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Beweiswürdigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Dies ist eine Diskussion zu Beweiswürdigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 07.10.2011, 11:13
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Beweiswürdigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Mal angenommen, ein Verkehrsteilnehmer wird aufgrund der Zeugenaussagen zweier Polizeibeamten, welche ihm als Zivilstreife gefolgt sind, zu einem Bußgeld von 105 EUR zzgl. Nebenkosten und Auslagen sowie drei Punkten verurteilt (nachdem der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erfolglos war).

Der Betroffene hat den Verstoß in der Form nicht begangen und kann auch stichhaltig belegen, dass die Zeugenaussagen nicht plausibel sind, also nicht stimmen können.

Folglich hat er einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Der Betroffene ist nämlich der Ansicht, dass hier Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Das Gericht habe die Plausibilität der Zeugenaussagen nicht hinreichend überprüft und dürfe die offensichtlich nicht zutreffenden Aussagen nicht als Beweis würdigen.

Welche Verfahrensvorschriften sind hier einschlägig?

Die Antragstelle ist desweiteren der Ansicht, die Begründung müsse Hinweise darauf enthalten, dass es sich um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung handle, der oberlandesgerichtlicher Klärung bedarf. Die einfache Rechtsfehlerhaftigkeit reiche nicht aus. Ist dies zutreffend?

Beginnt die Monatsfrist mit der mündlichen Verkündung des Urteils oder mit der schriftlichen Zustellung?

Besten Dank im voraus!
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  #2 (permalink)  
Alt 07.10.2011, 12:16
V.I.P.
 
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AW: Beweiswürdigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Zitat:
Zitat von Lichtboxer Beitrag anzeigen
Welche Verfahrensvorschriften sind hier einschlägig?
Es könnte eine Verletzung § 244 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG vorliegen.

Zitat:
Zitat von Lichtboxer Beitrag anzeigen
Die Antragstelle ist desweiteren der Ansicht, die Begründung müsse Hinweise darauf enthalten, dass es sich um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung handle, der oberlandesgerichtlicher Klärung bedarf. Die einfache Rechtsfehlerhaftigkeit reiche nicht aus. Ist dies zutreffend?
Ja. - Hier bin ich mir aber nicht ganz sicher!

Zitat:
Zitat von Lichtboxer Beitrag anzeigen
Beginnt die Monatsfrist mit der mündlichen Verkündung des Urteils oder mit der schriftlichen Zustellung?
Wenn Betroffener in Verhandlung anwesend, dann sofort, ansonsten mit Zustellung des Urteils. Siehe § 79 (4) OWiG
Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beträgt eine Woche (§ 79 Absatz 3 OWiG, § 341 StPO).
__________________
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  #3 (permalink)  
Alt 07.10.2011, 13:08
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AW: Beweiswürdigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Der Betroffene war bei der mündlichen Verhandlung zugegen, hat sodann den Antrag innerhalb einer Woche gestellt und war noch innerhalb der Monatsfrist zur Niederschrift der Begründung beim Amtsgericht.

Da die Rechtspfleger das jedoch laut eigenen Angaben noch nie gemacht haben, schickten sie den Betroffenen unverrichteter Dinge wieder nach Hause und gaben ihm einen Termin nach Ablauf der Monatsfrist.

Demnach wäre dann die Frist verstrichen.
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  #4 (permalink)  
Alt 07.10.2011, 13:20
V.I.P.
 
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AW: Beweiswürdigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Zum Thema Beweiswürdigung habe ich das hier gefunden:

Zitat:
Die Beweiswürdigung ist zwar grundsätzlich allein Aufgabe des Tatrichters. Er hat im Ordnungswidrigkeitenverfahren nach den §§ 71 OWiG, 261 StPO über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Das Rechtsbeschwerdegericht hat auf die Sachrüge jedoch zu überprüfen, ob ihm hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der richtigen Anwendung des sachlichen Rechts zu ermöglichen, hat sich der Tatrichter mit allen wesentlichen für und gegen den Betroffenen sprechenden Umständen auseinander zu setzen und die Ergebnisse der Beweisaufnahme, die Grundlage der tatsächlichen Feststellungen sind, erschöpfend darzustellen und zu würdigen. Hierbei ist darzulegen, dass die Schlußfolgerungen auf einer festen Tatsachengrundlage beruhen und nicht nur Vermutungen sind, die nicht mehr als einen Verdacht begründen.

