Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Zeitspanne Anklage StA bis Vorladung und schließlich Verhandlung? So ca ;-)

Dies ist eine Diskussion zu Zeitspanne Anklage StA bis Vorladung und schließlich Verhandlung? So ca ;-) innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

Like Tree1Likes

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 06.12.2011, 19:04
V.I.P.
 
Registriert seit: Jun 2010
Beiträge: 4.040
95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)  
Zeitspanne Anklage StA bis Vorladung und schließlich Verhandlung? So ca ;-)

Wie lang dauert es in etwa von dem Augenblick von dem der StA eine Anklage ans Gericht schickt, bis der Geschädigte eine Vorladung erhält und wie ist in der Regel die Zeitspanne vom Erhalt der Vorladung bis zur Verhandlung.
Mit was kann man hier so ca. rechnen?
__________________
Zitat:
Die schlimmste aller Kampfkünste heißt Jura
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 07.12.2011, 10:12
V.I.P.
 
Registriert seit: Jun 2010
Beiträge: 4.040
95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)  
AW: Zeitspanne Anklage StA bis Vorladung und schließlich Verhandlung? So ca ;-)

Na, kann mir hier wirklich niemand helfen? Es geht ja nur um so ca. Laufzeiten
__________________
Zitat:
Die schlimmste aller Kampfkünste heißt Jura
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 07.12.2011, 13:48
JHS JHS ist offline
V.I.P.
 
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 3.946
100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)  
AW: Zeitspanne Anklage StA bis Vorladung und schließlich Verhandlung? So ca ;-)

Auch cirka ist das schwer zu sagen.

Anklageeinreichung bis Zulassung und Terminierung Hauptverhandlung 1,5-6 Monate.
Ladungszustellung bis Termin: 1 Woche (gesetzl. Mindestfrist) bis 6 Wochen.

Grobe Schätzung in einer "Nicht-Haft-Sache" (also Angeklagter nicht in U-Haft)
Angelito likes this.
__________________
cheers, JHS
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 07.12.2011, 22:20
V.I.P.
 
Registriert seit: Jun 2010
Beiträge: 4.040
95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)  
AW: Zeitspanne Anklage StA bis Vorladung und schließlich Verhandlung? So ca ;-)

Zitat:
Zitat von JHS Beitrag anzeigen
Anklageeinreichung bis Zulassung und Terminierung Hauptverhandlung 1,5-6 Monate.
Wovon ist das abhängig? Ich schätze von der Auslastung des Gerichts oder kann das noch von anderen Faktoren abhängen?

Zitat:
Zitat von JHS Beitrag anzeigen
Ladungszustellung bis Termin: 1 Woche (gesetzl. Mindestfrist) bis 6 Wochen.
Puuuh, dass ist aber arg knapp wenn man Nebenklage machen möchte, also wenn es nur eine Woche sein sollte.
__________________
Zitat:
Die schlimmste aller Kampfkünste heißt Jura
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 07.12.2011, 22:41
JHS JHS ist offline
V.I.P.
 
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 3.946
100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)  
AW: Zeitspanne Anklage StA bis Vorladung und schließlich Verhandlung? So ca ;-)

Zitat:
Wovon ist das abhängig? Ich schätze von der Auslastung des Gerichts oder kann das noch von anderen Faktoren abhängen?
Genau, von der Auslastung des Gerichts. Haftsachen sind z.B. vorrangig zu behandeln, so dass "der eigene Fall" auch plötzlich noch mal "einiges nach hinten wandern" kann, wenn plötzlich einige Haftsachen reinkommen oder andere Sachen, wo Fristen zu verstreichen drohen (z.B. Verjährung)

Zitat:
Puuuh, dass ist aber arg knapp wenn man Nebenklage machen möchte, also wenn es nur eine Woche sein sollte.
Dass man sich als Nebenkläger anschliessen möchte, läßt man sich doch auch nicht erst dann einfallen, wenn man die Ladung zur Hauptverhandlung bekommt... Die 1 Woche Mindestfrist gilt im Übrigen nur für den Angeklagten. Für Zeugen (und was anderes ist der "potenzielle" Nebenkläger ja nicht) gilt sie nicht. Für die gibt es keine Mindestfrist im Gesetz.
__________________
cheers, JHS
Mit Zitat antworten

  #6 (permalink)  
Alt 07.12.2011, 22:45
V.I.P.
 
Registriert seit: Jun 2010
Beiträge: 4.040
95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)  
AW: Zeitspanne Anklage StA bis Vorladung und schließlich Verhandlung? So ca ;-)

Zitat:
Zitat von JHS Beitrag anzeigen
Dass man sich als Nebenkläger anschliessen möchte, läßt man sich doch auch nicht erst dann einfallen, wenn man die Ladung zur Hauptverhandlung bekommt... Die 1 Woche Mindestfrist gilt im Übrigen nur für den Angeklagten. Für Zeugen (und was anderes ist der "potenzielle" Nebenkläger ja nicht) gilt sie nicht. Für die gibt es keine Mindestfrist im Gesetz.
Ne, lässt man sich auch nicht erst dann einfallen, nur beantragt man halt die Nebenklage dann, wenn es zu ner Verhandlung kommt, was ja nicht immer passiert. Ich wüsste auch ehrlich gesagt nicht, wie ich das früher machen könnte. Bin da Laie. Ich persönlich würde dann den Antrag auf Nebenklage stellen, wenn ich weiß, dass es zu einer Verhandlung und nicht zu einem Strafbefehl oder einer Einstellung kommt. Besonders dann, wenn mehrere Strafanzeigen offen sind und man nicht weiß, was in die Anklage einfließt.
Wann würdest Du denn die Nebenklage beantragen?


