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Bußgeldbescheid (3 Monate) aussitzen

Dies ist eine Diskussion zu Bußgeldbescheid (3 Monate) aussitzen innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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Alt 01.12.2011, 19:32
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Question Bußgeldbescheid (3 Monate) aussitzen

Hallo zusammen,

mal angenommen jemand begeht am 01.10.2011 einen Verkehrsverstoß (Geschwindigkeitsüberschreitung 64km/h - Außerorts). Er bekommt dann viel später eine "Anhörung zum Bußgeldverfahren" (01.12.2011) und ignoriert diese absichtlich oder unabsichtlich. Da hierbei keine Unterschrift erfolgt kann das Schreiben ja auch verloren gegangen sein (soll ja schon mal vorkommen).

Fall-1:
Noch später, sagen wir mal am 16.12.2011 versucht die Post den Bußgeldbescheid zuzustellen erreicht denjenigen aber nicht.
Es wird weiter probiert und erst am 5.01.2012 entgegengenommen.
Gilt dies dann als verjährt ?
(Pausiert die Frist von 3 Monaten wenn derjenige nicht greifbar ist ?)

Fall-2:
Noch später, sagen wir mal am 05.01.2012 versucht die Post den...
(Ist es in dem Fall verjährt weil das Schreiben demjenigen zu spät zuging ?)


Kann man den Bußgeldbescheid sozusagen aussitzen indem man z.B. in den Urlaub fährt für 5 Wochen ?

Gruß Jeypee
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  #2 (permalink)  
Alt 01.12.2011, 19:38
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AW: Bußgeldbescheid (3 Monate) aussitzen

Zitat:
Zitat von Jeypee Beitrag anzeigen
Kann man den Bußgeldbescheid sozusagen aussitzen indem man z.B. in den Urlaub fährt für 5 Wochen ?
Meiner Meinung nach nicht, weil der Bußgeldbescheid nur in den Machtbereich des Adressaten gelangen muss. Heißt: Briefkasten (oder geht der auch in den Urlaub?).
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  #3 (permalink)  
Alt 01.12.2011, 19:44
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AW: Bußgeldbescheid (3 Monate) aussitzen

Bitte unterscheidet hierbei zwischen

"Anhörung zum Bußgeldverfahren" (Brief)
und
"Bußgeldbescheid" (Einschreiben)
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  #4 (permalink)  
Alt 01.12.2011, 21:29
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AW: Bußgeldbescheid (3 Monate) aussitzen

http://www.verkehrsrecht-ratgeber.de...ent_01_07.html

Zitat:
Der Bescheid muss dem Empfänger förmlich zugestellt werden. Nur eine ordnungsgemäße Zustellung setzt die Rechtsmittelfrist in Gang. Zugestellt ist der Bußgeldbescheid auch dann, wenn er ersatzweise auf der Postanstalt niedergelegt und der Betroffene davon benachrichtigt wird, sofern er oder ein im gemeinsamen Haushalt lebender und zur Entgegennahme bereiter Verwandter vom Postbediensteten nicht angetroffen wird.
Siehe auch §51 Absatz 2 OWiG.

Warum sollte die Zustellung zwingend in persönliche Hände geschehen müssen?
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Alt 02.12.2011, 14:29
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AW: Bußgeldbescheid (3 Monate) aussitzen

Ganz klare Antwort: In beiden Fällen ist noch keine Verjährung eingetreten. Die behördeninterne Anordnung der Anhörung unterbricht bereits die Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt ab diesem Zeitpunkt von vorne. Ob der Anhörbogen beim Betroffenen ankommt, ist unerheblich.

Bezüglich der Zustellung des Bußgeldbescheides hat Dir Humungus ja schon richtig geantwortet.
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3 monate, verjährt

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