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Wichtig!! §223 StGB Eure Meinung bitte!

Dies ist eine Diskussion zu Wichtig!! §223 StGB Eure Meinung bitte! innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #11 (permalink)  
Alt 18.01.2012, 18:47
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AW: Wichtig!! §223 StGB Eure Meinung bitte!

Zitat:
Zitat von Lichtboxer Beitrag anzeigen
Ja, und zwar in Verbindung mit einem Strafantrag. Ohne den passiert sonst nichts.
Widerspruch meinerseits, siehe oben.
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"Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering)
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  #12 (permalink)  
Alt 18.01.2012, 18:54
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AW: Wichtig!! §223 StGB Eure Meinung bitte!

Zitat:
Zitat von Lichtboxer Beitrag anzeigen
Ja, und zwar in Verbindung mit einem Strafantrag. Ohne den passiert sonst nichts.
Widerspruch meinerseits, siehe oben.
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  #13 (permalink)  
Alt 18.01.2012, 19:20
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AW: Wichtig!! §223 StGB Eure Meinung bitte!

Das ist so nicht richtig, Domingo.

Zitat:
Zitat von Domingo Beitrag anzeigen
Was heisst "B spricht von einer Anzeige"? Droht sie, Strafantrag zu stellen, oder berichtet sie lediglich daruber, dass die Polizei Anzeige stellen wird? Letzteres muss die Polizei tun, es ist deren Job, die Sache zu ermitteln und an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Diese braucht dann aber die oeffentliche Klage nicht zu erheben, sndern kann auch das Verfahren einstellen (was oefter passiert, als dass Klage erhoben wird).
Es wird bei Bekanntwerden bzw. nach Anzeige des Opfers oder der Zeugen lediglich geprüft, ob öffentliches Interesse vorliegt, nicht aber ermittelt. Wenn die Polizei schon Bescheid weiß, erübrigt sich doch die Anzeige. Ermittelt wird dagegen regelmäßig erst auf Antrag des Opfers.

Ich denke, hier liegt das Missverständnis.

Es kann lediglich sein, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungen darüber anstellt, ob ein öffentliches Interesse vorliegt. Das aber sollte hier nicht erforderlich sein, die Frage kann man doch auch so beantworten.

Zitat:
Meines Wissens wird nicht nur auf Antrag ermittelt, und die Polizei hat eh nicht die Autoritaet, selber das Verfahren einzustellen.
Wenn nicht ermittelt wird, muss auch nichts eingestellt werden.

Zitat:
Ausserdem gibt es amtliche Richtilinien, die Staatsanwaltschaften vorschreiben, in Faellen von haeuslicher Gewalt das oeffentliche Interesse zu bejahen, weil man ja davon ausgeht, dass auf das Opfer Druck ausgeuebt wird, den Strafanrag nicht zu stellen oder zurueckzuziehen.
Nein, das ist eine Kann-Bestimmung, aber keine Muss-Vorschrift, und ist zusätzlich noch daran geknüpft, dass "die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist" (Nr. 86 RiStBV). Das kann ich mir bei einer Schulterprellung durch einen nicht beabsichtigten Sturz beim Schubsen nicht vorstellen.
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  #14 (permalink)  
Alt 19.01.2012, 02:02
V.I.P.
 
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AW: Wichtig!! §223 StGB Eure Meinung bitte!

Zitat:
Zitat von Lichtboxer Beitrag anzeigen
Es wird bei Bekanntwerden bzw. nach Anzeige des Opfers oder der Zeugen lediglich geprüft, ob öffentliches Interesse vorliegt, nicht aber ermittelt.
Scheint mir jetzt ein Streit um Worte zu sein. Mal ne konkrete Frage: Darf die Polizei selbst entscheiden, ob ein oeffentliches Interesse vorliegt? Oder muss sie die StA informieren und ihr die Entscheidung ueberlassen?

Ausserdem: Wie kann entschieden werden, ob ein oeff. Interesse vorliegt oder nicht, ohne vorheir die Sache auszu"ermitteln", also herauszufinden, was tatsaechlich passiert ist? Deine Aussagen scheinen mir recht zweifelhaft zu sein. Aber vielleicht weisst es jemand anders besser.

Domingo
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  #15 (permalink)  
Alt 19.01.2012, 02:53
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Meine Aussagen basieren vor allem auf der Erfahrung, dass die Staatsanwaltschaften gut darin sind, ein öffentliches Interesse selbst dann zu verneinen, wenn Strafantrag gestellt wurde.
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  #16 (permalink)  
Alt 19.01.2012, 08:06
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Also nochmal: Wie kann irgendjemand wissen, ob ein oeffentliches Interesse vorliegt, ja ob es sich ueberhaupt um eine einstellbare einfache KV handelt und nicht um eine gefaehrliche KV, ohne dass der Sachverhalt ermittelt wird?
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  #17 (permalink)  
Alt 19.01.2012, 09:35
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Zitat:
Wie kann irgendjemand wissen, ob ein oeffentliches Interesse vorliegt, ja ob es sich ueberhaupt um eine einstellbare einfache KV handelt und nicht um eine gefaehrliche KV, ohne dass der Sachverhalt ermittelt wird?
Es ist ein bisschen anders: Es muss ein Anfangsverdacht vorliegen, damit überhaupt ermittelt wird. Liegt kein Anfangsverdacht für eine gef. KV vor, passiert i.d.R. von Amts wegen nichts.

Gibt es denn hier Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht für eine gefährliche KV? Ich meine nicht.

Die Ermittlungen können m.E. eigentlich nur darauf beruhen, dass jemand (Freundin, Mitarbeiter im KH, etc.) entsprechende Anzeige wegen gef. KV gestellt hat. Dann muss ermittelt werden, um zu entscheiden, ob die Sache angeklagt, das Verfahren eingestellt oder ... wird.

Alternativ bleibt nur die Möglichkeit, dass die Freundin Strafantrag gestellt hat.

Geändert von Lichtboxer (19.01.2012 um 10:01 Uhr).
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  #18 (permalink)  
Alt 20.01.2012, 19:43
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Na schoen. Jedenfalls scheint der Sachverhalt hier eher meiner Auffassung der Dinge zu entsprechen, daher meine Theorie: Die Polizei ermittelt routinemaessig nach Bekanntwerden einer suspekten Schulterverletzung. Das heisst noch lange nicht, dass am Ende Anklage erhoben wird.

(Wird auch etwa bei Drogendelikten so verfahren? Ich meine: Angenommen, jemand wird im Drogenrausch erwischt, aber es wird keine Haus- oder Autodurchsuchung durchgefuehrt, weil zwar ein Anfangsverdacht auf Drogenkonsum besteht, aber kein Anfangsverdacht darauf, dass der Betreffende ueber die Einstellungsmenge hinaus Drogen besitzt? )
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  #19 (permalink)  
Alt 20.01.2012, 23:21
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Zitat:
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Die Polizei ermittelt routinemaessig nach Bekanntwerden einer suspekten Schulterverletzung.
Da waren wir schon am Anfang, als ich fragte, ob ein Gegenstand zur Hilfe genommen wurde. Denn sollte ein solcher Eindruck aufkommen, dann ermittelt die Polizei auch schon z.B. auf Anzeige durch Krankenhausmitarbeiter (und nicht erst auf Antrag des Opfers).

Es wird sicher darauf ankommen, was die Freundin den Ärzten und Pflegern über das Zustandekommen der Verletzung erzählt hat.
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