Dies ist eine Diskussion zu 2 Kennzeichen für ein Kfz? innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| 2 Kennzeichen für ein Kfz? ist es eigentlich erlaubt, 2 verschieden Kennzeichen für ein KFZ zu haben? z.B.: HH-HH123 und K-KK123, vorrausgesetzt 2 Wohnsitze sind vorhanden. gruß |
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| AW: 2 Kennzeichen für ein Kfz? In den Zulassungesbescheinigungen ist so etwas nicht vorgesehen... Ich denke der Versuch würde scheitern... Ob man allerdings irgendwo explizit herauslesen kann, dass es nicht zulässig ist? Ich würde meinen dass es nicht möglich ist, kann es aber nicht belegen.
__________________ "Der Abdruck von Fahndungsfotos und Steckbriefen auf Plakaten und in Zeitungen ist ohne die Zustimmung der Abgebildeten und auch der Fotografen oder Zeichner erlaubt." Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber" |
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| AW: 2 Kennzeichen für ein Kfz? Für "normale" KFZ gibt es nur eine Zulassung mit einem Kennzeichen; es sei denn es handelt sich um ein behördliches KFZ, welche aus hoheitlichen Gründen mit verschiedenen Kennzeichen versehen werden kann.
__________________ ned dass ma redt, ma sagts ja bloß ![]() Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln |
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| AW: 2 Kennzeichen für ein Kfz? Ein Fahrzeug kann nicht an zwei Orten gleichzeitig zugelassen werden, da die FZV vorschreibt, daß ein Fahrzeug am Hauptwohnsitz (Hauptwohnung) des Halters zugelassen werden muß: Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 46 Zuständigkeiten "Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des Melderechtsrahmengesetzes, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Besteht im Inland kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts eines Empfangsberechtigten zuständig." Daraus folgt, daß die Zulassungsstelle eines Nicht-Hauptwohnsitzes das KFZ nicht zulassen kann.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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