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Begleitetes Fahren - Führerschein mit 17

Dies ist eine Diskussion zu Begleitetes Fahren - Führerschein mit 17 innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 02.02.2006, 23:00
V.I.P.
 
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Begleitetes Fahren - Führerschein mit 17

An das geneigte Forum,

seit April 2004 haben etwa 20000 Fahrschüler an dem Modellprojekt „Begleitendes Fahren“ teilgenommen.
In Niedersachsen hat es bereits erste statistische Erhebungen gegeben.

Auf Grundlage allgemeiner und spezieller Befragungen der Teilnehmer und Begleiter, sowie unter Berücksichtigung von Unfallstatistiken, hat sich ergeben, dass die Anzahl der selbstverschuldeten Unfälle um 40% geringer ausfiel, als bei Führerscheinneulingen mit 18, ohne Begleiter. Desweiteren sind die zu zahlenden Bußgelder um 64,5% geringer ausgefallen, als bei Fahrern mit 18 im vergleichbaren Zeitraum. Es wurden weniger Verstöße gegen die STVO registriert, und das „Begleitete Fahren“ senkt nachweislich das Anfänger- und Jugendlichenrisiko.

Mittlerweile ist das "Begleitete Fahren" auch in Berlin ein Thema.
Da dies in anderen Bundesländern schon seit längerem möglich ist, würde ich mich über Erfahrungen und Meinungen zu diesem Thema freuen.

Meine Fragen:
Welche Anforderungen werden an die Begleitperson gestellt?
In welcher Weise wirken sich Mängel bei der Erfüllung der Anforderungen an die Begleitperson auf den jugendlichen Fahrzeugführer aus?
Besteht hier eine Vergleichbarkeit mit Beschränkungen bzw. Auflagen und den jeweiligen Folgen der Nichterfüllung?

Bisher ist mir bekannt:
Die Aufgabe des Begleiters beschränkt sich auf seine Funktion als beratender Ansprechpartner. Sie muss namentlich bekannt und in der „Prüfungsbescheinigung“ aufgeführt sein. Alle Personen müssen während der Fahrt ihre Personalausweise mitführen, da die „Prüfungsbescheinigung“ nur ihre Namen ohne Fotos beinhaltet.

Anforderungen an die Begleitperson:
- Das Mindestalter des Begleiters beträgt 30 Jahre.
- Dauer des Führerscheinbesitzes muss mindestens 5 Jahre betragen.
- Nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister.
- Darf die 0,5-Promille-Grenze nicht überschreiten und nicht unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel stehen.

Insbesondere zum letzten Punkt stellt sich mir die Frage, wie sich eine BAK von über 0,5-Promille bei der Begleitperson auf den Fahrzeugführer auswirkt.
Nehmen wir eine BAK von 1,2-Promille an - die Begleitperson erfüllt demnach nicht die an sie gestellten Anforderungen. Führt der jugendliche Fahrzeugführer das Fahrzeug dann ohne die erforderliche Fahrerlaubnis?

Vielen Dank im Voraus für alle Antworten und Meinungen ,

mfG
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Das ist nur meine bescheidene Meinung
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Alt 03.02.2006, 15:00
Rio Rio ist offline
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AW: Begleitetes Fahren - Führerschein mit 17

Hallo Blue,

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist das Fahren nur in Begleitung mindestens einer der benannten Begleitpersonen gestattet. Bei Alleinfahrt droht die Entziehung der Fahrerlaubnis. Verantwortlicher Fahrer ist der junge Fahrer. Die Fahrberechtigung gilt nur für Deutschland, also nicht für Fahrten ins und im Ausland.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahrs wird auf Antrag die unbeschränkte Fahrerlaubnis erteilt. Der EU-Kartenführerschein wird ausgehändigt.

Bei der Prüfungsbescheinigung "BF 17" handelt es sich um eine vollwertige Fahrerlaubnis für die Klassen B bzw. BE, die lediglich hinsichtlich der Verpflichtung zur Begleitung durch mindestens eine der vorher benannten und in der Prüfungsbescheinigung eingetragenen Personen eingeschränkt ist. Damit rechnet die zweijährige Probezeit gemäß § 2a Abs. 1 StVG ab dem Zeitpunkt der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung.

Wenn der Inhaber einer Prüfungsbescheinigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahren" , der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht von einer der in der Prüfungsbescheinigung aufgeführten Personen begleitet wird, liegt kein Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG vor, sondern ein Auflagenverstoß.

Dieser führt dazu, dass die erteilte Prüfungsbescheinigung von der Fahrerlaubnisbehörde zu widerrufen ist. Beantragt eine Person, deren Prüfungsbescheinigung widerrufen worden ist, erneut eine Prüfungsbescheinigung, richtet sich das Verfahren wie bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach § 20 FeV. Darüber hinaus ist der Nachweis einer Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger gemäß § 2a Abs. 2 StVG erforderlich.
Über die bußgeldrechtliche Sanktionierung des Auflagenverstoßes ist mir derzeit noch nichts Näheres bekannt.
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  #3 (permalink)  
Alt 03.02.2006, 15:11
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AW: Begleitetes Fahren - Führerschein mit 17

Danke Rio,

schön mal wieder was von dir zu hören

Zitat:
Wenn der Inhaber einer Prüfungsbescheinigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahren" , der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht von einer der in der Prüfungsbescheinigung aufgeführten Personen begleitet wird, liegt kein Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG vor, sondern ein Auflagenverstoß.
Aha, dementsprechend ist bei "Trunkenheit" der Begleitperson ebenfalls ein Auflagenverstoß anzunehmen, da diese nicht den Anforderungen entspricht?
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  #4 (permalink)  
Alt 03.02.2006, 15:15
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AW: Begleitetes Fahren - Führerschein mit 17

Richtig, so würde ich es sehen.
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Alt 03.02.2006, 17:38
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AW: Begleitetes Fahren - Führerschein mit 17

Fährt man ohne Begleitperson, so ist dies eine Owi gem. § 75 Nr. 9 FEV n. F. Regelsatz hier 25 Euro. Da man dies aber so gut wie nicht fahrlässig begehen kann, wird wohl ein Bußgeld von 50 Euro erhoben werden, mit Punkt und Eintrag ins Verkehrszentralregister.


Ist die Begleitperson alkoholisiert oder unter Drogeneinfluß,so handelt der Fahrer ordnungswidrig nach § 75 Nr. 9, 48 II FeV i.V.m StVG (Regelsatz 35 Euro).

Allerdings sind im letzteren Fall keine großen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht zu stellen.

Und wir Bayern setzten uns intensivst für eine Sanktionierung von Verstößen der Begleitperson ein
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In Bayern ticken die Uhren anders
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Alt 21.02.2006, 16:50
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AW: Begleitetes Fahren - Führerschein mit 17

Hallo Leute, bin neu hier im Forum und hätte gleich mal eine für mich sehr entscheidende Frage.

Also...

wenn ich jetzt den Führerschein bzw. die Prüfbescheinigung für "Begeitetes Fahren" erhalten habe ist diese ja mit einem Führerschein der Klasse B gleichzustellen, nur halt mit bestimmten Auflagen.
Der Führerschein der Klasse B schließt ja die Klassen M, L und S ein.
Wie sieht es nun bei diesen Klassen aus? Gibt es dann auch besondere Auflagen für diese Klassen?
Ich hatte nämlich vorgehabt, mit meiner erworbenen Prüfbescheinigung für "Begleitetes Fahren" Roller (Klasse M) zu fahren.
Ist mir das dann mit 17 uneingeschränkt möglich?

Vielen Dank schonmal im Vorraus.

MFG
The Duke
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  #7 (permalink)  
Alt 21.02.2006, 22:31
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AW: Begleitetes Fahren - Führerschein mit 17

Die im Modellversuch erteilte FE der Klasse B berechtigt auch zum Führen von Kfz der Klassen L, M und S ohne Begleitperson.
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  #8 (permalink)  
Alt 21.02.2006, 22:46
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AW: Begleitetes Fahren - Führerschein mit 17

Vielen Dank. Das war genau das, was ich hören wollte!

Gute Nacht
The Duke
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  #9 (permalink)  
Alt 21.02.2006, 23:06
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AW: Begleitetes Fahren - Führerschein mit 17

Bitte schön

Zitat:
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Gute Nacht
Ebenso

MfG
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