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Bewohnerparkplatz zu einem Drittel mitgenutzt --> Strafzettel

Dies ist eine Diskussion zu Bewohnerparkplatz zu einem Drittel mitgenutzt --> Strafzettel innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 21.06.2011, 17:42
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Bewohnerparkplatz zu einem Drittel mitgenutzt --> Strafzettel

Hallo zusammen,

angenommen man parkt in einer Straße, in der nur wenige freie Parkplätze (circa 5) für normalsterbliche Bürger ohne Anwohnerparkausweis zur Verfügung stehen auf einem Bewohnerparkplatz, so ist es verständlich dafür einen Starfzettel zu erhalten. Wie ist es jedoch, wenn man zu circa 1/3 auf einem Anwohnerparkplatz und zu 2/3 vor dem Schild (also einem normalen Parkplatz) steht. Wäre in diesem Fall ein Strafzettel noch rechtens? Der Anwohnerparkplatz wird durch das Auto weder blockiert und kann sogar vn einem großen Kombi genutzt werden.

Erschwerend kommt hinzu, dass durch den Bau eines neuen Discounters in der Nachbarstraße (wo man sonst parken könnte) alle freien Parkplätze durch ein absolutes Halteverbot ersetzt worden sind. Wäre dies als Einspruchsgrund unter Abzocke anzuführen? (die Blaumiesen patroullieren mehrfach am Tag)

Würde mich mal interessieren..

Mit freundlichen Grüßen

Gonamur
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Alt 21.06.2011, 18:02
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AW: Bewohnerparkplatz zu einem Drittel mitgenutzt --> Strafzettel

Da gibt es keine Toleranzen. Wenn das Fahrzeug auch nur geringfügig im Parkverbot steht kann es ein Knöllchen geben. Es liegt im Ermessen der kontrollierenden Person auch mal ein Auge zuzudrücken (Verhältnismäßgikeitsgrundsatz).

Selbst wenn in der Gegend allgemein zu wenig Parkraum zur Verfügung steht, so berechtigt dies nicht, falsch zu parken. Notfalls muß man einen längeren Weg zu Fuß vom Abstellort des Pkw zum Zielort in Kauf nehmen.
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  #3 (permalink)  
Alt 22.06.2011, 00:19
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AW: Bewohnerparkplatz zu einem Drittel mitgenutzt --> Strafzettel

Wie immer hat klausschlesinge recht.
Ergänzend könnte hinzugefügt werden, dass es zwar durchaus im Ermessen der anzeigenaufnehmenden Person liegt, vereinzelt nicht einzuschreiten, jedoch nur, wenn dies in begründeten (Bagatell-)Fällen geboten erscheint (Opportunitätsprinzip), woran es vorliegend fehlt (allg. Parkraumnot reicht nicht).
Sonst könnte beispielsweise ebenso unbehelligt bleiben, wer "schlauerweise" schon zehn Minuten vor Ende des Benutzungsverbotes den Sonderfahrstreifen für Kraftomnibusse des Linienverkehrs ("Busspur") befährt, während die im linken Fahrstreifen sich stauenden anderen - redlichen - Verkehrsteilnehmer dann die blöden sind. Das erscheint keinesfalls angemessen.
__________________
Was weiß ich schon ...?

Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar.
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