ein kurzes Stück rückwärts, um das Ampelsignal wieder einsehen zu können.

Partei A (Fahrzeugführer) touchiert dabei bei der Rückwärtsfahrt Partei B (Fußgänger).
Partei A konnte B bei der Zufahrt zur Ampel nicht sehen, da die Überquerung auf der Seite temporär schlecht einsehbar war.
A fuhr also Rückwärts unter der Annahme kein Fußgänger befindet sich auf dieser Seite der Ampel.

Partei A steigt aus und fragt Partei B nach dem Befinden sowie ob Rettungsdienst oder Polizei gerufen werden sollen.

Partei B steht dabei wieder an der Ampel und verneint durch Gestick. Es sind auch keine Sachbeschädigungen oder Verletzungen für Partei A ersichtlich bzw. werden durch Partei B irgendwie angezeigt.

Partei A nimmt geschockt jedoch unter Annahme des Einklang mit Partei B die Weiterfahrt auf.

Partei A und Partei B haben keine Daten ausgetauscht.

Nun erreicht Partei A eine Ladung auf Erörterung nach §142 für die örtliche Polizeidienststelle.

Inwieweit trifft die Anschuldigung der Fahrerflucht hier zu ?
Sollte Partei A den obigen Hergang wie oben bei der Erörterung angeben ?

Hat Partei B eventuell sogar eine Teilschuld, da ersichtlich war das Partei A zurückfahren muß und Partei B trotz (vermutlicher eingesetzter Grünphase) die Fahrbahn betrat ?
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Alt 01.11.2011, 22:44
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AW: Entfernen vom Unfallort

A hat sich nicht unerlaubt vom Unfallort entfernt, denn er hat B ausreichend Gelegegenheit gegeben, Personalien auszustauschen sowie den Unfallhergang etwa polizeilich feststellen oder aufklären zu lassen; dies kann im Falle widersprechender Zeugenaussagen eidesstattlich versichert werden.
A hat sich daher im Hinblick auf den 142 nicht strafbar gemacht.

A hat gegen die ihm obliegende gesteigerte Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren (-> § 9 V S.1, 3.Alt. StVO : Gefährdungsausschluss !) verstoßen und daher eine OWI begangen.

Weil B nicht verletzt wurde, liegt keine fahrlässige Körperverletzung vor.

All das würde ich -- bedauerend -- in die schriftliche Stellungnahme schreiben, dann kann das Verfahren nur eingestellt werden.

Und wir lernen daraus, dass beim "nur ´mal eben schnell" Rückwärtsfahren viel passieren kann; vorliegend ist glücklicherweise nichts passiert -- dieses Mal.
Denn den B träfe im Falle eines Schadens zivilrechtlich sicher eine kleinere Mitschuld, weil er hinter einem rückwärts fahrenden Auto vorbeilaufen wollte, doch würde dies im Falle eines Schadens nichts an der strafrechtlichen Verantwortung des A ändern können.
__________________
Was weiß ich schon ...?

Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar.
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Alt 02.11.2011, 06:32
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AW: Entfernen vom Unfallort

Zitat:
Zitat von CEMartin Beitrag anzeigen
A hat sich daher im Hinblick auf den 142 nicht strafbar gemacht.
Das ist aber schon eine sehr vorschnelle Aussage und aus dem Ausgangspost nicht unbedingt herauszulesen.

[QUOTECEMartin;917192]Weil B nicht verletzt wurde, liegt keine fahrlässige Körperverletzung vor.[/QUOTE]Auch das steht nicht im Ausgangspost. Es ist sogar davon auszugehen, dass B verletzt wurde, da es sich bei Fehlen eines Sachschadens oder Personenschadens nicht um einen Verkehrsunfall gehandelt hätte und somit kein Strafverfahren wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort eingeleitet worden wäre.
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Alt 02.11.2011, 11:52
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AW: Entfernen vom Unfallort

Zitat:
Zitat von Kokel Beitrag anzeigen
Das ist aber schon eine sehr vorschnelle Aussage und aus dem Ausgangspost nicht unbedingt herauszulesen.

Zitat:
Zitat von CEMartin Beitrag anzeigen
Weil B nicht verletzt wurde, liegt keine fahrlässige Körperverletzung vor.
Auch das steht nicht im Ausgangspost. Es ist sogar davon auszugehen, dass B verletzt wurde, da es sich bei Fehlen eines Sachschadens oder Personenschadens nicht um einen Verkehrsunfall gehandelt hätte und somit kein Strafverfahren wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort eingeleitet worden wäre.
Wenn aber B vor Ort A versichert nicht verletzt zu sein bzw. sonst eine Sachschaden davon getragen zu haben, weiß A nicht, dass es zu einem Unfall i.S.d. §142 StGB gekommen ist.
Damit kann ihm ein Vorsatz nicht nachgewiesen werden.

Etwas anderes wäre es, wenn es offensichtlich zu einer Schädigung kam, z.B. zerissene Kleidung, blutenden Wunde, etc.
Dann hätte A klar sein müssen, dass es zu einem Unfall kam.
Aber auch dann hat ihm die feststellungsberechtigte Person B gezeigt, dass diese keine Feststellungen treffen will.
Wie soll dann §142 StGB erfüllt sein?
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Alt 02.11.2011, 15:00
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AW: Entfernen vom Unfallort

So wie geschildert, sprachen Person A und Person B nicht miteinander, sondern der Geschädigte hat ein Zeichen gegeben, das der Fahrer so verstanden hat, dass der Fußgänger nicht verletzt wurde. Das bedeutet nicht, dass er wirklich nicht verletzt wurde und der Fahrer dieses Zeichen nicht einfach missverstanden hat.
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Alt 02.11.2011, 15:07
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AW: Entfernen vom Unfallort

Je nachdem wie die Gestikulierung von B ausgesehen hat, kann diese aber trotzdem eine eindeutige Kommunikation sein.

Der Threadersteller sollte seinen fiktiven Sachverhalt in dieser Richtung etwas konkretisieren.
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  #7 (permalink)  
Alt 02.11.2011, 16:02
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AW: Entfernen vom Unfallort

Ja, das kann sein.
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  #8 (permalink)  
Alt 02.11.2011, 23:06
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AW: Entfernen vom Unfallort

Hallo,

und vielen dank für die Informationen !

Nehmen wir an die Geste war Kopfschütteln
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