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31km/h zuschnell - Fahrverbot droht - Abwälzen auf Verwandten?

Dies ist eine Diskussion zu 31km/h zuschnell - Fahrverbot droht - Abwälzen auf Verwandten? innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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Alt 29.07.2008, 03:10
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Exclamation 31km/h zuschnell - Fahrverbot droht - Abwälzen auf Verwandten?

Angenommen Frau A wird mit 31km/h zu schnell in der 30er-Zone geblitzt. Frau A ist nicht die Halterin des Fahrzeuges und hat jedoch einen Anhörungsbogen als Fahrzeugführer erhalten obwohl der zuvor angeschriebene Halter gar nicht auf deren Anhörungsbogen reagiert hat. Nun drohen laut Bußgeldkatalog drei Punkte in Flensburg, 100 EUR Strafe + Bearbeitungsgebühr und 1 Monat Fahrverbot. Hinzu kommt, dass Frau A bereits einige Monate vorher auf Grund einer überhöhten Geschwindigeit 1 Punkt kassiert hat.

Das drohende Fahrverbot ist hierbei das Hauptproblem, da der Arbeitgeber von Frau A verlangt, dass diese zu jeder Zeit flexibel den PkW nutzen zu kann (beispielsweise um Außentermine warzunehmen oder Besorgungen zu machen). Frau A befindet sich noch in einer Berufsausbildung und der Besitz der Klasse A sowie eines PKWs war Grundvoraussetzung für die Einstellung.

Dazu einige Fragen:

1. Geht Frau A recht in der Annahme, dass ein Ausbildungsverhältnis als Kauffrau für Bürokommunikation nicht zu einer Ausnahme bezüglich des Fahrverbots führt, auch wenn Ihr Arbeitgeber Mobilität zu jeder Zeit verlangt?

2. Kann es sein, dass auf Grund des ersten Punktes es zu einem erhöhten Bußgeld kommt bzw. zu einem längeren Fahrverbot als im Katalog angegeben?

3. Wie hoch ist die Chance für Frau A über das Fahrverbot zu Verhandeln? Inwieweit könnte sich das Bußgeld erhöhen?

4. Ist es überhaupt sinnvoll zu versuchen irgendetwas ohne rechtlichen Beistand zu Verhandeln?

5. Angenommen Frau A würde indem Anhörungsbogen angeben, dass ihre Mutter zu dem auf dem Bogen angegeben Zeitpunkt die Führerin des Fahrzeugs gewesen ist und diese würde das auch bestätigen und die Widrigeit zugeben (die sie nicht begangen hat)... Würden die Behörden da näher nachhaken oder schlichtweg einen Bußgeldbescheid an Frau A ihre Mutter senden und gut ist?

6. Angenommen Frau A entscheidet sich für Möglicheit 5 und die Behörden forschen tatsächlich nach und identifizieren Frau A, würde man dann Frau A einen Betrug zur Last legen oder könnte Frau A sich auf die schlechte Qualität des Fotos (inkl. Riesensonnenbrille) berufen so nach dem Motto: man wäre auf Grund des Tatzeitpunkts oder Orts oder wasauchimmer gemeinsam darauf gekommen, dass es wohl Frau A ihre Mutter gewesen sein muss. Sprich: würde die Behörde radikal vorgehen frei nach dem Motto: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"? Inwieweit könnte diese Möglichkeit negative Wellen schlagen?

Frau A verfügt weder über eine Rechtsschutzversicherung noch über die finanziellen Mittel sich rechtlichen Beistand zu konsultieren.
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Alt 29.07.2008, 04:06
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AW: 31km/h zuschnell - Fahrverbot droht - Abwälzen auf Verwandten?

Zitat:
Zitat von DfX
1. Geht Frau A recht in der Annahme, dass ein Ausbildungsverhältnis als Kauffrau für Bürokommunikation nicht zu einer Ausnahme bezüglich des Fahrverbots führt, auch wenn Ihr Arbeitgeber Mobilität zu jeder Zeit verlangt?
Diese Tätigikeit verlangt nicht per se eine allzeitige Mobilität mit em PKW. Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages wegen eines Fahrverbotes von einem Monat dürfte ausgeschlossen sein.
Hiervon wird auch sicher der Amtsrichter bei der Frage des Fahrverbotes ausgehen.

Zitat:
Zitat von DfX
2. Kann es sein, dass auf Grund des ersten Punktes es zu einem erhöhten Bußgeld kommt bzw. zu einem längeren Fahrverbot als im Katalog angegeben?
Davon ist nicht auszugehen.

