Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zulassung stehen, dürfen auch mit den entstempelten Schildern gemacht werden.
Die STVZO sagt hierzu in §23:
Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein
ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind;
Das heisst also:
- Die ungestempelten Kennzeichen am Fahrzeug anbringen
- die Versicherungskarte dabei haben
- auf direktem Wege zur AU und Zulassung fahren
Zur Sicherheit aber vielleicht nochmal von der Zulassungsstelle bestätigen lassen...