bb) Diesen Anforderungen wird die in dem angefochtenen Urteil dargelegte Beweiswürdigung nicht gerecht, soweit sie der festgestellten Dauer der jeweiligen Rotlichtphase zugrunde gelegt worden ist.
Bei der Verwertung von Zeugenaussagen, die auf Schätzungen beruhen, sind die nach der allgemeinen Erfahrung in Betracht kommenden Fehlerquellen im Einzelfall ausreichend zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere bei der Schätzung eines Zeitablaufs, die allgemeinhin mit einer hohen Unsicherheit belastet ist (vgl. Senat, VRS 88, 469, 470f.) = NZV 1995, 197 L; Beschl. v. 21. 3. 1995 und v. 18. 3. 1997, jew. aaO). Dabei ist darauf abzustellen, ob der Zeitschätzung eine konkrete Vorgehensweise zugrunde lag und eine gezielte Rotlichtüberwachung erfolgte oder ob der Rotlichtverstoß beiläufig beobachtet und der Zeitraum rein gefühlsmäßig erfaßt wurde. Darüber hinaus ist die von den Zeugen festgestellte Dauer des Rotlichts ebenso von Bedeutung wie die Person der Zeugen selbst. Ein Sicherheitsabschlag auf die Angaben der Zeitdauer ist wegen etwaiger Ungenauigkeiten zusätzlich in Betracht zu ziehen.

cc) Die von dem Amtsgericht mitgeteilten Wahrnehmungen der Polizeibeamten sind danach keine ausreichende Grundlage für die Feststellung sog. qualifizierter Rotlichtverstöße.
Lediglich der Zeuge H hat - allerdings nur ungefähre - Angaben zur Dauer des jeweiligen Rotlichts gemacht, als der Betroffene die beiden Ampelanlagen passierte ("etwa 2 Sek." und "ca. 3 Sek.").

Von den Zeugen fehlen jedoch genaue Mindestangaben dazu, ob und wie lange die Zeiten von einer Sekunde Rotlicht jeweils bereits verstrichen waren, als der Betroffene die Haltlinien an den beiden LZA überfuhr oder - bei Fehlen einer solchen Linie - in den eigentlichen Kreuzungsbereich einfuhr.

Mit den möglichen Wahrnehmungsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Verläßlichkeit der Schätzung der Rotlichtzeiten, die eine Sekunde überschritten haben, hat sich das Amtsgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt, obwohl es dazu Anlaß hatte. Beim ersten Rotlichtverstoß nahmen die Zeugen keine gezielte Rotlichtüberwachung vor, sondern bemerkten den Verstoß lediglich im Rahmen einer Fahrt mit dem Streifenwagen aus dem soeben anhaltenden Querverkehr heraus. Beim zweiten Rotlichtverstoß registrierten sie ihn aus dem nachfahrenden Fahrzeug, das ebenfalls nicht in unmittelbarer Nähe der maßgeblichen Ampelanlage war.

Weitere Umstände, die auf die Richtigkeit der Schätzung der längeren Rotlichtzeiten hätten hindeuten können, hat das Amtsgericht zudem nicht in ausreichendem Umfang mitgeteilt. Angaben zu Kenntnissen und Erfahrung der Zeugen bei der Rotlichtüberwachung ergeben sich aus den Urteilsgründen nicht. Zwar folgt aus der Aussage des Zeugen H, dass dieser sich an bestimmten Fixpunkten bei seiner Schätzung orientiert hat. Ob die Orientierung des Zeugen zutreffend war und seine Schätzung stützt, läßt sich jedoch dem Urteil nicht entnehmen. Die Entfernung zwischen den Fixpunkten, an denen der Betroffene bereits bei Rotlicht vorbeigefahren sein soll, und den Haltlinien bzw. dem Beginn der eigentlichen Kreuzungsbereiche sowie die vom Betroffenen jeweils eingehaltene Geschwindigkeit sind nicht festgestellt worden.