Zitat:
Zitat von DfX
3. Wie hoch ist die Chance für Frau A über das Fahrverbot zu Verhandeln? Inwieweit könnte sich das Bußgeld erhöhen?
Gemäß § 4 BKatV kommt ein FV von einem Monat in Betracht. Der eingetragene Punkt führt nicht zu einer anderen Beurteilung.

Zitat:
Zitat von DfX
4. Ist es überhaupt sinnvoll zu versuchen irgendetwas ohne rechtlichen Beistand zu Verhandeln?
Nein. Der Betroffenenen wird empfohlen, einen Verteidiger zu beauftragen. Nur dieser erhält Akteneinsicht und ist in der Lage, die Geschwindigkeitsmessung sachlich anzugreifen.
Sie sollte bdenken daß bei 1km/h weniger das Regelfahrverbot entfällt.

Zitat:
Zitat von DfX
5. Angenommen Frau A würde indem Anhörungsbogen angeben, dass ihre Mutter zu dem auf dem Bogen angegeben Zeitpunkt die Führerin des Fahrzeugs gewesen ist und diese würde das auch bestätigen und die Widrigeit zugeben (die sie nicht begangen hat)... Würden die Behörden da näher nachhaken oder schlichtweg einen Bußgeldbescheid an Frau A ihre Mutter senden und gut ist?
Dies machte nur Sinn nach Eintritt der Verfolgungsverjährung gegen die Tochter.
Im Übrigen ist dies strafbar wegen Vortäuschen einer Straftat und falscher Verdächtigung.

Zitat:
Zitat von DfX
6. Angenommen Frau A entscheidet sich für Möglicheit 5 und die Behörden forschen tatsächlich nach und identifizieren Frau A, würde man dann Frau A einen Betrug zur Last legen oder könnte Frau A sich auf die schlechte Qualität des Fotos (inkl. Riesensonnenbrille) berufen so nach dem Motto: man wäre auf Grund des Tatzeitpunkts oder Orts oder wasauchimmer gemeinsam darauf gekommen, dass es wohl Frau A ihre Mutter gewesen sein muss. Sprich: würde die Behörde radikal vorgehen frei nach dem Motto: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"? Inwieweit könnte diese Möglichkeit negative Wellen schlagen?
Würde die Tochter eine solche falsche Aussage vor Gericht machen, käme zu dem in nr. 5 gesagten Straftaten ein Aussagedelikt, uneidliche Falschaussage oder Meineid hinzu.
Dies führte vom Regen in die Traufe. Vor solchen Praktiken ist dringend zu warnen!

Zitat:
Zitat von DfX
Frau A verfügt weder über eine Rechtsschutzversicherung noch über die finanziellen Mittel sich rechtlichen Beistand zu konsultieren.
Dies istkein Fall der notwendigen Verteidigung, § 140 StPO.
Ein Pflichtverteidiger würde nicht bestellt werden, weil Frau A sich formal sich selbst verteidigen könnte.
Gleichwohl ist raten, einen RA zu bestellen.
__________________
Gruß
Dr. Kamphausen
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  #3 (permalink)  
Alt 29.07.2008, 12:58
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AW: 31km/h zuschnell - Fahrverbot droht - Abwälzen auf Verwandten?

Bezüglich der Frage ob Frau A versuchen könnte das Fahrverbot auf ihre Mutter abzuwälzen sei nochmal erwähnt, dass die Ausgabe des Fotos welches Frau A erhalten hat von extrem minderer Qualität ist und Frau A auf dem Foto auch eine XXL-Sonnenbrille trägt welche mehr als die Hälfte des Gesichts verdeckt. Da wäre es doch prinzipiell möglich, dass Frau A mit Ihrer Mutter über den Anhörungsbogen gesprochen hat und beide zu dem Schluss gekommen sein könnten, dass aufgrund des Zeitpunktes und des Ortes der Widrigkeit Frau A ihre Mutter die Führerin des Fahrzeuges gewesen sein muss. Dass die beiden da evtl. einem Irrtum unterliegen ist im Prinzip doch keine Straftat?
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Alt 30.07.2008, 13:00
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AW: 31km/h zuschnell - Fahrverbot droht - Abwälzen auf Verwandten?

Wenn sich die Mutter selber einträgt, dann nicht. Wenn die Tochter die Mutter einträgt, dann schon.
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  #5 (permalink)  
Alt 30.07.2008, 13:07
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AW: 31km/h zuschnell - Fahrverbot droht - Abwälzen auf Verwandten?

