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Welche Folgen wären zu erwarten?

Dies ist eine Diskussion zu Welche Folgen wären zu erwarten? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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Alt 03.01.2009, 11:25
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Welche Folgen wären zu erwarten?

Angenommen: Im Geschäft G werden Taschen angeboten. Eine gefällt dem 25 jährigen Student A besonders, sie kostet aber 130€. Eine andere Tasche für 50 € steht daneben und erscheint A weniger ansehnlich. Er tauscht die Preisschilder aus und geht zur Kasse. Hier kassiert eine Kassiererin B den A ab. Die B hätte A bei der Tat beobachtet haben können, sagt aber nichts zu A und lässt diesen nach dem abkassieren gehen und den Laden verlassen.

Nach einer Weile greift bei A das Gewissen und er geht zurück ins Geschäft G. Hier gibt er die Ware zurück mit dem Kommentar, ein falsches Geschenk gekauft zu haben. Eine Kassiererin C stutzt über den günstigen Preis der Ware, erstattet A aber die Summe in Form eines Gutscheins zurück.

Ob A bei der Tat beobachtet wurde ist nicht bekannt. Es ist ebenfalls nicht bekannt, ob gegen A bereits eine Anzeige geschaltet wurde und ob ermittelt wird.

Möglichkeiten A zu erreichen bestünden, da A bargeldlos gezahlt hat.

Frage:
Was wäre für A in diesem Fall zu erwarten, wenn der Inhaber des Geschäfts eine Anzeige gegen A stellen würde?

Welche Folgen hätte eine Anzeige für A? Wäre A am Ende vorbestraft?
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  #2 (permalink)  
Alt 03.01.2009, 14:58
JHS JHS ist offline
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AW: Welche Folgen wären zu erwarten?

Es handelt sich um Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug. Davon ausgehend, dass A bisher nicht vorbestraft ist, wäre -im Prinzip- eine Geldstrafe im unteren Bereich (30-40 Tagessätze) denkbar. Dies würde zu einem Eintrag ins Bundeszentralregister führen, jedoch nicht zu einem Führungszeugniseintrag (auch hier vorausgesetzt, dass nicht schon eine andere Vorstrafe besteht).

Da A in diesem Fall jedoch aus freien Stücken den Schaden wieder "ersetzt" hat, könnte man sich mit der Staatsanwaltschaft sicherlich auch auf eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO einigen, welche mit einer Auflage, z.B. einer geringen Geldauflage (schätzungsweise 50,00 - 100,00 € ) verbunden werden wird/kann. Da diese Verfahrenseinstellung keine "Verurteilung" im rechtlichen Sinne ist, wäre man dadurch auch nicht vorbestraft (weder Eintrag ins Führungszeugnis, noch ins Bundeszentralregister)
__________________
cheers, JHS
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