Dies ist eine Diskussion zu Absolutes Halteverbot - Ausnahme für Anwohner ??? innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| AW: Absolutes Halteverbot - Ausnahme für Anwohner ??? Zitat:
siehe: absolutes Haltverbot: es darf überhaupt nicht gehalten werden (außer verkehrsbedingt – siehe Warten – oder bei Vorliegen besonderer Umstände wie dem Notstand)
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| AW: Absolutes Halteverbot - Ausnahme für Anwohner ??? Ja, es verbietet das HALTEN auf der Fahrbahn. Wenn Du jemanden auch nur aussteigen lässt, hast Du schon gehalten. Wenn Du dagegen an dieser Stelle einparken willst, dann ist das ein für den Betrieb des KFZ unvermeidbarer Vorgang, der noch nicht als Halten einzuordnen ist. Wie wolltest Du sonst an einer Haltverbots- Hauptverkehrsstraße in die rechts neben der Fahrbahn ausgewiesenen Parkplätze einparken können ?
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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| AW: Absolutes Halteverbot - Ausnahme für Anwohner ??? Zitat:
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| AW: Absolutes Halteverbot - Ausnahme für Anwohner ??? "Allerdings hab ich noch nie gesehen das auf einer Fahrbahn ein Haltverbot stand und daneben waren Parkplätze, gibt es vielleicht nur in Großstädten." Ja, sehr oft. Deshalb muss ja auch das Zusatzzeichen "auch auf dem Seitenstreifen" unter dem Haltverbot angeordnet werden, wenn auf den "Parkflächen" doch nicht gehalten werden soll. Anhalten, aussteigen, Tor schließen, einsteigen, losfahren (ca. 20 Sekunden) -- das soll schon unzulässig sein ? Wie sollte man es denn besser (zulässiger) machen ? Das Torschließen dürfte genauso zum Ausparken gehören wie das Absenken einer Schranke oder wenn am aus der Parklücke gezogenen Hänger noch kurz die Beleuchtung oder der Bremsdruck geprüft wird.
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| AW: Absolutes Halteverbot - Ausnahme für Anwohner ??? So. Da bin ich nochmal kurz. Ergänzend möchte ich hier noch zu bedenken geben den umgekehrten Fall : Gustav Großkotz möchte sein in einer "Haltverbotsstraße" gelegenes Anwesen befahren. Wie es Anwesen so an sich haben, ist dort niemand anwesend, das Tor also verschlossen. Elektronisch via Funk lässt es sich nicht öffnen. Darf Gustavchen jetzt vor dem Tor "halten", um es zwecks Einfahrt zu öffnen, oder soll er gefälligst 300 Meter weiter parken, zurücklaufen, um das Tor zu öffnen ? Abgesehen davon , dass so jemand aus sozialistischer Sicht sicher nichts zu beanspruchen hat, lässt sich jedoch auch in diesem Fall juristisch ein "Haltverbot" trotz Haltverbotes nicht begründen, weil eben zwangsweise gewartet wird, um das Auto von der Stelle entfernen zu können; hier warten auf Öffnen, im Ausgangssachverhalt auf Schließen - beides ist gleichwertig gerade noch gedeckt vom Begriff des Wartens beim notwendigen Betrieb des KFZ. Damit entfällt -- wie beim normalen Aus- / Einparken auf / aus Seitenstreifen -- eine OWi- Möglichkeit.
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| AW: Absolutes Halteverbot - Ausnahme für Anwohner ??? Ich denke es ist auch noch mal ein Unterschied ob man gerade knapp vor dem Tor steht, also kurz nach dem rausfahren bzw, kurz vor dem rein fahren oder ob man sein Auto komplett auf der Straße abstellt.
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| AW: Absolutes Halteverbot - Ausnahme für Anwohner ??? Da ist zwar auf den ersten Blick was dran, -- aber auch nur teilweises Hineinragen in´s Haltverbot würde bereits den Tatbestand erfüllen. Formal betrachtet macht´s also keinen Unterschied, ob das Auto zum Aufschließen des Tores nur halb oder ganz auf der Fahrbahn steht. Zudem besteht übrigens auch auf dem Zufahrtsbereich über den Gehweg Haltverbot, weil dieser Teil auch als Gehweg zählt (deshalb darf der Zufahrtsberechtigte auch nicht auf "seiner" Zufahrt Halten oder Parken; -- aber eben in jedem Falle "warten", sofern dies zum Hinein- / Hinausfahren aus Tor oder Parkplatz nötig ist. Aber falls Ihr eventuell wider Erwarten Gegenteiliges herausfinden solltet -- gern her damit ! Interessiert mich immer ! Denn der Schlaueste bin ich ja nun wirklich nicht ...
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| AW: Absolutes Halteverbot - Ausnahme für Anwohner ??? Es sei ergänzt, dass meine weiteren Recherchen in dieser Sache leider doch kein ganz einheitliches Bild ergaben. Insbesondere scheint aber meine vertretene Ansicht nicht unumstösslich richtig zu sein, weswegen ein entsprechender Einspruch nicht zwangsläufig eine Erfolgsgarantie beinhalten würde. Allerdings steht dem Betroffenen selbstverständlich frei, zumindest an den Ermessenspielraum der anzeigenden Beamten und an die Verfahrenseinstellungsmöglichkeit der Amtsanwaltschaft / des Amtsgerichtes zu appellieren (Opportunitätsprinzip), da diese ja keineswegs verpflichtet sind, solch eine Bagatelle kostenpflichtig zu verwarnen / zu verfolgen / zu sanktionieren. Ja. Find ich schade;, wollte ich aber zumindest noch fairerweise einräumen.
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