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VStGB und internationaler Strafgerichtshof

Dies ist eine Diskussion zu VStGB und internationaler Strafgerichtshof innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 17:25
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VStGB und internationaler Strafgerichtshof

Der Internationale Strafgerichtshof ist zuständig für vier bestimmte Delikte. Diese sind soweit ich weiß, gleich mit den, die im VStGB normiert sind.

Ich habe nun gelesen, dass ein Fall vor einem OLG in Deutschland auf Grundlage des VStGB verhandelt wurde.
Wieso war denn hier nicht der internationale Strafgerichtshof zuständig?

Wieso gibt es das VStGB, wenn Deutschland sich mit der Zustimmung zum Internationalen Strafgerichtshof ohnehin den Normen, für die er zuständig ist, unterworfen hat?
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  #2 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 19:05
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AW: VStGB und internationaler Strafgerichtshof

Das VStGB ist ein deutsches Gesetz und hat mit dem IStGH nichts zu tun, dessen Zuständigkeit ohnehin subsidiär ist.
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  #3 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 19:11
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AW: VStGB und internationaler Strafgerichtshof

Wenn jemand also in Uganda einen Verstoß gegen eine solche Norm begeht, wird er nicht vor dem IStGH gestellt, sondern vor ein deutsches Gericht, wenn er denn nach Deutschland einreist?
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  #4 (permalink)  
Alt 27.01.2012, 15:14
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AW: VStGB und internationaler Strafgerichtshof

Zitat:
Zitat von Der Reisende Beitrag anzeigen
Wenn jemand also in Uganda einen Verstoß gegen eine solche Norm begeht, wird er nicht vor dem IStGH gestellt, sondern vor ein deutsches Gericht, wenn er denn nach Deutschland einreist?
Ja, grundsätzlich schon. Nach neuester Rechtsprechung wird aber meist ein Bezug zwischen dem Täter und Deutschland gefordert. Dies ist aber weiter zu verstehen als die §§ 3- 9 StGB. Es reichte meines Wissens, dass ein Kriegsverbrecher (Kosovo) vor seinen Taten längere Zeit in Deutschland lebte und nach seiner Tat wieder einreiste.

Edit: GBA fordert Inlandsbezug, nicht die Rechtsprechung

Geändert von XxxAlberichxxX (28.01.2012 um 17:52 Uhr).
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  #5 (permalink)  
Alt 28.01.2012, 12:42
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AW: VStGB und internationaler Strafgerichtshof

Zitat:
Zitat von XxxAlberichxxX Beitrag anzeigen
Ja, grundsätzlich schon. Nach neuester Rechtsprechung wird aber ein Bezug zwischen dem Täter und Deutschland gefordert.
Diese Rspr wollte das VStGB durch § 1 VStGB gerade aufgeben.
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  #6 (permalink)  
Alt 28.01.2012, 17:51
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Zitat:
Zitat von Clown Beitrag anzeigen
Diese Rspr wollte das VStGB durch § 1 VStGB gerade aufgeben.
Ich habe mich in einem kleinen Punkt geirrt. Nicht die Rechtsprechung fordert den Inlandsbezug, sondern der GBA (Argumente aus § 153f StPO; Effektivität der Strafverfolgung). Was aber faktisch auch auf eine Nichtverfolgung von Taten ohne jeglichen Inlandsbezug hinausläuft. Ob das noch im Sinne des Gesetzgebers und des Weltrechtsprinzips ist, ist eine andere Frage...

Mitteilung des BGH zum oben erwähnten Urteil:
http://lexetius.com/1999,2255
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  #7 (permalink)  
Alt 28.01.2012, 22:05
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AW: VStGB und internationaler Strafgerichtshof

Ja, diese Rspr zu § 220a StGB ist aber überholt. Jetzt legitimiert schon der Umstand, dass es überhaupt möglich ist, gegen den Beschuldigten in Deutschland ein Strafverfahren zu führen, die strafrechtliche Verfolgung, zumal das IStGH-Statut die stellvertretende Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen gerade vorsieht, sodass das Internationale Recht heute dem Verzicht auf klassische Anknüpfungskriterien nicht mehr entgegensteht.
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  #8 (permalink)  
Alt 31.01.2012, 19:39
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AW: VStGB und internationaler Strafgerichtshof

Der IStGH ist ohnehin nur dann zuständig, wenn die jeweilig zuständige nationale Justiz offenkundig nicht in der Lage ist, den Fall selbst nach rechtsstaatlichen Prinzipien zu verhandeln. Insofern geht die nationale Justiz, wenn sie denn funktioniert, immer vor.

-->> "Rom-Statut"
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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