Dies ist eine Diskussion zu Blockieren eines Öffentlichen Parkplatzes mit Unfallfolge innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Blockieren eines Öffentlichen Parkplatzes mit Unfallfolge angenommen wir befinden uns Innerorts auf einer Hauptstrasse. Anwohner A "reserviert" sich Parkplätze indem er Mülltonnen, Stühle o.ä. auf mehrere der hintereinander gereihten Parkplätze stellt. Anwohner B übersieht die Mülltonnen und fährt sie alle über den haufen. Anwohner B stellt an seinem Fahrzeug geringe Schäden fest. Wer Zahlt den Schaden am Auto von B? Wit welcher Strafe muss A rechnen? Danke |
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| AW: Blockieren eines Öffentlichen Parkplatzes mit Unfallfolge Hat er ein Problem mit den Augen? Was wäre gewesen, wenn da Kinder gesessen hätten? Zitat:
Zitat:
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Blockieren eines Öffentlichen Parkplatzes mit Unfallfolge Zitat:
dafür, dass in einem gewissen Bereich für eine gewisse Zeit nicht geparkt werden darf?´´ |
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| AW: Blockieren eines Öffentlichen Parkplatzes mit Unfallfolge Gegenfrage: Selbst wenn die Mülltonnen da "widerrechtliche" standen, hat man dann das Recht, sie einfach umzufahren? |
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| AW: Blockieren eines Öffentlichen Parkplatzes mit Unfallfolge Natürlich denkt B nicht im Traum daran die Tonnen absichtlich umzufahren, um dem Parkplatzsünder eins reinzuwürgen. B hat die Mülltonnen um 3 Uhr morgens einfach nicht gesehen, da sie schwarz, klein und nicht gekennzeichnet waren. |
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| AW: Blockieren eines Öffentlichen Parkplatzes mit Unfallfolge Mülltonnen sind normalerweise ausreichend groß, um gesehen zu werden. Wurde die Fahrbahn durch ein Hindernis blockiert, das nicht ausreichend sichtbar war, muss der Blockierer den Schaden tragen. Aber: das "nicht ausreichend" muss man vor Gericht auch glaubhaft machen.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Blockieren eines Öffentlichen Parkplatzes mit Unfallfolge Würde es vor Gericht reichen, beweisen zu können, dass es sich um zwei 50cm hohe 30l Stadtmülltonnen handelte die ein Pappschild mit der Aufschrift "Beite Fraialten" besaßen und sonst garnicht gekennzeichnet waren?´´ Ab wann gilt ein Hindernis denn als ausreichend gekennzeichnet? Wenn B jetz das Hindernis von A mit Bauschutt beschwert, sodass es nicht auf die Straße rollen kann und schwere Unfälle verursacht, handelte B dann zum schutz der Allgemeinheit oder macht er sich Strafbar? |
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| AW: Blockieren eines Öffentlichen Parkplatzes mit Unfallfolge Ich würde in diesem Fall sofort Anzeige wegen unerlaubter Sondernutzung, evtl. auch wegen § 315 b StGB erstatten. |
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| AW: Blockieren eines Öffentlichen Parkplatzes mit Unfallfolge 315b sehe auch ich hier aufgrund Dunkelheit / dunkle Tonnen als gegeben, weil auch die für den ruhenden Verkehr vorgesehenen Flächen Teil des "Straßenverkehrs" sind. Anzeige wegen unerlauber Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes würde ich ebenso annehmen. Selbst wenn eine Genehmigung vorläge, würden die Gegenstände in Ermangelung anderweitiger Absicherungsmaßnahmen (nach RSA) mit Reflexfolien zu kennzeichnen sein (DIN- Norm, mind. "Typ 1", in solchen Fällen [Container] sogar "Typ 2"). B dürfte sich von der Vollkasko / gegnerischen Haftpflicht aber anhören müssen, er sei vermutlich zu schnell auf die Parkfläche gefahren (-> "fuhr sie alle über den Haufen"), weshalb ihn eine Mitschuld an der Schadensentstehung treffen könnte.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. Geändert von CEMartin (30.11.2011 um 14:47 Uhr). Grund: "b" statt "c"!! |
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| AW: Blockieren eines Öffentlichen Parkplatzes mit Unfallfolge Zitat:
Wäre eine Verkehrsrechtliche Anordnung/Sondernutzung (z.B. für einen Umzug) erteilt worden, dann wäre beauflagt worden, wie die Beschilderung auszusehen hat. Hier Zeichen 283-10 (Haltverbot Anfang/Ende) mit dem Zusatzschild ("Datum, von x Uhr bis y Uhr, Umzugsfahrzeuge frei"). Die Mülltonnen bringen nur Ärger mit der Straßenverkehrsbehörde. Ähnlich - wir hätten ja eigentlich jetzt Winter - verhält es sich mit freigeschaufelten und dann mit Kisten, Schneeschippen und wer weiß was noch für einen Müll zugestellten öffentlichen Stellplätzen. Alle Jahre wieder freue ich mich auf den "Schippenkrieg". Geändert von Nordhesse (30.11.2011 um 15:50 Uhr). |
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