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Bußgeld trotz Einstellung des Verfahrens laut §170 Abs. II

Dies ist eine Diskussion zu Bußgeld trotz Einstellung des Verfahrens laut §170 Abs. II innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 03.08.2011, 02:47
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Bußgeld trotz Einstellung des Verfahrens laut §170 Abs. II

Hallo!
Nach vielen durchsuchen mehrerer Foren habe ich noch nichts hilfreiches gefunden und hoffe das mir hier jemand weiterhelfen kann.

Geschichte, kurz und knapp:
Im Februar diesen Jahres wurde jemand durch einen Urintest positiv auf THC getestet. Direkt darauf folgte der Bluttest und danach hieß es abwarten. Der Führerschein wurde erstmal nicht eingezogen. Nach einer kurzen schriflichen Stellungnahme, kommt ein paar monate später ein Brief vom Staatsanwalt "das Ermittlungverfahren gegen ... habe ich gemäß §170 Abs.2 der Stpo eingestellt. Soweit eine Ordnungswiedrigkeit in Betracht kommt, habe ich das Verfahren an die zuständige Verwaltungsbehörde abgegeben."

Nun kommt 3 Wochen später ein Bußgeldbescheid mit einer Strafe von 500€ + Gebühren.

Jetzt ist die Frage, was muss man in diesem Fall tun.
Ich dachte das Verfahren ist eingestellt und man kann nicht weiter Bestraft werden ausser durch die FSS.

Ich bitte um eine schnelle Antwort.
THX Ernie
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  #2 (permalink)  
Alt 03.08.2011, 09:47
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AW: Bußgeld trotz Einstellung des Verfahrens laut §170 Abs. II

Ist man denn am Steuer erwischt worden?
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Zitat:
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  #3 (permalink)  
Alt 03.08.2011, 10:09
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AW: Bußgeld trotz Einstellung des Verfahrens laut §170 Abs. II

Das geht aber richtig schnell hier.
Also die Person wurde bei einer Routinekontrolle angehalten. Zu sagen ist noch, das es das erste mal war und die besagte Person auch nicht durch auffälliges fahren angehalten wurde.
Bisher liegen noch nichtmal die Ergebnisse des Bluttests vor. Lediglich die Einstellung des Verfahrens und der unerklärliche Bußgeld Bescheid.
Es ist auch leider kein Rechtsschutz vorhanden.
Falls weitere Einzelheiten verlangt werden, werde ich diese sofort nachreichen.
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  #4 (permalink)  
Alt 03.08.2011, 10:12
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AW: Bußgeld trotz Einstellung des Verfahrens laut §170 Abs. II

OK, dann würde ich sagen der StA hat die Straftat bezüglich der Drogen eingestellt. Die Verkehrsordnungswidrigkeit hingegen ist eine völlig andere Sache und für die gab es nun den Bußgeldbescheid. Steht ja auch im Schreiben des StA so drin
Zitat:
"das Ermittlungverfahren gegen ... habe ich gemäß §170 Abs.2 der Stpo eingestellt. Soweit eine Ordnungswiedrigkeit in Betracht kommt, habe ich das Verfahren an die zuständige Verwaltungsbehörde abgegeben."
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Zitat:
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  #5 (permalink)  
Alt 03.08.2011, 10:50
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AW: Bußgeld trotz Einstellung des Verfahrens laut §170 Abs. II

Okay, also wird man die Strafe zahlen müssen und ein Rechtsanwalt macht dann warscheinlich auch keinen Sinn, oder?

Was wird im schlimmsten Fall weiter auf denjenigen zu kommen?
MPU oder sonstiges?
Oder ist damit alles erledigt?
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  #6 (permalink)  
Alt 03.08.2011, 13:16
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AW: Bußgeld trotz Einstellung des Verfahrens laut §170 Abs. II

Da kenn ich mich zu wenig aus, ich denke aber, dass man nicht wirklich was machen kann. Die Fahrt unter Drogeneinfluss ist ja unstrittig. Vielleicht kann einer der Experten hierzu was sagen

MPU kann, meiner Meinung nach, durchaus noch folgen (das weiß ich aber nicht, dass schätze ich nur)
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  #7 (permalink)  
Alt 03.08.2011, 13:27
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AW: Bußgeld trotz Einstellung des Verfahrens laut §170 Abs. II

Dann bedanke ich mich wenigstens schonmal ganz herzlich für die schnellen Antworten und die Hilfe.

Sobald ich näheres über den Fall weiß, werde ich es hier melden.

Vielen Dank
Ernie
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