Dies ist eine Diskussion zu Absolutes Halteverbot - Ausnahme für Anwohner ??? innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Absolutes Halteverbot - Ausnahme für Anwohner ??? Jeden Dienstag herrscht von 11 bis 13 Uhr ein absolutes Halteverbot auf Grund der Reinigung der betreffenden Straßenseite durch eine Kehrmaschine. Gegen 11:30Uhr durchfuhr die Kehrmaschine die Straße H. Gegen 12 Uhr fährt B seinen PKW von seinem Grundstück und stellt das Fahrzeug im Halteverbot ab, um sein Zufahrtstor hinter sich zu schließen. In diesem Moment fährt das Ordnungsamt vorbei und verteilt ein Knöllchen. Kann B das Knöllchen anfechten, weil er Anwohner ist und lediglich zum Verlassen seines Grundstücks seinen PKW im Halteverbot abstellte ? |
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| AW: Absolutes Halteverbot - Ausnahme für Anwohner ??? Ja, denn das "Knöllchen" wurde unberechtigt erteilt, weil das Fahrzeug nicht im Sinne des Haltverbotes hielt (Z 283). Der Anwohner hielt nicht länger, als zum Verlassen der Grundstückszufahrt unvermeidbar erforderlich. Der Unterschied zwischen "Halten" und "Warten" ist der, dass einmal freiwillig einfach so aus privaten Gründen gehalten wird, und einmal anlässlich einer polizeilichen Anordnung oder verkehrsbedingt (nur in diesem letzteren Falle läge kein Verstoß gegen das 283 vor). ABER nun hielt oder wartete das Auto ja gar nicht. Was tat es dann ? Es fuhr ein (§ 10 StVO). Das Verschließen des Garagentores gehört zur notwendigen Verrichtung, um das Teil überhaupt in den Fließverkehr hinein bewegen zu können. Das ist in etwa vergleichbar damit, wenn ein LKW im Haltverbot hält, um einen neben dem Fahrbahnrand abgestellten Hänger an- oder abzukuppeln. Es liegt also weder Halten noch Warten noch Liegenbleiben etc. vor, sondern schlichtweg eine unvermeidbare Behinderung des Fließverkehrs; ähnlich wie beim Ein- oder Ausparken. Da ist kein Raum für eine OWi. Also Einspruch einlegen.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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| AW: Absolutes Halteverbot - Ausnahme für Anwohner ??? Um genau zu sein: Das Knöllchen nicht bezahlen und auf den Bußgeldbescheid warten. Nur gegen diesen kann Einspruch eingelegt werden. |
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| AW: Absolutes Halteverbot - Ausnahme für Anwohner ??? Zitat:
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Und im absoluten Halteverbot anhalten um den Hänger abzukoppeln darf der LKW auch nicht, denn dann stellt er den Hänger ja ins absolute Halteverbot. Davon abgesehen, daß er selbst dort auch hält, ohne daß dies durch den Verkehr erforderlich gemacht wird (wie durch eine rote Ampel, vor ihm wartende Fahrzeuge, usw. usf.). Zitat:
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__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Absolutes Halteverbot - Ausnahme für Anwohner ??? @ jurfo : Ja stimmt. So war das eigentlich gemeint. Das heißt, nicht ganz. Denn nicht einfach "nicht zahlen", sondern bereits auf die Verwarnung eine Gegenvorstellung einreichen. @ TomRohwer : Keine unvermeidbare Behinderung ? Wie sollte denn sonst der Vorgang abgehen, wenn eine dritte Person nicht vefügbar wäre ? Einfach rausfahren, Tor offenlassen, abends zurück nach hause und dann ist die Bude leer ? Spätestens 16 OWiG hätte da sicher noch ein Herz für den Garagenschließer. "Wenn ein LKW neben einem im absoluten Halteverbot abgestellten Hänger hält, um diesen anzukuppeln (...) dann steht der Hänger zwangsläufig vorher schon im absoluten Halteverbot - was unzulässig ist." -> Aber Tom ! Ein normales 283 / 286 gilt doch immer ausschließlich für den FAHRBAHNRAND, nicht für benachbarte Seitenstreifen. Deshalb hab´ich´s ja so konstruiert. Gib´s zu : Das weißt Du eigentlich, willst mich aber gern testen ... Nach Deiner weiteren Begründung an dieser argumentativen Stelle müssten wir ja annehmen, dass ein Ankuppeln eines neben der Fahrbahn abgestellten Anhängers im Bereich eines (für den Fahrbahnrand geltenden !) Haltverbotes gänzlich unzulässig wäre -- ja wie sollte dann jemals der Hänger von dort wieder abgeholt werden ? Und wie wolltest Du als normaler PKW- Fahrer an solch einer 283 / 286- Stelle auch nur ganz normal einparken, wenn Du nicht einmal hierfür stehenbleiben dürftest ?? Ein solcher Halt ist als unvermeidbare Behinderung vom Fließverkehr absolut hinzunehmen. Und deshalb stimmt leider auch nicht "Im absoluten Halteverbot darf man weder ein- noch ausparken...", wenn neben dem Fahrbahnrand ein Parkplatz auf einem Seitenstreifen frei ist und Du erstmal auf der Fahrbahn stehenbleiben musst, um dort rückwärts hineinzufahren. "Der Mitarbeiter des Ordnungsamtes, der dann ja zwangsläufig den gesamten Vorgang gesehen haben wird, war von der o.a. Variante offensichtlich nicht überzeugt..." -> Naja, das kennen wir ja von den dortigen Mitarbeitern (zumindest so einigen), -- das würde ich nun wirklich nicht unbedingt als nennenswertes Präjudiz werten.
