Dies ist eine Diskussion zu Zweimal Wegnahme der selben Sache?? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Zweimal Wegnahme der selben Sache?? ich hab da mal eine Frage, die mich sehr verwirrt. X findet eine Box, er denkt, dass da nur wertlose Sachen drin sind und diese auch herrenlos (es ist aber nicht herrenlos)sind. Er steckt sie dennoch in seine Tasche und will später gucken, was er davon gebrauchenkann. Nachdem er noch was erledigt hat, öffnet er die Box und stellt fest, dass da wertvolle Schmuckstücke drin sind. Diese nimmt er ansich. So nun meine Frage: Ich hätte das jetzt so geprüft, dass ich es in zwei Vorgänge aufteile, nämlich das erste Einstecken und das entgültige Behalten. Wenn man den ersten Vorgang prüft, kommt man ja zu einem Tatbestandsirrtum, weil er nicht weiß, dass die Box fremd ist. Aber ich versteh nicht wie es dann weiter geht. Wenn man dann den zweiten Vorgang prüft, kann man einen Bruch fremden Gewahrsams ja nicht bejahen, weil er den Gewahrsam ja bereits hat...??? Kann mich bitte jemand Erlösen, ich versteh das einfach nicht. |
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| AW: Zweimal Wegnahme der selben Sache?? Schon, es bleibt dann aber eine Unterschlagung, denn die setzt keinen Gewahrsamsbruch voraus! |
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| AW: Zweimal Wegnahme der selben Sache?? Also dann prüfe ich nur das: I. § 242 (1. Einstecken) scheidet wegen Tatbestandsirrtum aus II. § 242 (Behalten nach Öffenen) scheidet wegen Wegnahme aus III. § 246 (Behalten nach Öffnen) geht das dann durch?? (Zueignungsabsicht...) Oder muss ich jetzt da noch irgendwo einen Versuch prüfen? Ich wollte danach nämlich noch § 252 (aus anderen Gründen, die ich hier in den SV nicht reingeschrieben hab) und das kann ich ja nur machen, wenn ich einen vollendeten Diebstahl hab. Eine Unterschlagung reicht dafür ja nicht aus. |
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| AW: Zweimal Wegnahme der selben Sache?? Richtig, nur prüfst du bei § 246 die objektive Zueignung, nicht die Absicht wie beim § 242. |
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| AW: Zweimal Wegnahme der selben Sache?? und wie komm ich dann auf § 252 |
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| AW: Zweimal Wegnahme der selben Sache?? Wenn kein Gewahrsam bestand: Gar nicht. es sei denn, nach dem Öffnen der Schachtel ist der ursprüngliche Besitzer wieder da und hatte nur eine Gewahrsamslockerung oder so etwas abstruses. Wie kommst du denn darauf, dass der 252er unbedingt geprüft werden sollte? |
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| AW: Zweimal Wegnahme der selben Sache?? Also, der das Geschehen wird von Polizei und Eigentümer beobachtet, später verfolgen sie dann den Dieb und da greift er die Polizisten an, obwohl er sie irrtümlich für andere Diebe hält. Ich muss § 252 auf jeden Fall prüfen, denke ich zumindest. Ich habs jetzt auch noch umgeschustert, weiß allerdings nicht ob das vertretbar ist. I. § 242 (Einstecken) scheitert an der vollendeten Wegnahme wegen der Beobachtung (ist aber glaub nur ne Mindermeinung...) II. § 242, 22, 23 scheitert am Tatentschluss wegen Fremdheit der Sache III. § 242 (Behalten) geht durch (zumindest bis jetzt noch) Kann ich das so auch machen oder ist das zu abstus?? |
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| AW: Zweimal Wegnahme der selben Sache?? Also den 242 wenn denn anderweitiger Gewahrsam bestand(Beobachtung durch Eigentümer sollte genügen) als nicht vollendet anzusehen obwohl in die Tasche(Höchstpersönliche Gewahrsamsenklave) EINGESTECKT wurde...sehr mutig. Rate ich eher von ab. Die Mindermeinung dürfte es wohl nicht mehr geben; aber in dem Fall kommst du ja problemlos zu 252. Wurde die Frage der Strafbarkeit aller Personen gefragt? |
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| AW: Zweimal Wegnahme der selben Sache?? Ich meine der § 252 ist durch die Fallkonstruktion mit Absicht ausgeschlossen worden. Es ist eben kein Diebstahl, wenn der Täter nicht weiß, dass er etwas wegnimmt bzw. davon ausgeht, eine herrenlose Sache an sich zu nehmen. Wir haben als Vortat eine Unterschlagung, zu der es kommt, sobald der Täter die Schatulle öffnet und erkennt, dass er wertvolle Sachen an sich genommen hat. Dann setzt er im weiteren Verlauf Gewalt ein, um sich im Besitz des Gutes zu erhalten, das er unterschlagen hat. Er versucht mit anderen Worten, den Eigentümer davon abzuhalten, den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB durchzusetzen, ihn also zu einem vermögensrelevanten Unterlassen zu nötigen. M.E. ist diese Konstruktion zugeschnitten auf den alten Streit um die Vermögensverfügung bei der Erpressung. Wenn Erpressung als Auffangtatbestand keine Verfügung voraussetzt (so bekanntlich der BGH), dann greift nicht § 252 sondern § 255 StGB. |
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