Zitat:
Zitat von Dr.Kamphausen
Dies machte nur Sinn nach Eintritt der Verfolgungsverjährung gegen die Tochter.
Im Übrigen ist dies strafbar wegen Vortäuschen einer Straftat und falscher Verdächtigung.
Welche Straftat wird denn vorgetäuscht, bzw. wer wird wegen welcher Straftat verdächtigt? Ich sehe bisher nur OWis.
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  #6 (permalink)  
Alt 30.07.2008, 13:22
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AW: 31km/h zuschnell - Fahrverbot droht - Abwälzen auf Verwandten?

Das ist egal:

Zitat:
§ 164 Falsche Verdächtigung

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
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  #7 (permalink)  
Alt 30.07.2008, 13:29
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AW: 31km/h zuschnell - Fahrverbot droht - Abwälzen auf Verwandten?

Zitat:
Zitat von Clown
Welche Straftat wird denn vorgetäuscht, bzw. wer wird wegen welcher Straftat verdächtigt? Ich sehe bisher nur OWis.
Die Bezeichnung des Tatbestandes des § 145d StGB stellt eine Umschreibung dar. Entscheidend kommt es auf eine rechtswidrige Tat an, die auch in einer Owi bestehen kann.
Der Schutzzweck dieser Vorschrift besteht nämlich darin, die Ressourcen der Verfolgungsbehörden zu schonen und nicht auf eine rechtspolitisch nicht vorgesehene und überdies verfassungswidrige Weise zu verschleudern.
Es ist zu mißbilligen, wenn ein einzelner Anzeige erstattet,, von der er weiß, daß die zu benannten Tatsachen falsch sind.
Die bloße Beschränkung auf Straftaten und die Herausnahme der Owi`s aus dem Schutzbereich würde dem rechtspolitischen Anliegen dieser Vorschrift nicht gerecht, wenn man bedenkt, daß es Owi-Verfahren gibt, die einen enormen Aufwand erfordern und die staatliche Rechtspflege erheblich beeinträchtigen.
Der Gesetzgeber sieht dies nicht andern, sonst hätte er die rechtswidrige Tat derart beschränken können, daß Tathandlung lediglich eine solche ist, die mit Strafe bedroht ist.
Zitat:
Zitat von § 145d StGB
Vortäuschen einer Straftat

(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
1. dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2. dass die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
1. an einer rechtswidrigen Tat oder
2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu täuschen sucht.
Absatz 2 Nr. 1 der Norm dürfte im Ausgangsfall dann in Frage kommen.
__________________
Gruß
Dr. Kamphausen
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  #8 (permalink)  
Alt 30.07.2008, 14:44
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AW: 31km/h zuschnell - Fahrverbot droht - Abwälzen auf Verwandten?

Der Frau ist zu raten, bis zu Erlass des Bußgeldbescheides nix zu tun bzw. schonmal einen Verteidiger aufzusuchen. Nach ERlass des BußgeldB Einspruch und in der Sache zusehen, ob Tempo angreifbar. WEnn nicht, Existenzgefährdung durch Anordnung des Fahrverbotes einwenden. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene monatlich ca. weniger als 1100 EUR verdient (dann kann er sich keinen Fahrer leisten, Argument der Oberlandgerichte, z.B. um die Ecke: OLG Köln) und auf den Führerschein angewiesen ist. Macht man geltend, dass der Ausbildungsvertrag u.a. wegen des Besitzes des FS abgeschlossen wurde, wird so ziemlich kein Amtsrichter das Fahrverbot aufrecht erhalten - das Bußgeld wird aber erhöht werden. Diesbezüglich kann man Ratenzahlung beantragen.

Gruß, Defendant.
__________________
"Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane)
Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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  #9 (permalink)  
Alt 30.07.2008, 15:09
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AW: 31km/h zuschnell - Fahrverbot droht - Abwälzen auf Verwandten?

Zitat:
Zitat von Dr.Kamphausen
Die Bezeichnung des Tatbestandes des § 145d StGB stellt eine Umschreibung dar. Entscheidend kommt es auf eine rechtswidrige Tat an, die auch in einer Owi bestehen kann.
Ich bin nicht der Meinung, dass unter § 145d StGB auch Ordnungswidrigkeiten fallen, da nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB rechtswidrige Taten nur solche Taten sind, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen.
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  #10 (permalink)  
Alt 30.07.2008, 15:19
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AW: 31km/h zuschnell - Fahrverbot droht - Abwälzen auf Verwandten?

Die von Defendant vorgeschlagene Herangehensweise ist durchaus empfehlenswert und prakikabel.
__________________
Gruß
Dr. Kamphausen
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