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Absicherung Unfallstelle mit blauem Blinklicht

Dies ist eine Diskussion zu Absicherung Unfallstelle mit blauem Blinklicht innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 19.09.2011, 21:38
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Absicherung Unfallstelle mit blauem Blinklicht

Hallo,
bezieht sich auf Fahrzeuge des Rettungsdienstes:

Genügt blaues Blinklicht (Blaulicht) zur Absicherung einer Unfallstelle
a) auf der Autobahn
b) auf Schnellstraßen, Landstraßen
c) innerorts

Wenn nein, was wird zusätzlich benötigt
a) Warnblinker
b) Warndreieck
c) beides

Könnt ihr mir diese Fragen beantworten?
Vielen Dank für eure Hilfe!

MfG
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Alt 20.09.2011, 17:50
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AW: Absicherung Unfallstelle mit blauem Blinklicht

Siehe § 38/II StVO...

Zitat:
Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
__________________
ET TU, BRUTE?
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  #3 (permalink)  
Alt 21.09.2011, 00:08
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AW: Absicherung Unfallstelle mit blauem Blinklicht

Blaues Blinklicht zur Absicherung einer Unfallstelle allein genügt NICHT. Das kann allenfalls innerhalb der ersten Minuten nach Eintreffen entschuldigt werden.
Generell -- insbesondere auf Autobahnen und Landstraßen !! -- ist ohnehin die Verwendung von Warnblinkanlage sowie Warndreieck bekanntermaßen unverzichtbar, um die Gefahren durch / für nachfolgenden Fließverkehr zumindest ansatzweise zu verringern. Aufgrund der vielen teils katastrophalen Folgeunfälle wurde grundsätzlich festgelegt : Immer ausnahmslos erst absichern, dann helfen. Und beim Absichern lieber großzügig sein. Wenn möglich, den Einsatzwagen auch mit etwas Abstand zur Unfallstelle leicht quer zur Fahrtrichtung stellen, um die Signalwirkung sozusagen noch etwas zu dramatisieren und zudem eine möglichst große Sicherheitszone für die Einsatzkräfte selbst zu schaffen.
__________________
Was weiß ich schon ...?

Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar.
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Alt 21.09.2011, 00:36
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AW: Absicherung Unfallstelle mit blauem Blinklicht

Zitat:
Zitat von CEMartin Beitrag anzeigen
Blaues Blinklicht zur Absicherung einer Unfallstelle allein genügt NICHT. Das kann allenfalls innerhalb der ersten Minuten nach Eintreffen entschuldigt werden.
Die zusätzliche Verwendung von Warnblinklicht mag zwar auch für Einsatzfahrzeuge Pflicht sein, bringt hier aber keine Verbesserung.

Zitat:
Generell -- insbesondere auf Autobahnen und Landstraßen !! -- ist ohnehin die Verwendung von Warnblinkanlage sowie Warndreieck bekanntermaßen unverzichtbar, um die Gefahren durch / für nachfolgenden Fließverkehr zumindest ansatzweise zu verringern.
Das ist richtig, trifft aber nur auf normale Fahrzeuge zu. Diese sind gesetzlich gehalten, Unfallstellen derart abzusichern.

Die Einsatzfahrzeuge sind dagegen besser ausgestattet. So reicht es oftmals schon, ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht dort abzustellen, wo Otto Normalverbraucher sein Warndreieck positionieren würde - die Signalwirkung ist dann ungleich höher.

Andere wirksame Mittel sind Hütchen, Leuchtfeuer (diese Fackeln, die man schon mal sieht), abgestellte Personen mit Warnweste, die auf die Gefahr aufmerksam machen.

Zitat:
Genügt blaues Blinklicht (Blaulicht) zur Absicherung einer Unfallstelle
Das lässt sich pauschal nicht sagen, unter Umständen aber auf jeden Fall.

Hier wird auch vom Autofahrer verlangt, dass er mitdenkt und sich nicht auf das formale Einhalten der Vorschriften verlässt. So ist mal jemand vor Gericht gescheitert, der geklagt hatte, weil das absichernde Polizeifahrzeug entgegen der Fahrtrichtung stand (von weitem erkennbar durch das eingeschaltete Abblendlicht) und er in die Unfallstelle hineingerauscht ist. Durch langsames Heranfahren an die Unfallstelle wäre es aber erkennbar gewesen, dass der Unfall sich auf seiner Seite der Fahrbahn zugetragen hatte.

Zitat:
Wenn nein, was wird zusätzlich benötigt
Das, was den Umständen enstsprechend angemessen und gleichzeitig verfügbar ist. Wenn der Rettungswagen (Krankenwagen) keine Hütchen dabei hat, aber als erstes eintrifft, kann ihm kein Vorwurf gemacht werden.

Das Warndreieck muss bis zur Absicherung der Unfallstelle durch Polizei oder Feuerwehr sowieso durch den Autofahrer aufgestellt werden.
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  #5 (permalink)  
Alt 23.09.2011, 23:23
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AW: Absicherung Unfallstelle mit blauem Blinklicht

Nachdem ich über diese existentiell bedeutsame Frage mit mir selbst in Klausur gegangen bin (das hört sich jetzt toll wichtig an, oder ?) und einen mir bekannten POK um Rat ersuchte, nähere ich mich doch weitgehend der Ansicht lichtboxers, dass blaues Blinklicht allein zur Warnung an einer Unfallstelle genügen kann.
Nicht etwa, weil 35 StVO greifen würde (vorliegend soll´s ja wohl ein privater Rettungswagen sein), sondern abgesehen vom 38 II -- der lediglich die Verwendung e r l a u b t, jedoch nicht von der regulären Absicherung befreit -- kann die dreieckslose Absicherung durch den RTW über 16 OWiG gerechtfertigt sein, wenn die Einsatzkräfte Lebensrettenderes zu tun haben, als extra noch ein Warndreieck durch die Gegend zu tragen (-> Abwägung zugunsten des RTW, weil ja insbesondere bereits das Blaulicht schon von weitem deutlich sichtbar warnt). Dass dagegen das sehr leicht einfache Einschalten der Warnblinkanlage auch in dramatischen Situationen unzmutbar sein könnte, bezweifle ich. Daher würde ich also u.U. auf das Dreieck verzichten, auf die Warnblinker hingegen weiterhin nicht. Gemeinsam mit dem Blaulicht ist dann zumindest alle verfügbare Leuchtwarnung eingeschaltet, was normalerweise auch genügen dürfte.
__________________
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Geändert von CEMartin (24.09.2011 um 09:01 Uhr).
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absicherung, blaulicht, blinklicht, unfallstelle

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