Dies ist eine Diskussion zu § 24 a stvg Anzeige innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| § 24 a stvg Anzeige Person A wurde vor ca 2 jahren mit 0,5 promille aufgehalten und wurde ihm wurde geraten das er das auto stehen lassen sollte, aber musste kein Bußgeld bezahlen und es war evtl. keine § 24 a stvg Anzeige.. Person A ist sich nicht sicher, weil er ja kein Bußgeld zahlen musste. anscheinend war die messung doch unter 0,5 promille, weil es komisch war, das nur ein Brief kam, das man das nicht wiederholen sollte. Nun vor 8 tagen wurde Person A geblitzt mit 30 kmh (27 kmh) inner orts zu schnell und vor 2 tagen wurde Person A mit 0,7 promille erwischt. Person A wurde gesagt das eine Strafe von 250 euro + 4 punkte+ 1 monat fahr verbot bei dem Pusten.. Person A hat 20 min vor dem auto fahren 2 vodka bull getrunken und für Person A ist diese menge nichts, weil Person A öfters trinkt. Person A ist krank und hat auch antibiotikum genommen und nicht viel gegessen, aber der Polizei war das egal. Person A bekommt also 7 punkte zusammen in flensburg (ist das schlimm?) Ein freund meinte wenn das erste mal über 2 jahre her ist dann verjährt es ! ist das richtig? Person A ist arbeitlos und Hartz 4 empfänger! kann er evtl. raten zahlung vereinbaren oder geht das nicht bei Flensburg! ? danke |
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| AW: § 24 a stvg Anzeige Naja, wenn Person A sich Wodka Bull leisten kann und das öfter, dann kann das ja nciht so schwierig sein die Strafe zu zahlen. Mit solchen Aussagen wie "Ich hatte soundsoviel Promille und soviel getrunken aber das ist nichts für mich" wäre ich vorsichtig. Ich kenne einen Fall wo ein Arzt nach der Blutuntersuchung geschrieben hat "x Promille und keine Ausfallerscheinungen erkennbar" und der Richter hat daraufhin argumentiert, dass einem Gewohnheitstrinker - und das müsse man ja sein wenn man x Promile nicht spürt - die Fahrerlaubnis entzogen werden muss. Person A scheint also demnach charakterlich nicht geeignet zum führen eines Kraftfahrzeuges zu sein und sollte sich schon einmal bequeme Schuhe kaufen |
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