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| AW: Absolutes Halteverbot - Ausnahme für Anwohner ??? @TomRohwer wo war denn eine Behinderung, wenn die Kehrmaschine bereits durch war? Da das absolute Halteverbot nur für den Zweck der Staßenreinigung gilt, und diese bereits vollzogen war, wäre doch somit das Halteverbot schon aufgehoben, oder nicht? Find ich sowieso bekloppt, da kann man auch ein eingeschränktes Halteverbot hinhängen. So ne Kehrmaschine ist ja nun nicht so klein, daß man sie nicht kommen sieht und weg fahren kann. |
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| AW: Absolutes Halteverbot - Ausnahme für Anwohner ??? @ sonnenfleck 3 : Deine Meinung teile ich theoretisch gern. Der Zweck des Haltverbotes war eigentlich bereits wieder entfallen (ein 286 würde auch aus meiner Sicht ohnehin aureichen). Aber : Damit ist die Anordnung noch nicht rechtwidrig oder gar objektiv sinnwidrig geworden, denn besser geht so eine Regelung eben nicht : man weiß schließlich bei Schildanordnung nun nicht genau, wann und ggfls. wie oft die Kehrmaschine da durchfahren muss, und daher gilt das Haltverbot auch tatsächlich für die gesamte (auch nur knapp bemessene) Zeitdauer (-> sogar ganz rechtswidrig vorhandene Zeichen wären dennoch zunächst beachtlich, und eine Rechtswidrigkeit liegt hier noch nicht mal vor). Auch Leute, die wissen, dass der Zweck bereits erfüllt / entfallen ist, müssen sich daher gleichwohl (Gleichbehandlung ALLER Verkehrsteilnehmer) an die dennoch gültige Anordnung halten. ------------- Im Übrigen bitte ich Euch um Entschuldigung, dass mir erst jetzt auffiel, dass meine Argumentation mit der unvermeidbaren Behinderung zwar nicht falsch, aber auch nicht richtig genug war. Denn es ist einfach Unsinn von mir zu behaupten, das Fahrzeug habe weder gewartet noch gehalten ! Eines von beiden musste ja vorgelegen haben ! -> Das Auto hat also vor dem Tor GEWARTET ! Denn "Warten" bezieht nicht nur alle durch die allgemeine Verkehrslage notwendigen Anhaltevorgange ein, sondern ebenso schlichtweg alle im normalen Betrieb des KFZ NOTWENDIGEN Fahrmanöver ! Also auch das Anhalten zwecks Ein- / Ausparken, oder wie vorliegend gerade noch vertretbar, das Schließen des Garagentores (auch wenn schon grenzwertig). Und weil das Auto also wartete, hielt es nicht, weshalb ein Verstoß gegen das Haltverbot ausgeschlossen ist.
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| AW: Absolutes Halteverbot - Ausnahme für Anwohner ??? Ich denke wenn der Fahrer nicht mehr im Auto sitzt, ist das nicht mehr warten, sondern schlicht halten. Und wenn ich als Mami nicht mal vor ner Schule halten darf um schnell mein Kind rauzulassen oder vor einem Geschäft, damit die Oma aussteigen kann, dann sehe ich nicht, wie man hier diese Regelung aushebeln kann. Zumal einem nicht das Haus leergeräumt wird, nur weil das Gartentor offen steht. Und selbst wenn man im Auto sitzt, man hält. Das ist auch nicht mit dem stoppen für´s einparken oder vor einer roten Ampel zu vergleichen Ich glaube auch nicht das derjenige wirklich nur das Tor geschlossen hat. Dann kann er sich ja auch nicht weit vom Auto weg befunden haben und, beim besten Willen, ich glaube nicht das das Ordnungsamt jemanden aufschreibt, der nur sein Tor zu macht. Hatte man vielleicht noch was im Haus vergessen und war das schnell holen? Oder so etwas in der Art?
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| AW: Absolutes Halteverbot - Ausnahme für Anwohner ??? Zitat:
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| AW: Absolutes Halteverbot - Ausnahme für Anwohner ??? @ angelito : "ich glaube nicht das das Ordnungsamt jemanden aufschreibt, der nur sein Tor zu macht." -> Das glaube ich auch nicht. Es stand aber so im Sachverhalt. Im Übrigen ist das Absetzen und zum Schuleingang bringen von Kindern leider wirklich kein Warten mehr, weil dieser Vorgang nun wirklich nichts mehr mit dem Betrieb des KFZ zu tun hat (vgl. mein vorangegangener Beitrag, der offenbaar zeitgleich mit Euren Beiträgen geschrieben wurde). Und wenn man im Auto sitzt, hält man nicht automatisch schon sofort, sondern eben nur, wenn sich dieses Halten nicht mehr verkehrstechnisch rechtfertigen lässt (vgl. oben). @ zeiten : An den Haaren herbeigezogen ? Kann ich jetzt nicht nachvollziehen. Schade.
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