Schließlich hat das Amtsgericht für die Fehlerquellen und die Unsicherheiten, die erfahrungsgemäß in einer gefühlsmäßigen Zeitschätzung liegen, keinen Sicherheitsabschlag auf die bekundeten längeren Rotlichtzeiten in Rechnung gestellt und auch nicht dargelegt, warum ein Sicherheitsabzug hier etwa entbehrlich war.
aus: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.1997, Az. 5 Ss (OWi) 93/97 - (OWi) 68/97

Weitere Fundstellen?
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  #5 (permalink)  
Alt 10.10.2011, 10:47
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AW: Beweiswürdigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Keiner mehr eine Idee?
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  #6 (permalink)  
Alt 23.12.2011, 15:05
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AW: Beweiswürdigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Mal angenommen, die zuständige Staatsanwaltschaft käme zu dem Entschluss, dass sich die von den Beamten vorgetragene Version des Geschehensablauf so nicht zugetragen haben kann, und leitet deshalb ein Ermittlungsverfahren wegen uneidlicher Falschaussage ein.

Welche Auswirkungen hätte dies auf das bereits abgeschlossene Bußgeldverfahren?

Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil sei als unzulässig verworfen worden. Zwar sei Verfahrensrüge erhoben worden, diese lese sich aber eher wie eine Rüge der Verletzung materiellen Rechts und erschöpfe sich lediglich in unzulässigen Angriffen gegen die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung, die beide dem Tatrichter vorbehalten seien.
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  #7 (permalink)  
Alt 23.12.2011, 15:35
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AW: Beweiswürdigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Das Ding ist, dass für die Rechtsbeschwerde erstens Anwaltspflicht ("Rechtsantragsstelle" funktioniert also nicht), zweitens 250,- Streitwert oder grundsätzliche Bedeutung -- = KEINE normale Revision ! Also im Ergebnis hat man nur eine Instanz -- ist es da blöd gelaufen, war´s das !! Finde ich auch nicht richtig, ist aber so.

Angesichts der Falschaussage funktioniert aber vielleicht so etwas wie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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Was weiß ich schon ...?

Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar.
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  #8 (permalink)  
Alt 23.12.2011, 15:51
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AW: Beweiswürdigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Rechtsbeschwerde kann auch ohne Anwalt zu Protokoll bei der Geschäftsstelle eingelegt werden.

Zitat:
zweitens 250,- Streitwert oder grundsätzliche Bedeutung
... oder nach Versagung rechtlichen Gehörs oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Zitat:
Angesichts der Falschaussage funktioniert aber vielleicht so etwas wie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Genau das würde mich interessieren.
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  #9 (permalink)  
Alt 23.12.2011, 19:29
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AW: Beweiswürdigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren

"Rechtsbeschwerde kann auch ohne Anwalt zu Protokoll bei der Geschäftsstelle eingelegt werden."
"oder nach Versagung rechtlichen Gehörs"
Wusste ich gar nicht -- finde ich wichtig zu wissen, Danke ! Aber im Termin muss dann ein RA vertreten, oder ?

Hmm... Wiedereinsetzung ... werde noch ´mal nachdenken, würde mich auch interessieren.
Wie wär´s ganz plump mit ner VB ?
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Was weiß ich schon ...?

Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar.
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  #10 (permalink)  
Alt 28.12.2011, 02:38
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AW: Beweiswürdigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Das ginge wohl nur nach Versagung rechtlichen Gehörs.

Dazu müsste der Betroffene nachweisen, dass die Beschwerdeinstanz die wesentlichen Argumente nicht in Betracht gezogen hat, oder?

Ansonsten müsste er trotz ggf. zwischenzeitlich erfolgtem Gegenbeweis zahlen. Denn mal angenommen, nicht nur die Staatsanwaltschaft käme zu ihrer Erkenntnis, sondern auch ein vom Strafgericht angeordnetes Gutachten, welches anerkannt würde.
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