Dies ist eine Diskussion zu Zeuge ändert Aussage - Wiederaufrollen Prozess? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Zeuge ändert Aussage - Wiederaufrollen Prozess? Nun kommt zehn Jahre später eine Zeugin und sagt bei der Polizei aus, sie habe damals vor Gericht nicht die Wahrheit gesagt, wolle das aber jetzt nachholen - und belastet P, indem sie damals bestehende Verdachtsmomente (die aber mangels Zeugenaussagen nicht bewiesen werden konnten) gegen P nun bestätigt, während sie damals geleugnet hat (also ausgesagt, P habe dies-und-das NICHT getan). Kann der Prozess gegen P dann wieder aufgerollt werden? Bevor Fragen kommen bezüglich der Motive der Zeugin - sagen wir, es handle sich um eine Frau, und zwar um die Freundin von P, die jetzt aus Eifersucht P mit ihrem Wissen unter Druck setzen, da P sie verlassen will. |
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| AW: Zeuge ändert Aussage - Wiederaufrollen Prozess? Gut wäre erstmal zu prüfen, ob nicht die Verjährungsfristen abgelaufen sind. Zudem sollte der Frau klar sein, dass sie sich dadurch selbst einer Falschaussage bezichtigt. Wie hier die Verjährungsfrist ist, will mir momentan nicht einfallen. |
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| AW: Zeuge ändert Aussage - Wiederaufrollen Prozess? Wichtig ist vorliegend aber nicht so sehr die Verjaehrungsfrist, sondern das Prinzip "ne bis in idem" Gem. §362 Nr. 2 StPO kann das Verfahren durchaus wieder aufgenommen werden. Dennoch haißt es in § 363: Zitat:
Gruß, Domingo
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Zeuge ändert Aussage - Wiederaufrollen Prozess? .§ 362.Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig, 1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war; 2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat; 3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat; 4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird. Ich habe mal den betreffenden Absatz hervorgehoben. Die Zeugin könnte behaupten, sie hätte sich damals nicht mehr richtig erinnern können, aber jetzt nachträglich Notizen gefunden, die belegen... z.B. (a) dass er NOCH mehr Steuern hinterzogen hat oder (b) dass er zusätzlich ihm zur Last gelegte Straftaten (die ihm damals zwar zur Last gelegt wurden, aber nicht nachgewiesen werden konnten) tatsächlich begangen hat oder beides |
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| AW: Zeuge ändert Aussage - Wiederaufrollen Prozess? Die beiden anderen hatten alles wesentl. schon genannt. Wenn die Sache noch nicht verjährt ist und die neuen Aussagen eine Bestrafung nach einem anderen Strafgesetz (also einem anderen § als bisher) möglich machen, kann wiederaufgenommen werden. Sonst nicht. Beispiel: A wurde wegen Totschlags verurteilt. Hat aber aufgrund einer Falschaussage mildernde Umstände und eine milde Strafe bekommen. Der Zeuge berichtigt sich. Nun ist zu prüfen: Bleibt es dennoch "nur" beim Totschlag und es ist lediglich eine höhere Strafe zu erwarten kann nicht wiederaufgenommen werden. Kommen durch die neue Aussage aber Mordmerkmale ans Licht, so dass nun wegen Mordes (also einem anderen §) verurteilt werden kann, kann wiederaufgenommen werden. Weitere Voraussetzung ist wie gesagt, dass noch nicht verjährt ist (wobei das zu meinem Beispiel jetzt nicht ganz passt, da Mord nicht verjähren kann)
__________________ cheers, JHS |
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