Dies ist eine Diskussion zu Wieweit greift Jedermann-Festnahmerecht? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Wieweit greift Jedermann-Festnahmerecht? Nun aber macht der Mann deutlich, er habe kein Geld. Seinen Namen will er nicht nennen. Die Polizei kann der Fahrer nicht rufen, da er den genauen Standort nicht kennt; sie befinden sich irgendwo in einem ländlichen Gebiet umgeben von Äckern inmitten von Straßen ohne Namen. Den Mann laufen lassen will der Fahrer nicht, er bekommt ja noch 20 Euro. Er könnte den Fahrgast in seinen Wagen zwingen und zur Polizei fahren, aber das scheint ihm zu gefährlich, vielleicht versucht der Mann aus dem fahrenden Wagen zu springen, er ist betrunken. Also packt er den Betrunkenen, entreißt ihm gegen dessen Willen die Brieftasche , sieht sich den Personalausweis an und notiert sich den Namen. Er sieht keine andere Möglichkeit, seine Forderung vielleicht doch noch im Nachhinein durchsetzen zu können. Hat er etwas Unrechtes getan oder war die gewaltsame Feststellung der Identität berechtigt? |
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| AW: Wieweit greift Jedermann-Festnahmerecht? Hier geht es nicht um §127 StPO, sondern um zivilrechtliche Arrestvorschriften, die ich jetzt sofort gründlich studieren will (wer weiß, ob auch mir mal sowas passiert? )Ciao/Domingo
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Wieweit greift Jedermann-Festnahmerecht? Zitat:
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| AW: Wieweit greift Jedermann-Festnahmerecht? Hm, es ist auch mir eingefallen, dass es sich womöglich um einen Betrug handelt, ich habe aber mal gelernt, dass Rechtfertigungsgründe eine subjektive Seite haben, und aus dem SV geht deutlich hervor, dass es dem Taxifahrer nicht darum geht, die Strafverfolgung zu sichern, sondern einfach darum, seine 20 zu bekommen. Also handelt es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Die eigentliche Frage war aber, ob der Taxifahrer dem Betrunkenen seine Personalien gewaltsam entnehmen durfte. Ich denke: Selbst in dem Fall, dass hierfür kein spezieller Erlaubnissatz vorliegen sollte, reichen die allgemeinen Notwehr/Notstand-Vorschriften aus, um sein Tun zu rechtfertigen, war doch ein Einschalten der Polizei aus den genannten Gründen nicht möglich oder nciht zumutbar. Tschüss/Domingo
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Wieweit greift Jedermann-Festnahmerecht? Einschlägig ist hier demnach nach meiner Meinung §229 BGB. Zu den Personalien habe ich nichts gefunden, also denke ich, man muss auf die vorangehenden §§ zurückgreifen. Ciao, Domingo
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Wieweit greift Jedermann-Festnahmerecht? Ich denke auch, daß § 127 in diesem Fall nicht einschlägig ist, da sich der Betrug oder Betrugsversuch nicht eindeutig nachweisen läßt. Und § 127 verlangt ja die frische Tat. Ein dringender Tatverdacht ist lt. Kommentarliteratur nicht ausreichend [Kleinknecht/Meyer-Goßner 44., 469, Rn.4]
__________________ cheers, JHS |
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| AW: Wieweit greift Jedermann-Festnahmerecht? 1. § 127 StPO ist bereits tatbestandlich nicht einschlägig. Denn diese Vorschrift ermächtigt lediglich Jemanden auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Festnahme ist lediglich der Entzug der persönlichen Bewegungsfreiheit des Straftäters. Zwar wird auch die zur Festnahme notwendige Gewaltanwendung von der Vorschrift mitumfasst. Das Handeln des Taxifahrers war aber nicht auf die bloße Entziehung der körperlichen Brewegungsfreiheit gerichtet, sondern auf die Erzwingung eines bestimmten Verhaltens (Herausgabe des Ausweises). Das ist durch § 127 StPO in keinem Fall gerechtfertigt. 2. Recht ist Recht und kann nicht zu Unrecht werden. Das bedeutet, dass es eine Einheit der Rechtsordnung gibt. Daraus folgt, dass es egal ist, ob ein Handeln nach zivil- oder öffentlichrechtlichen Grundsätzen erlaubt ist. 3. Ich würde hier an §§ 229, 230 BGB denken. Die passen nach ihrem Wortlaut fast wie "Faust auf Auge"! Wobei ich hier § 230 BGB für weniger einschlägig erachte. Jedoch sollte er der Vollständigkeit halber immer mit erwähnt werden!Zitat:
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| AW: Wieweit greift Jedermann-Festnahmerecht? Zitat:
Da ist aber der BGH anderer Meinung. Er läßt einen dringenden Tatverdacht oder einen anderen hohen Verdachtsgrad im Hinblick auf die "ratio legis" genügen @ Atlantis: Hier sehe ich aber das Problem, daß ein Personalausweis kein Gegenstand ist, in den vollstreckt werden kann, oder der mit Arrest belegt werden kann. Insofern ist der § 230 BGB nicht überflüssig erwähnt, siehe § 230 II.
__________________ In Bayern ticken die Uhren anders |
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| AW: Wieweit greift Jedermann-Festnahmerecht? Hast Du zufällig das Aktenzeichen? Denn diese Frage wird ja immer wieder mal kontrovers diskutiert, da ist es nicht schlecht, wenn man beide Sachen zur Hand hat ![]() In BGH 4 StR 558/99 bezeichnet der 4. Senat die Frage "ob oder ob nicht" zumindest als umstritten, aber es stimmt schon, es gibt auch entspr. Entsch. wo das Festnahmerecht bei Tatverdacht bejaht wurde. Deswegen schrieb ich oben auch ganz bewußt "lt. Kommentar".
__________________ cheers, JHS |
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