Dies ist eine Diskussion zu Auffahrunfall nach verbotenen Wendemanöver innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Auffahrunfall nach verbotenen Wendemanöver Mal angenommen Person A fährt vor, und leitet ein Wendemanöver ein. Sprich: Geschwindigkeit wird langsamer Auto schwenkt schon leicht links ein, an gestrichelter Linie. Der Person ist zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass hier ein Wenden eigentlich nicht gestattet ist. Person B übersieht das Fahrzeug und fährt ungebremst mit konstanter Geschwindigkeit auf, entsprechend sehen die Schäden an den Wagen aus. Im Unfallbericht der Polizei steht Person B an erster Stelle, also als Unfallverursacher. Wie sieht die ganze Sache letztendlich rechtlich aus? Besteht eine volle oder Teilschuld für Person A &B? Danke für Eure Antworten, bin gespannt! |
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| AW: Auffahrunfall nach verbotenen Wendemanöver Doppelpsosting! Bitte einmal löschen! |
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| AW: Auffahrunfall nach verbotenen Wendemanöver Ich wäre dafür, das Posting im Forum "Straßenverkehrsrecht" zu erhalten. Was heißt "Wenden eigentlich verboten"? Und uneigentlich? Ansonsten gelten §4(1) und §9(5) der StVO. Für Teilschuld kann die ART des Wendeverbotes erheblich sein. Auf BAB oder Einbahnstraße wäre das nicht so witzig.
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
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| AW: Auffahrunfall nach verbotenen Wendemanöver Zitat:
Auch ich sehe hier daher eine ganz überwiegende oder sogar alleinige Schuld des B (also "Unfall-OWi" gegen B; gegen A vermutlich nicht). Blöd kann aber noch sein, wenn die beiden Versicherungen -- wie so oft -- eine Haftungsteilung vornehmen. Denn auch wenn´s 90 : 10 zugunsten des A wäre, würde seine SFK genauso erhöht werden, als hätte er alleinig den Unfall verursacht. Darüber freuen sich die Versicherungen ganz gern.
__________________ Was weiß ich schon ...? Unzureichende Sicherheitsabstände, überhöhte Geschwindigkeit, unachtsames Abbiegen, ... -> 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. berlin-erzählt.de |
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| AW: Auffahrunfall nach verbotenen Wendemanöver Danke erstmal für die Antworten! Wie sieht's denn In diesem Fall mit Paragraph 9 Absatz *(5) "Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen" aus? Fahrbahn war übrigens nass, d.h. hätte der Hintermann gebremst(was er definitiv auch nicht tat) wäre es ihm auch nicht nachzuweisen... |
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| AW: Auffahrunfall nach verbotenen Wendemanöver Ob er gebremst hat, lässt sich anhand des Schadenbildes einigermaßen sicher beurteilen, denn der A stand ja fast, weshalb die Deformierungen an beiden Fahrzeugen ziemlich direkt die von B gefahrene Geschwindigkeit zum Zeitpunkt der Kollision ablesen lassen. Diese rückzuschließende Geschwindigkeit abgezogen von der angenommenen Geschwindigkeit vor potentieller Einleitung einer Bremsung lässt erkennen, ob / wieviel B überhaupt bremste. Daraus ergibt sich der Grad seiner Unaufmerksamkeit. Ja, das mit dem Wenden / Abbiegen / Rückwärtfahren bedeutet immer eine erhebliche gesteigerte Sorgfaltspflicht des betreffenden Fahrzeugführers. Wenn dabei irgendwas passiert, hat zunächst mal er die schlechteren Karten. Wenn sich aber das Manöver gar nicht nennenswert auf den Schadeneintritt auswirken konnte, entfällt diese "gesteigerte Haftung". Vorliegend hätte A genausogut abbiegen können und wäre ebenso übersehen worden. Das dem Fließverkehr angepasste Langsamerwerden zum Abbiegen oder Wenden ist jedoch als unvermeidbare Behinderung hinzunehmen und verlässt noch nicht den Rahmen eines "normal" gefahrenträchtigen Verkehrsvorganges. Daher kommt hier noch nicht 9 V StVO zu Lasten des A in´s Spiel, sondern stattdessen der ungenügende Sicherheitsabstand / die ungenügende Aufmerksamkeit des B. Anders wäre es gewesen, wenn z.B. der A bereits halb gewednet hätte, und B in das querstehende Fahrzeug gefahren wäre -- die den Fließverkehr überdurchschnittlich gefährdende Querlage des Fahrzeuges ergäbe sich direkt aus dem Wendevorgang und führte daher zu einem zunächst anzunehmenden Verschulden des A, dessen Gegenteil er jetzt beweisen müsste.
__________________ Was weiß ich schon ...? Unzureichende Sicherheitsabstände, überhöhte Geschwindigkeit, unachtsames Abbiegen, ... -> 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. berlin-erzählt.de |
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| AW: Auffahrunfall nach verbotenen Wendemanöver Zitat:
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
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| AW: Auffahrunfall nach verbotenen Wendemanöver |
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| AW: Auffahrunfall nach verbotenen Wendemanöver Zitat:
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
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| AW: Auffahrunfall nach verbotenen Wendemanöver Oh Vorfahrtszeichen und Pfeil geradeaus kurz zuvor... Das Schild wurde aber wohl übersehen.... Zur Gegenseite durften nur die autos die Linie überfahren die von der Querstraße rechts von Person a kamen. Hoffe das war verständlich und sorry für die Aufregung Partei A hat übrigens das Bußgeld für unerlaubtes Wenden der Polizei abgelehnt und will einen Anwalt zu Rate ziehen |
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