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Einspruch gegen Bußgeldbescheid

Dies ist eine Diskussion zu Einspruch gegen Bußgeldbescheid innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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Alt 14.11.2006, 17:40
Boardneuling
 
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Einspruch gegen Bußgeldbescheid


Einspruch gegen Bußgeldbescheid mit Begründung "nicht bekannt, wer den Pkw gefahren hat".
Einstellungsmitteilung - Erlass Kostenbescheid:
Der Bußgeldbescheid wird zurückgenommen und das Bußgeldverfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 20,60 EUR soll ich jedoch bezahlen.
Begründung:
Als Halter/Beauftragter des Halters werden die Kosten des Verfahrens nach § 25 a StVG auferlegt,
weil die Feststellung des Fahrers des Fahrzeuges, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt
der Verfolgungsverjährung möglich war oder einen unangemessenen Aufwand erfordert hätte.
Ist das rechtens?
Über eine schnelle Mithilfe vielen Dank.
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Alt 14.11.2006, 18:30
V.I.P.
 
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AW: Einspruch gegen Bußgeldbescheid

1.
Bitte beachten Sie die Forumsregeln.

Diese sind über dem Eingabefeld oder aber auch unter dem folgenden Link nachzulesen:
http://www.juraforum.de/forum/faq.ph...faq#faq_regeln

Antworten auf Fragen zu konkreten Sachverhalten (insbesondere ich, wir, uns) dürfen hier nicht beantwortet werden.

2.
Zitat:
§ 25a StVG - Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs
(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.
(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.
(3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch § 50 Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.
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