Dies ist eine Diskussion zu Beweiswürdigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Beweiswürdigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren Der Betroffene hat den Verstoß in der Form nicht begangen und kann auch stichhaltig belegen, dass die Zeugenaussagen nicht plausibel sind, also nicht stimmen können. Folglich hat er einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Der Betroffene ist nämlich der Ansicht, dass hier Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Das Gericht habe die Plausibilität der Zeugenaussagen nicht hinreichend überprüft und dürfe die offensichtlich nicht zutreffenden Aussagen nicht als Beweis würdigen. Welche Verfahrensvorschriften sind hier einschlägig? Die Antragstelle ist desweiteren der Ansicht, die Begründung müsse Hinweise darauf enthalten, dass es sich um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung handle, der oberlandesgerichtlicher Klärung bedarf. Die einfache Rechtsfehlerhaftigkeit reiche nicht aus. Ist dies zutreffend? Beginnt die Monatsfrist mit der mündlichen Verkündung des Urteils oder mit der schriftlichen Zustellung? Besten Dank im voraus! |
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| AW: Beweiswürdigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren Es könnte eine Verletzung § 244 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG vorliegen. Zitat:
Zitat:
Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beträgt eine Woche (§ 79 Absatz 3 OWiG, § 341 StPO).
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| AW: Beweiswürdigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren Der Betroffene war bei der mündlichen Verhandlung zugegen, hat sodann den Antrag innerhalb einer Woche gestellt und war noch innerhalb der Monatsfrist zur Niederschrift der Begründung beim Amtsgericht. Da die Rechtspfleger das jedoch laut eigenen Angaben noch nie gemacht haben, schickten sie den Betroffenen unverrichteter Dinge wieder nach Hause und gaben ihm einen Termin nach Ablauf der Monatsfrist. Demnach wäre dann die Frist verstrichen. |
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| AW: Beweiswürdigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren Zum Thema Beweiswürdigung habe ich das hier gefunden: Zitat:
Weitere Fundstellen? |
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| AW: Beweiswürdigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren Keiner mehr eine Idee? |
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| AW: Beweiswürdigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren Mal angenommen, die zuständige Staatsanwaltschaft käme zu dem Entschluss, dass sich die von den Beamten vorgetragene Version des Geschehensablauf so nicht zugetragen haben kann, und leitet deshalb ein Ermittlungsverfahren wegen uneidlicher Falschaussage ein. Welche Auswirkungen hätte dies auf das bereits abgeschlossene Bußgeldverfahren? Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil sei als unzulässig verworfen worden. Zwar sei Verfahrensrüge erhoben worden, diese lese sich aber eher wie eine Rüge der Verletzung materiellen Rechts und erschöpfe sich lediglich in unzulässigen Angriffen gegen die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung, die beide dem Tatrichter vorbehalten seien. |
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| AW: Beweiswürdigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren Das Ding ist, dass für die Rechtsbeschwerde erstens Anwaltspflicht ("Rechtsantragsstelle" funktioniert also nicht), zweitens 250,- Streitwert oder grundsätzliche Bedeutung -- = KEINE normale Revision ! Also im Ergebnis hat man nur eine Instanz -- ist es da blöd gelaufen, war´s das !! Finde ich auch nicht richtig, ist aber so. Angesichts der Falschaussage funktioniert aber vielleicht so etwas wie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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| AW: Beweiswürdigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren Rechtsbeschwerde kann auch ohne Anwalt zu Protokoll bei der Geschäftsstelle eingelegt werden. Zitat:
Zitat:
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| AW: Beweiswürdigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren "Rechtsbeschwerde kann auch ohne Anwalt zu Protokoll bei der Geschäftsstelle eingelegt werden." "oder nach Versagung rechtlichen Gehörs" Wusste ich gar nicht -- finde ich wichtig zu wissen, Danke ! Aber im Termin muss dann ein RA vertreten, oder ? Hmm... Wiedereinsetzung ... werde noch ´mal nachdenken, würde mich auch interessieren. Wie wär´s ganz plump mit ner VB ?
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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| AW: Beweiswürdigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren Das ginge wohl nur nach Versagung rechtlichen Gehörs. Dazu müsste der Betroffene nachweisen, dass die Beschwerdeinstanz die wesentlichen Argumente nicht in Betracht gezogen hat, oder? Ansonsten müsste er trotz ggf. zwischenzeitlich erfolgtem Gegenbeweis zahlen. Denn mal angenommen, nicht nur die Staatsanwaltschaft käme zu ihrer Erkenntnis, sondern auch ein vom Strafgericht angeordnetes Gutachten, welches anerkannt würde. |
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