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Alt 06.05.2012, 18:48
CEMartin CEMartin ist offline
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AW: Auffahrunfall nach verbotenen Wendemanöver

Ob er gebremst hat, lässt sich anhand des Schadenbildes einigermaßen sicher beurteilen, denn der A stand ja fast, weshalb die Deformierungen an beiden Fahrzeugen ziemlich direkt die von B gefahrene Geschwindigkeit zum Zeitpunkt der Kollision ablesen lassen. Diese rückzuschließende Geschwindigkeit abgezogen von der angenommenen Geschwindigkeit vor potentieller Einleitung einer Bremsung lässt erkennen, ob / wieviel B überhaupt bremste. Daraus ergibt sich der Grad seiner Unaufmerksamkeit.

Ja, das mit dem Wenden / Abbiegen / Rückwärtfahren bedeutet immer eine erhebliche gesteigerte Sorgfaltspflicht des betreffenden Fahrzeugführers. Wenn dabei irgendwas passiert, hat zunächst mal er die schlechteren Karten. Wenn sich aber das Manöver gar nicht nennenswert auf den Schadeneintritt auswirken konnte, entfällt diese "gesteigerte Haftung". Vorliegend hätte A genausogut abbiegen können und wäre ebenso übersehen worden. Das dem Fließverkehr angepasste Langsamerwerden zum Abbiegen oder Wenden ist jedoch als unvermeidbare Behinderung hinzunehmen und verlässt noch nicht den Rahmen eines "normal" gefahrenträchtigen Verkehrsvorganges. Daher kommt hier noch nicht 9 V StVO zu Lasten des A in´s Spiel, sondern stattdessen der ungenügende Sicherheitsabstand / die ungenügende Aufmerksamkeit des B.

Anders wäre es gewesen, wenn z.B. der A bereits halb gewednet hätte, und B in das querstehende Fahrzeug gefahren wäre -- die den Fließverkehr überdurchschnittlich gefährdende Querlage des Fahrzeuges ergäbe sich direkt aus dem Wendevorgang und führte daher zu einem zunächst anzunehmenden Verschulden des A, dessen Gegenteil er jetzt beweisen müsste.
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Was weiß ich schon ...?

Unzureichende Sicherheitsabstände, überhöhte Geschwindigkeit, unachtsames Abbiegen, ... -> 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar.

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