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Blockieren eines Öffentlichen Parkplatzes mit Unfallfolge

Dies ist eine Diskussion zu Blockieren eines Öffentlichen Parkplatzes mit Unfallfolge innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 30.11.2011, 09:25
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Blockieren eines Öffentlichen Parkplatzes mit Unfallfolge

Guten Tag,

angenommen wir befinden uns Innerorts auf einer
Hauptstrasse.
Anwohner A "reserviert" sich Parkplätze indem er Mülltonnen,
Stühle o.ä. auf mehrere der hintereinander gereihten
Parkplätze stellt.

Anwohner B übersieht die Mülltonnen und fährt sie alle
über den haufen.

Anwohner B stellt an seinem Fahrzeug geringe Schäden fest.

Wer Zahlt den Schaden am Auto von B?
Wit welcher Strafe muss A rechnen?

Danke
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  #2 (permalink)  
Alt 30.11.2011, 09:29
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AW: Blockieren eines Öffentlichen Parkplatzes mit Unfallfolge

Zitat:
Zitat von Micha-0815 Beitrag anzeigen
Anwohner B übersieht sie Mülltonnen und fährt sie alle über den haufen.
Hat er ein Problem mit den Augen? Was wäre gewesen, wenn da Kinder gesessen hätten?

Zitat:
Wer Zahlt den schaden am Auto von B?
Er selber bzw. seine Vollkasko.
Zitat:
Wit welcher Strafe muss A rechnen?
Mit einem Ordnungsgeld. Wenn das Blockieren nicht sogar wegen eines Umzugs von der Stadt genehmigt wurde.
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

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  #3 (permalink)  
Alt 30.11.2011, 09:40
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AW: Blockieren eines Öffentlichen Parkplatzes mit Unfallfolge

Zitat:
Wenn das Blockieren nicht sogar wegen eines Umzugs von der Stadt genehmigt wurde.
Sind Mülltonnen also eine ausreichende Beschilderung/Kennzeichnung
dafür, dass in einem gewissen Bereich für eine gewisse Zeit nicht
geparkt werden darf?´´
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  #4 (permalink)  
Alt 30.11.2011, 09:41
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AW: Blockieren eines Öffentlichen Parkplatzes mit Unfallfolge

Gegenfrage: Selbst wenn die Mülltonnen da "widerrechtliche" standen, hat man dann das Recht, sie einfach umzufahren?
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  #5 (permalink)  
Alt 30.11.2011, 09:55
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AW: Blockieren eines Öffentlichen Parkplatzes mit Unfallfolge

Natürlich denkt B nicht im Traum daran die Tonnen absichtlich
umzufahren, um dem Parkplatzsünder eins reinzuwürgen.

B hat die Mülltonnen um 3 Uhr morgens einfach nicht gesehen,
da sie schwarz, klein und nicht gekennzeichnet waren.
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  #6 (permalink)  
Alt 30.11.2011, 09:58
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AW: Blockieren eines Öffentlichen Parkplatzes mit Unfallfolge

Mülltonnen sind normalerweise ausreichend groß, um gesehen zu werden.

Wurde die Fahrbahn durch ein Hindernis blockiert, das nicht ausreichend sichtbar war, muss der Blockierer den Schaden tragen. Aber: das "nicht ausreichend" muss man vor Gericht auch glaubhaft machen.
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  #7 (permalink)  
Alt 30.11.2011, 10:37
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AW: Blockieren eines Öffentlichen Parkplatzes mit Unfallfolge

Würde es vor Gericht reichen, beweisen zu können, dass es sich um
zwei 50cm hohe 30l Stadtmülltonnen handelte die ein Pappschild
mit der Aufschrift "Beite Fraialten" besaßen und sonst garnicht
gekennzeichnet waren?´´

Ab wann gilt ein Hindernis denn als ausreichend gekennzeichnet?

Wenn B jetz das Hindernis von A mit Bauschutt beschwert, sodass
es nicht auf die Straße rollen kann und schwere Unfälle verursacht,
handelte B dann zum schutz der Allgemeinheit oder macht er sich Strafbar?
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  #8 (permalink)  
Alt 30.11.2011, 12:23
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AW: Blockieren eines Öffentlichen Parkplatzes mit Unfallfolge

Ich würde in diesem Fall sofort Anzeige wegen unerlaubter Sondernutzung, evtl. auch wegen § 315 b StGB erstatten.
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  #9 (permalink)  
Alt 30.11.2011, 14:14
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AW: Blockieren eines Öffentlichen Parkplatzes mit Unfallfolge

315b sehe auch ich hier aufgrund Dunkelheit / dunkle Tonnen als gegeben, weil auch die für den ruhenden Verkehr vorgesehenen Flächen Teil des "Straßenverkehrs" sind.
Anzeige wegen unerlauber Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes würde ich ebenso annehmen. Selbst wenn eine Genehmigung vorläge, würden die Gegenstände in Ermangelung anderweitiger Absicherungsmaßnahmen (nach RSA) mit Reflexfolien zu kennzeichnen sein (DIN- Norm, mind. "Typ 1", in solchen Fällen [Container] sogar "Typ 2").

B dürfte sich von der Vollkasko / gegnerischen Haftpflicht aber anhören müssen, er sei vermutlich zu schnell auf die Parkfläche gefahren (-> "fuhr sie alle über den Haufen"), weshalb ihn eine Mitschuld an der Schadensentstehung treffen könnte.
__________________
Was weiß ich schon ...?

Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar.

Geändert von CEMartin (30.11.2011 um 14:47 Uhr). Grund: "b" statt "c"!!
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Alt 30.11.2011, 14:15
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AW: Blockieren eines Öffentlichen Parkplatzes mit Unfallfolge

Zitat:
Sind Mülltonnen also eine ausreichende Beschilderung/Kennzeichnung
dafür, dass in einem gewissen Bereich für eine gewisse Zeit nicht
geparkt werden darf?´´
Nein.

Wäre eine Verkehrsrechtliche Anordnung/Sondernutzung (z.B. für einen Umzug) erteilt worden, dann wäre beauflagt worden, wie die Beschilderung auszusehen hat. Hier Zeichen 283-10 (Haltverbot Anfang/Ende) mit dem Zusatzschild ("Datum, von x Uhr bis y Uhr, Umzugsfahrzeuge frei").

Die Mülltonnen bringen nur Ärger mit der Straßenverkehrsbehörde.

Ähnlich - wir hätten ja eigentlich jetzt Winter - verhält es sich mit freigeschaufelten und dann mit Kisten, Schneeschippen und wer weiß was noch für einen Müll zugestellten öffentlichen Stellplätzen. Alle Jahre wieder freue ich mich auf den "Schippenkrieg".

Geändert von Nordhesse (30.11.2011 um 15:50 Uhr).
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