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Wichtig!! §223 StGB Eure Meinung bitte!

Dies ist eine Diskussion zu Wichtig!! §223 StGB Eure Meinung bitte! innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 18.01.2012, 00:26
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Exclamation Wichtig!! §223 StGB Eure Meinung bitte!

Folgender Fall:
Person A, männlich, wird wägend eines Streits von seiner Freundin B mit der Flächen Hand ins Gesicht geschlagen. Das ist das dritte mal das B ihrem Freund Ohrfeigt. A schubst seine Freundin wütend von sich weg, das hat A noch nie getan. Dabei fällt B und prellt sich die Schulter. Nach einem kurzen Krankenhausbesuch kommt B wieder und spricht von einer Anzeige. Was passiert mit Person A vor Gericht, sollte es zum Prozess kommen?
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  #2 (permalink)  
Alt 18.01.2012, 02:23
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AW: Wichtig!! §223 StGB Eure Meinung bitte!

Freiheittstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, oder aber Freispruch oder Einstellung des Verfahrens mit oder ohne Auflagen

Im Ernst, wie sind keine Hellseher. Vielleicht kannst Du uns mehr Einzelheiten liefern, zB ob es Zeugen gab usw.

Sorry,
Domingo
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"Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering)
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  #3 (permalink)  
Alt 18.01.2012, 02:30
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AW: Wichtig!! §223 StGB Eure Meinung bitte!

Also: Mann A wird von seiner Frau B im Streit geohrfeigt, was in der Vergangenheit schon öfter passiert ist. Nun schubst der Mann seine Frau aber von ihm weg, teils aus Wut, teils aus Selbstschutz. Dabei fällt B auf den Boden. A ruft den Krankenwagen uns kümmert sich um seine Frau. Polizei kommt inklusive Krankenwagen vorbei und die Routine läuft ab. Später droht dem Mann A eine Anzeige wegen Körperverletzung.
Zum Zeitpunkt des Vorfalls gab es keine Zeugen oder ähnliches, allerdings hat B den selben Hergang der Tat der Polizei erzählt wie A (s.o.)
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  #4 (permalink)  
Alt 18.01.2012, 03:46
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AW: Wichtig!! §223 StGB Eure Meinung bitte!

A kann sich sicher auf sein Notwehrrecht berufen.

Was heisst "B spricht von einer Anzeige"? Droht sie, Strafantrag zu stellen, oder berichtet sie lediglich daruber, dass die Polizei Anzeige stellen wird? Letzteres muss die Polizei tun, es ist deren Job, die Sache zu ermitteln und an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Diese braucht dann aber die oeffentliche Klage nicht zu erheben, sndern kann auch das Verfahren einstellen (was oefter passiert, als dass Klage erhoben wird).

Ich hoffe, das hilft weiter.

Domingo
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  #5 (permalink)  
Alt 18.01.2012, 03:53
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AW: Wichtig!! §223 StGB Eure Meinung bitte!

Nein, sie droht damit. Ein Verfahren das von der Polizei ausgeht läuft bereits, aber wie gesagt, ohne eine Anzeige seitens B.
Vielen Dank Domingo!
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  #6 (permalink)  
Alt 18.01.2012, 11:18
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AW: Wichtig!! §223 StGB Eure Meinung bitte!

Man sollte die Olle abschießen
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Alt 18.01.2012, 14:36
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AW: Wichtig!! §223 StGB Eure Meinung bitte!

Zitat:
Zitat von Tavor Beitrag anzeigen
Ein Verfahren das von der Polizei ausgeht läuft bereits, aber wie gesagt, ohne eine Anzeige seitens B.
Das ist etwas ungewöhnlich, denn § 223 StGB ist ein Antragsdelikt, d.h. es wird nur auf Antrag ermittelt (Anzeige reicht nicht aus), es sei denn ..., aber das dürfte hier nicht vorliegen.

Hat A vielleicht einen Gegenstand zuhilfe genommen? Denn dann würde das Verhalten der Polizei schon eher Sinn ergeben.

Ansonsten ist es vermutlich so, dass die Polizei nur eine Aussage des Tatverdächtigen benötigt, dass es Notwehr gewesen sein sollte, um den Vorgang an die StA weiterreichen und zur Einstellung vorschlagen zu können, sprich: um den Fall abzuschließen.

Zwar wurde hier die Notwehr überschritten, wenn A auch aus Wut handelt, aber man wird bei so einem Gerangel wohl kaum nachweisen können, wer nun was gemacht hat.
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  #8 (permalink)  
Alt 18.01.2012, 14:45
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Nein, A hat keine Hilfsmittel benutzt. Ziehst du in Erwägung, dass B doch Anzeige erstattet hat?
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  #9 (permalink)  
Alt 18.01.2012, 14:52
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Ja, und zwar in Verbindung mit einem Strafantrag. Ohne den passiert sonst nichts.
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  #10 (permalink)  
Alt 18.01.2012, 18:46
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Zitat:
Zitat von Lichtboxer Beitrag anzeigen
Das ist etwas ungewöhnlich, denn § 223 StGB ist ein Antragsdelikt, d.h. es wird nur auf Antrag ermittelt
Meines Wissens wird nicht nur auf Antrag ermittelt, und die Polizei hat eh nicht die Autoritaet, selber das Verfahren einzustellen.
Ausserdem gibt es amtliche Richtilinien, die Staatsanwaltschaften vorschreiben, in Faellen von haeuslicher Gewalt das oeffentliche Interesse zu bejahen, weil man ja davon ausgeht, dass auf das Opfer Druck ausgeuebt wird, den Strafanrag nicht zu stellen oder zurueckzuziehen.
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anzeige, ohrfeige, prozess, strafrecht, verfahren

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