Zitat:
Zitat von JHS Beitrag anzeigen
Für Zeugen (und was anderes ist der "potenzielle" Nebenkläger ja nicht) gilt sie nicht. Für die gibt es keine Mindestfrist im Gesetz.
Dann könnte man ja auch einen Tag vorher erst die Ladung bekommen, dass wäre doch arg knapp, oder?
__________________
Zitat:
Die schlimmste aller Kampfkünste heißt Jura
Mit Zitat antworten

  #7 (permalink)  
Alt 08.12.2011, 00:19
JHS JHS ist offline
V.I.P.
 
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 3.946
100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)  
AW: Zeitspanne Anklage StA bis Vorladung und schließlich Verhandlung? So ca ;-)

Zitat:
nur beantragt man halt die Nebenklage dann, wenn es zu ner Verhandlung kommt,
Warum erst dann?

Nebenklage kann man in jeder Lage des Verfahrens beantragen. Kommt es nicht zur Hauptverhandlung hat sich der Anschlußantrag halt erledigt.

Und wenn man halbwegs sicher gehen möchte, beantragt man sie halt zu dem Zeitpunkt, an dem die StA Anklage erhebt. Dann ist ja mehr oder weniger klar, dass es zur HV kommt. Denn eine Nichtzulassung kommt ja nun relativ selten vor.

Zitat:
Wann würdest Du denn die Nebenklage beantragen?
Spätestens mit Anklageerhebung durch die StA.

Zitat:
Dann könnte man ja auch einen Tag vorher erst die Ladung bekommen, dass wäre doch arg knapp, oder?
Rein theoretisch kann die auch per Telefon kommen, wenn alle schon im Verhandlungssaal sitzen.

Zitat:
NRW Justiz online
Die Rechte und Pflichten des Zeugen bei seiner Aussage


Der Zeuge wird in der Regel durch einfachen Brief zur Hauptverhandlung geladen. Möglich ist auch eine mündliche, telefonische oder eine Ladung per Fax. Da eine Ladungsfrist für den Zeugen nicht besteht, kann er sogar zum sofortigen Erscheinen bei Gericht aufgefordert werden. Der Zeuge ist gesetzlich verpflichtet, der Ladung des Gerichts Folge zu leisten [...]

Eine Ausnahme gilt nur dann,
wenn der Zeuge aus triftigen Gründen am Erscheinen zu dem gerichtlichen Termin verhindert ist. Das sind beispielsweise Krankheit, unaufschiebbare berufliche Termine oder eine schon vor der Terminsladung fest gebuchte Auslandsreise. Liegt ein triftiger Grund vor, ist der Zeuge verpflichtet, diesen dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, also sein Nichterscheinen rechtzeitig zu entschuldigen. Tut er das nicht, kann das Gericht ihm wegen unentschuldigten Fehlens in der Verhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500,- EUR auferlegen. Wird dieses nicht gezahlt, kann der Richter die Ordnungshaft anordnen. Auf jeden Fall hat aber der Zeuge die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten zu tragen.
__________________
cheers, JHS
Mit Zitat antworten


  #8 (permalink)  
Alt 08.12.2011, 07:55
V.I.P.
 
Registriert seit: Jun 2010
Beiträge: 4.040
95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)  
AW: Zeitspanne Anklage StA bis Vorladung und schließlich Verhandlung? So ca ;-)

Zitat:
Zitat von JHS Beitrag anzeigen
Und wenn man halbwegs sicher gehen möchte, beantragt man sie halt zu dem Zeitpunkt, an dem die StA Anklage erhebt. Dann ist ja mehr oder weniger klar, dass es zur HV kommt. Denn eine Nichtzulassung kommt ja nun relativ selten vor.
In der Regel weiß man aber doch nicht das Anklage erhoben wurde, bis man die Vorladung hat. Gibt ja keinen Brief in dem steht "Es wurde Anklage erhoben"
__________________
Zitat:
Die schlimmste aller Kampfkünste heißt Jura
Mit Zitat antworten

  #9 (permalink)  
Alt 08.12.2011, 11:22
JHS JHS ist offline
V.I.P.
 
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 3.946
100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)  
AW: Zeitspanne Anklage StA bis Vorladung und schließlich Verhandlung? So ca ;-)

Man kann durchaus die StA bitten, einem mitzuteilen, wenn es soweit ist.
__________________
cheers, JHS
Mit Zitat antworten

  #10 (permalink)  
Alt 08.12.2011, 11:25
V.I.P.
 
Registriert seit: Jun 2010
Beiträge: 4.040
95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)95% positive Bewertungen (4040 Beiträge, 214 Bewertungen)  
AW: Zeitspanne Anklage StA bis Vorladung und schließlich Verhandlung? So ca ;-)

Zitat:
Zitat von JHS Beitrag anzeigen
Man kann durchaus die StA bitten, einem mitzuteilen, wenn es soweit ist.
Das werden aber wohl die wenigsten wissen. Ich sehe an sich auch kein Problem darin, dass man die Nebenklage dann beantragt, wenn man weiß wann was verhandelt wird.
__________________
Zitat:
Die schlimmste aller Kampfkünste heißt Jura
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Schriftsatz in der Verhandlung Sozialrecht 09.11.2011 03:56
Verhandlung - Kostenübernahme Strafrecht / Strafprozeßrecht 27.07.2011 20:24
Verhandlung verhindert Strafrecht / Strafprozeßrecht 24.12.2010 13:27
Verhandlung/Verdienstausfall Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht 27.08.2010 21:55
Autokäufer zahlt an, verzögert Raten, zahlt schließlich gar nicht, droht mit Schwieri Kaufrecht / Leasingrecht 22.06.2006 22:19





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Strafrecht / Strafprozeßrecht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN