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Zechpreller und Bürgerhilfe

Dies ist eine Diskussion zu Zechpreller und Bürgerhilfe innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 08.01.2008, 00:13
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Zechpreller und Bürgerhilfe

Hi,

erstmal vorab ich bin ein totaler Neulig und hoffe ich mache bei meinem ersten Thema nicht allzuviel falsch.
Außerdem habe ich lediglich Laienwissen im Bezug auf Rechtsfragen, vdh. bitte Nachsicht wenn ich nicht alles auf Anhieb verstehe.


Also hier ein fiktiver Fall:

Beteiligte Personen:
Jugendlicher = ein stark alkoholisierter Jugendlicher (ein weiterer ist zugegen aber relativ passiv)
Kelllnerin = eine von zwei Kellnerin
Bekannter = ein Gast und Bekannter der Kellnerin, der ihr spontan zur Seite steht

Zwei betrunkene Jugendliche verlassen eine Kneipe nachdem es zuvor bereits Disskusionen mit der Kellnerin gegeben hat über die Anzahl der Getränke.
Die Kellnerin läuft hinter den zwei her da sie davon ausgeht die beiden hätten nicht bezahlt, ein anderer Gast und Bekannter der Kellnerin geht mit damit diese nicht alleine mit den Jugendlichen ist.
Die Jugendlichen sind ebenso aufgebracht wie alkoholisiert und sagen sie hätten schon bei einer anderen Kellnerin bezahlt, weigern sich jedoch auf die Polizei nzu warten oder ihre Personalien zu hinterlassen.
Die Kellnerin versucht den Agressiveren fest zu halten, doch als der Jugendlichen sich losreißt greift der Begleiter der Kellnerin ein und hält den Jugendlichen am Arm fest.
Der Jugendliche droht diesem dann ihn anzugreifen und zu verprügeln sollte dieser ihn nicht loslasen und unterstreicht dies mit Drohgebärden.
Nach der Absichtserklärung auf die Polizei zu warten wird der Jugendliche losgelassen, doch flieht er darauf hin.


So meine Fragen sind folgende:

a) Hatte der Begleiter das Recht den Jugendlichen festzuhalten obwohl er nicht zum Personal gehörte und es sich nur um einen Verdachtsfall handelt.

b) Hätte der Begleiter, sollte a) zutreffen "nur" das Recht den Jugendlichen am Arm fest zu halten oder auch, Aufgrund der Fluchgefahr diesen auch "unsanft" festzuhalten z.B. auf den Boden zu drücken oder in den Schwitzkasten zu nehmen (ohne diesen zu verletzen).

c) Wäre es nach der Drohung des Jugendlichen und den Gesten dem Begleiter erlaubt gewesen wie in einer Notwehrsituatuion zu handeln, da es wahrscheinlich war, dass ein Angriff unmittelbar bevorsteht.

d) Würde es sich Rechtlich auf einen/mehrere der drei genannten Fälle (und möglicher Folgen) auswirken und die Situation ändern wenn der Bekannte langjährige Kampfsport (z.B. 15 Jahre Judo) und SV(z.B. 1 Jahr Training) Erfahrung hat. Also würde dann z.B. bei eventuellen Verletzungen des Jugendlichen diese strenger geahndet da vorrausgesetzt wird der Bekannte hätte die Situation durch seine Erfahrung/Ausbildung so lösen können, dass Verletzungen ausblieben.


Viele Grüße und danke für die Antworten im Vorraus.
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Alt 08.01.2008, 01:04
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AW: Zechpreller und Bürgerhilfe

a) Es kommt m.E. darauf an, ob der Jugendliche tatsächlich schon bezahlt hatte oder nicht. Wenn nicht, dann ist die Handlung gem. §229 BGB gerechtfertigt; wenn ja, dürfte der Bekannte gem. §231 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein - es ist nur nicht ersichtlich, welcher Schaden dem Jugendlichen entstanden sein sollte, so wäre der Eingriff doch wohl folgenlos geblieben.
Ob der Bekannte zum Personal gehört oder nicht, spielt nicht die geringste Rolle. Nothilfe ist nämlich genauso erlaubt wie Notwehr; es wäre ja noch schöner, sollte man einem Anderen nicht helfen dürfen, sein Recht durchzusetzen

b) Ja. Doch man beachte das unter a) über den evtl. Schadensersatz Gesagte.

c) Erlaubt wie zu handeln?

d) Ja, der Bekannte würde auf jeden Fall zur Verantwortung gezogen für jede Verletzung, die nicht notwendig war. Und an einen Kampfsportler sind in dieser Hinsicht bekanntlich weit höhere Anforderungen zu stellen als an Hinz und Kunz.


Ciao,

Domingo
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"Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering)
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Alt 08.01.2008, 01:18
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AW: Zechpreller und Bürgerhilfe

Zechprellerei gibt es als solches nicht, sondern § 263 StGB -Betrug-

Wer die Zeche prellt, muss - soweit er das absichtlich tut, also nicht bloß vergessen hat, zu bezahlen - mit einer Anzeige wegen Betruges (§ 263 StGB) rechnen, denn er hat den Wirt über seine Zahlungsbereitschaft getäuscht, die er mit der Bestellung schlüssig erklärt hat.

zu a) ja *1) § 127 StPO

zu b) ja *1) § 127 StPO

zu c) nein --keine Verhältnismäßigkeit mehr !

zu d)
ja, wäre außerhalb jeder Verhältnismäßigkeit, da dieses sodann nicht mehr im Bereich der Nötigung, Freiheitsberaubung und Körperverletzung läge, sondern bei schwerer Körperverletzung, welches sicherlich durch den gegebenenfalls vorhandenen Erlaubnistatbestandsirrtum zu decken wäre.

Wie gesagt, zu genannten SV innerhalb meiner Betrachtung.

Lg. aus München
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Gott soll all die mit Blindheit beschlagen, welche meine Meinung ernst nehmen. oder mich gar positiv bewerten >freu
Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.

Kritik oder Beschimpfungen werden sinngemäß abgearbeitet
http://www.youtube.com/watch?v=e2Qpmie5Gd0&NR=1
oder
http://www.youtube.com/watch?v=XkiqvPsaKAQ&NR=1
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Alt 08.01.2008, 01:24
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AW: Zechpreller und Bürgerhilfe

thx für die schnelle Antworten

@domingo

Zu b)

Das wäre ja das Problem, die Kellnerin hatte einen begründeten Verdacht da weder sie noch die Kollegin noch der Bekannte sich sicher waren, dass der Jugendliche bezahlt hat.
Aber der Jugendliche wollte nicht warten bis die Polizei kommt um dies zu klären.
Jetzt ist es ja für die Beteiligten nicht möglich festzustellen ob der Jugendliche die Warheit sagt oder nicht, ist es dann eine reine Glücksache ob man sich mit dem Eingreifen strafbar macht oder nicht???

Zu c)

Naja unter der Androhung un damit großen Wahrscheinlichkeit eines bevorstehenden Angriffs, diesen vorwegzunehmen um selber Schaden von sich abzuwenden, z.B. durch einen Armhebel, einen Wurf oder (wenn nicht anders möglich) durch einen Schlag.

Zu d)

Hmpf, sowas habe ich befürchtet, das ist ja schon eine unfaire Behandlung von Kampfsportlern, da man ja damit vorraussetzt sie wären auf jedenfall in der Lage in einer Extremsituation eine einfach mal als gegeben vorrausgesetzte Leistung abzurufen (nämlich sich zu verteidigen bzw. Nothilfe zu leisten und dabei Schaden an einem Täter zu verhindern (und das ohne sich dadurch in größere Gefahr zu begeben, wobei dies dadurch fast immer geschieht in Realität)).

@monaco

Also müsste man in Fall c) der Jugendliche droht und macht schnell Bewegungen auf einen zu, erst abwarten ob er seine Drohung wahr macht und man angegriffen wird bevor man sich wehren darf, also ggf. seine Schneidezähne aufs spiel setzten?

Ich glaube bei d) hast du mich missverstanden, ich sage nicht er geht das ganze Programm von 16 Jahren Kampfsport mit dem Jugendlichen durch, sondern er handelt wie in den drei Fällen beschrieben (da können ja bei b) mit etwas Pech und bei c) wahrscheinlich Verletzungen auftreten) und wird er jetzt hinter her eventuell härter bestraft weil man aufgrund der Erfahrung von ihm erwartet diese Situationen ohne Verletzungen lösen zu können?
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  #5 (permalink)  
Alt 08.01.2008, 01:39
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AW: Zechpreller und Bürgerhilfe

Zitat:
Zitat von Monaco501
zu c) nein --keine Verhältnismäßigkeit mehr !
Aha, und die Verhältnismäßigkeit ist für Notwehrhandlungen in welchem § gefordert?

Zitat:
zu d)
ja, wäre außerhalb jeder Verhältnismäßigkeit, da dieses sodann nicht mehr im Bereich der Nötigung, Freiheitsberaubung und Körperverletzung läge, sondern bei schwerer Körperverletzung, welches sicherlich durch den gegebenenfalls vorhandenen Erlaubnistatbestandsirrtum zu decken wäre.
*Schwere KV* heißt, jemanden zum Krüppel zu schlagen. Davon war nirgendwo die Rede, oder?
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  #6 (permalink)  
Alt 08.01.2008, 01:47
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AW: Zechpreller und Bürgerhilfe

Zitat:
Zitat von Passant
Jetzt ist es ja für die Beteiligten nicht möglich festzustellen ob der Jugendliche die Warheit sagt oder nicht, ist es dann eine reine Glücksache ob man sich mit dem Eingreifen strafbar macht oder nicht????
Also Moment, wenn die Leute aus dem Laden Grund hatten zu denken, dass der Junge die Zeche prellen will, so haben sie sich nicht strafbar gemacht. Es geht nur um den zivilrechtlichen Schadensersatz, den sie dem Jungen evtl. leisten müssen. Der ist nämlich verschuldensunabhängig.

Zitat:
Naja unter der Androhung un damit großen Wahrscheinlichkeit eines bevorstehenden Angriffs, diesen vorwegzunehmen um selber Schaden von sich abzuwenden, z.B. durch einen Armhebel, einen Wurf oder (wenn nicht anders möglich) durch einen Schlag.
Ja, das fällt unter Notwehr und ist somit erlaubt.

Zitat:
Hmpf, sowas habe ich befürchtet, das ist ja schon eine unfaire Behandlung von Kampfsportlern, da man ja damit vorraussetzt sie wären auf jedenfall in der Lage in einer Extremsituation eine einfach mal als gegeben vorrausgesetzte Leistung abzurufen (nämlich sich zu verteidigen bzw. Nothilfe zu leisten und dabei Schaden an einem Täter zu verhindern (und das ohne sich dadurch in größere Gefahr zu begeben, wobei dies dadurch fast immer geschieht in Realität)).
Was ich geschrieben habe, gilt im Allgemeinen, in der Theorie. Im Einzelfall kann ein Gericht den Kampfsportler selbstverständlich von jeder Schuldzuweisung befreien, wenn es zu der Ansicht kommt, dass er mit einem milderen Abwehverhalten sich selbst und/oder Andere gefährdet haben würde.
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