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Auto abschleppen wegen einem Fest

Dies ist eine Diskussion zu Auto abschleppen wegen einem Fest innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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Alt 25.06.2011, 21:45
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Auto abschleppen wegen einem Fest

Hallo zusammen, habe heute durch Zufall von diesem Forum gehört, und möchte gerne mal eine Frage in den Raum stellen...

Mal angenommen, eine Stadt braucht für eine Art Stadtfest ein Gebiet, auf dem sich Anwohnerparkplätze befinden. Ein paar Tage vor dem Fest wird angekündigt, daß diese Parkplätze während dem Fest nicht zur Verfügung stehen.

Nun fällt dieses Fest in die Ferienzeit. So manches Auto steht also nun auf so einem Parkplatz, der plötzlich wegen des Festes kein Parkplatz mehr ist. Die Stadt läßt diese Autos abschleppen, obwohl manche der Autobesitzer gar keine Chance hatten, ihr Auto wegzufahren.

Hier nun die Frage: Wer käme in so einem Fall für die Abschleppungskosten auf? Müßte das der Fahrzeughalter bezahlen? Oder gar die Stadt? Wie sieht es mit evtl. anfallenden Strafzetteln aus? Der Autobesitzer trägt ja im Prinzip keine Schuld. Er hatte das Auto richtig abgestellt, ist in Urlaub gefahren, oder war einfach nicht an seinem Auto in der Zwischenzeit...

Was meint ihr dazu? Gibt es eine Art Regelung, die Autobesitzern vorschreibt, regelmäßig nach ihren Autos zu gucken?

Viele Grüße, und danke für Eure Gedanken!
Uddl
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Alt 25.06.2011, 23:03
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AW: Auto abschleppen wegen einem Fest

Also: Ein Pkw-Halter ist verpflichtet regelmäßig danach zu sehen, ob er noch den tatsächlichen Verkehrsgegebenheiten entsprechend zulässig parkt, sagen verschiedene Verwaltungsgerichte und -gerichtshöfe.

Auf eine genaue Frist konnten sich die verschiedenen VG und VGH natürlich mal wieder nicht einigen, jedoch wird eine Frist von ca. 3 Tagen im Durchschnitt als vertretbar angesehen. Will heißen: Sollte ein Pkw durch die Aufstellung eines mobilen Haltverbotes, denn ein solches wird die Stadt für ein Straßenfest aufgestellt haben, im Haltverbot (Zeichen 283) stehen, ist in Extremfällen eine Abschleppung bereits ab dem 4. Tag nach Einrichtung des Haltverbotes zulässig.

Es ist jedoch so, dass die mobilen Haltverbote meist bereits schon ca. 2 Wochen vorher eingerichtet werden. Sollte ein Kfz bereits zum Einrichtungszeitpunkt in diesem Bereich abgestellt worden sein und seitdem nicht mehr bewegt worden sein, weil meinetwegen der Halter des Kfz im Urlaub ist oder einen Krankenhausaufenthalt hat, ist eine kostenpflichtige Verwarnung (kostet immerhin auch 25,- Euro) nicht statthaft, jedoch eine Abschleppung, deren Kosten auch dem Kfz-Halter auferlegt werden können.

Weiter zum nachlesen verweise ich auf diesen Link, da stehen einige Urteile und die genaue Zusammenfassung des Themas drin. -> HIER KLICKEN !!! <-
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Alt 25.06.2011, 23:19
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AW: Auto abschleppen wegen einem Fest

Die Antwort auf diese alte Frage findet sich, wie so oft, nicht ausdrücklich im Gesetzestext, sondern in einigen "höchstrichterlichen" Urteilen (= Rechtsfortbildung als Auftrag der obersten Gerichte).

Vor wohl etwa 10 Jahren hat das BVerwG (oder doch nur KG Berlin ?) entschieden, dass im Allgemeinen lediglich / mindestens drei volle Tage vor dem angekündigten Ereignis Haltverbotszeichen aufgestellt sein müssen. Die Mitarbeiter der Absicherungsfirma, die die Schilder aufstellt, notieren dann zwecks Nachweisbarkeit alle in diesem Bereich geparkten Fze., doch das ist weniger bedeutsam als weithin gedacht: Waren die Zeichen installiert, bevor das Auto abgestellt wurde, ist der Fall ohnehin klar, und umgekehrt aber ebenso ! Denn jedem Fahrzeugführer / -halter obliegt eine allgemeine Pflicht, regelmäßig - eben spätestens alle drei Tage - nach seinem Auto zu sehen, um bemerken zu können, ob sich die Sachlage geändert hat. Schließlich ist die Straße "öffentlicher" Verkehrsraum und es besteht kein Anspruch, darüber längerfristig verfügen zu dürfen. Es kann ständig geschehen, dass beispielsweise dringende Bauarbeiten am unterirdischen Leitungsnetz erforderlich werden. In allen Fällen obliegt daher einem etwa verreisten Verantwortlichen die Pflicht, z.B. einen Nachbarn / Familienangehörigen etc. mit dieser Aufgabe zu betrauen, um das Auto rechtzeitig wegfahren (lassen) zu können.
Die Abschleppkosten hat regelmäßig der Fahrzeughalter zu entrichten. Nur in besonders extremen Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden (behördliches Ermessen; dann fallen die Kosten zu Lasten der Staatskasse -> Steuerzahler; daher sehr selten).

Wenn hingegen in besonderer Dringlichkeit schon z.B. einen Tag nach Schildaufstellung die Fläche benötigt wird, zahlt die Umsetzungskosten der Veranlasser, nicht der Halter des Fz..
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Was weiß ich schon ...?

Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar.
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Alt 25.06.2011, 23:21
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AW: Auto abschleppen wegen einem Fest

Zitat:
Wenn hingegen in besonderer Dringlichkeit schon z.B. einen Tag nach Schildaufstellung die Fläche benötigt wird, zahlt die Umsetzungskosten der Veranlasser, nicht der Halter des Fz..
Ich wage jedoch zu bezweifeln, dass diese Dringlichkeit bei einem lange geplanten Straßenfest gegeben ist. Von daher würde ich stark davon ausgehen, dass die jeweiligen Kfz-Halter, die dann noch im mobilen Halteverbot stehen, dann auch die Kosten der Abschleppung zu zahlen haben.
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Alt 25.06.2011, 23:27
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AW: Auto abschleppen wegen einem Fest

Damit hast Du selbstverständlich recht -- es sei denn, es handelte sich um ein der örtlichen Verkehrssitte entsprechendes Fest von besonderer Dringlichkeit, das spontan angesetzt wurde -- etwa eine Weltmeisterschaftsfeier ......
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  #6 (permalink)  
Alt 25.06.2011, 23:28
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AW: Auto abschleppen wegen einem Fest

Na gut, das könnte gelten...
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Alt 26.06.2011, 11:17
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AW: Auto abschleppen wegen einem Fest

Zitat:
Zitat von Uddl Beitrag anzeigen
Hier nun die Frage: Wer käme in so einem Fall für die Abschleppungskosten auf? Müßte das der Fahrzeughalter bezahlen? Oder gar die Stadt? Wie sieht es mit evtl. anfallenden Strafzetteln aus? Der Autobesitzer trägt ja im Prinzip keine Schuld. Er hatte das Auto richtig abgestellt, ist in Urlaub gefahren, oder war einfach nicht an seinem Auto in der Zwischenzeit...
Das Auto wird aus sogen. 'gefahrenabwehrenden' Gründen abgeschleppt, um den ordnungsgemäßen Zustand (Durchsetzung des befristeten Haltverbots) herzustellen. Der Fahrzeughalter haftet hier als sogen. 'Zustandshafter' für sein Eigentum/Auto.
Dabei geht es hinsichtlich des Abschleppens und der damit verbundenen Kosten nicht um eine Schuldfrage (aus dem Bereich Strafrecht) oder nicht um eine Frage der Vorwerfbarkeit (aus dem Bereich Ordnungswidrigkeitenrecht). Letzteres würde eine Rolle spielen, wenn ein Verwarngeld- oder Bußgeldverfahren gegen den Fahrzeughalter oder -führer eingeleitet werden sollte.

Ansonsten siehe andere Antworten, auch von CEMartin.
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Alt 26.06.2011, 12:08
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AW: Auto abschleppen wegen einem Fest

Hallo nochmal!

Vielen Dank für Eure Antworten! Die erklären so manches. Ich wußte nicht, daß ein Fahrzeughalter nach seinem Auto gucken muß, aber das mit dem öffentlichen Raum leuchtet schon irgendwie ein.

Gehört dann wohl doch in die Verantwortung des Fahrzeugbesitzers...

Wieder was gelernt, danke vielmals!

Viele Grüße,
Uddl
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Alt 22.07.2011, 09:25
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AW: Auto abschleppen wegen einem Fest

Hallo liebe Forum-Nutzer,
ich möchte hier noch zwei weitere Aspekte hinzufügen:
1.Wie sieht es aus, wenn in der Haftpflichtversicherung des Autoinhabers/-fahrers eine Klausel steht, dass keine weitere Person den Wagen führen darf. Besteht hier nicht ein Interessenkonflikt zwischen ordungsgemäßer Kontrolle und der Gefahr eines Unfalls ohne Versicherungsschutz?
2. Wie sieht die Rechtslage aus, wenn der geräumte Parkplatz für ein Strassenfest nicht anderswertig genutzt wurde bzw. lediglich als Parkplätze für Strassenfestbesucher?

viele Grüße
andgu
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  #10 (permalink)  
Alt 22.07.2011, 10:50
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AW: Auto abschleppen wegen einem Fest

Zu 1.
Ein umgesetztes Fahrzeug wird nicht geführt, sondern geschleppt (gewissermaßen als Ladung des Schleppfahrzeuges). Es wird an einen Ort verbracht, von dem seitens der veranlassenden Behörde erfahrungsgemäß auszugehen ist, dass das Fahrzeug dort weder übermäßigen Gefahren ausgesetzt ist, noch dort in absehbarer Zeit einem auch nur eingeschränkten Haltverbot "entgegensteht". Wenn durch das in solcher Weise neu geparkte Fahrzeug dennoch irgendein Schaden entsteht, haftet gleichwohl die Haftpflichtversicherung, wie sie auch am alten Parkplatz gehaftet hätte. Lustig wird´s nur, wenn die Versicherung sich zurückziehen möchte mit dem Argument, das Fahrzeug sei im Schadenszeitpunkt nicht in Betrieb gewesen (etc.)-- aber diese alte Streitfrage liegt dann schon neben unserer Sache.

zu 2.
Wie die vom Vverantalter gegen entrichtete Gebühren beanspruchte Straßenfläche genutzt wird, steht (innerhalb eines gewissen Nutzungsrahmens, der vorher der Genehmigungsbehörde bekanntzugeben ist) in dessen Ermessen -- er kann die Fläche als Parkplatz für seine Leute nutzen oder um darauf zu jonglieren und schlechte Witze zu erzählen ...; -- weil er ja die Fläche für diese Zeit "gemietet" hat.
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