Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Vorladung als Beschuldigter in Ermittlungssache gefährliche Körperverletzung

Dies ist eine Diskussion zu Vorladung als Beschuldigter in Ermittlungssache gefährliche Körperverletzung innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 15.11.2011, 15:08
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Nov 2011
Beiträge: 2
Keine Wertung, kekeko hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, kekeko hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, kekeko hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, kekeko hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, kekeko hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, kekeko hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, kekeko hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, kekeko hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, kekeko hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, kekeko hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Vorladung als Beschuldigter in Ermittlungssache gefährliche Körperverletzung

Hallo allerseits,

ich hoffe ihr könnt mir Fragen zu folgender, vollkommen fiktiver Sache beantworten:

Die Personen A und B sind befreundet, befinden sich auf dem Rückweg von einem Konzert nach Hause und sind relativ stark alkoholisiert. Sie sitzen an einem U-Bahngleis einer recht großen U-Bahnstation (also wahrscheinlich Kameraüberwacht) einer deutschen Großstadt. Am Gleis befinden sich noch weitere Personen:

O, P und Q: Angestellte des Reinigungsdienstes, arbeitend
K und L: Vermutlich untereinander befreundet, den anderen Personen unbekannt
T, U und V: Vermutlich untereinander befreundet, den anderen Personen unbekannt

Die Personen A, B, K, L, T, U und V erfahren von den Angestellten des Reinigungsdienstes, dass um diese Uhrzeit keine U-Bahn mehr fährt. Person T reagiert aggressiv und pöbelt O, P und Q an. P und Q reagieren gelassen, O erwidert jedoch die Aggressivität, pausiert seine Arbeit und geht auf T zu. T ist O eindeutig körperlich unterlegen. Die von Freunde von T, sowie A und B versuchen das sich angebahnte Handgemenge zu entschärfen und schaffen dies scheinbar schließlich.

T, U und V verlassen das Gleis über eine Rolltreppe eine Etage nach oben. Dort befinden sich Geschäfte, sowie Zugänge zu anderen Gleisen und weitere Rolltreppen, die ins Freie führen. Auch A, B, K und L beschließen das Gleis über die Rolltreppe zu verlassen. Zu ihrer Überraschung tun das auch die Angestellten des Reinigungspersonals und zwar ohne ihre Arbeitsgeräte. Sie versuchen den sichtlich aufgebrachten O zu beruhigen.

Alle Beteiligten befinden sich nun wieder auf einer Etage, als O plötzlich auf T losrennt, der sich ca. 10m vor ihm befindet. Als T bemerkt, dass O bei ihm angelangt ist, dreht er sich um und schlägt O mit einem stumpfen Gegenstand nieder. T, U und V flüchten über eine Rolltreppe ins Freie. A, B, K und L alarmieren die Polizei, sowie den Rettungsdienst. A und B leisten währenddessen auch Ersthilfe bei O, der bei Bewusstsein ist, jedoch am Kopf blutet und leicht benommen scheint.

Die Polizei trifft nach wenigen Minuten ein und alle Beteiligten machen ihre Aussage, während auch der Rettungsdienst eintrifft. Das Reinigungspersonal verbleibt schließlich noch beim verletzten Kollegen, als A und B gemeinsam, sowie K und L zusammen wieder den Heimweg antreten.

Nach zwei Wochen bekommen A und B Post vom Polizeipräsidium ihrer Heimatstadt. Es handelt sich bei beiden um eine Vorladung als Beschuldigte in der Ermittlungssache "Gefährliche Körperverletzung auf Straßen, Wegen und Plätzen". Der Termin wäre drei Wochen nach der Tat.

Nun zu den Fragen:
1) Warum werden A und B beschuldigt?
2) Was für einen Sinn macht es die Beschuldigten A und B, die zum Tatzeitpunkt alkoholisiert, waren nach drei Wochen nochmal um eine Aussage zu bitten? Wie sollen sich A und B zu dem Zeitpunkt noch detaillierter an die Vorgänge erinnern, als kurz nach der Tat?
3) Wenn A und B verdächtigt sind, warum wurden sie nicht direkt vor Ort als Beschuldigte vernommen?
4) Angenommen A und B nehmen sich einen Anwalt. Würden die Anwaltskosten im Falle eines Freispruchs von A und B von der Staatskasse getragen werden?
5) Würdet ihr A und B dazu raten eine Aussage bei der Vorladung zu machen, keine Aussage zu machen oder eine schriftliche Aussage zu machen?
6) Sollten A und B keine Aussage als Beschuldigte machen, wird dann ihre Zeugenaussage direkt nach dem Tathergang als Beweismittel herangezogen?

Ich danke im Voraus und hoffe, dass ihr etwas Licht ins Dunkel bringen könnt.

MfG
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 15.11.2011, 17:32
Star Mitglied
 
Registriert seit: Sep 2010
Beiträge: 598
100% positive Bewertungen (598 Beiträge, 52 Bewertungen)100% positive Bewertungen (598 Beiträge, 52 Bewertungen)100% positive Bewertungen (598 Beiträge, 52 Bewertungen)100% positive Bewertungen (598 Beiträge, 52 Bewertungen)100% positive Bewertungen (598 Beiträge, 52 Bewertungen)100% positive Bewertungen (598 Beiträge, 52 Bewertungen)100% positive Bewertungen (598 Beiträge, 52 Bewertungen)100% positive Bewertungen (598 Beiträge, 52 Bewertungen)100% positive Bewertungen (598 Beiträge, 52 Bewertungen)100% positive Bewertungen (598 Beiträge, 52 Bewertungen)  
AW: Vorladung als Beschuldigter in Ermittlungssache gefährliche Körperverletzung

Zitat:
Zitat von kekeko Beitrag anzeigen
Nun zu den Fragen:
1) Warum werden A und B beschuldigt?
2) Was für einen Sinn macht es die Beschuldigten A und B, die zum Tatzeitpunkt alkoholisiert, waren nach drei Wochen nochmal um eine Aussage zu bitten? Wie sollen sich A und B zu dem Zeitpunkt noch detaillierter an die Vorgänge erinnern, als kurz nach der Tat?
3) Wenn A und B verdächtigt sind, warum wurden sie nicht direkt vor Ort als Beschuldigte vernommen?
4) Angenommen A und B nehmen sich einen Anwalt. Würden die Anwaltskosten im Falle eines Freispruchs von A und B von der Staatskasse getragen werden?
5) Würdet ihr A und B dazu raten eine Aussage bei der Vorladung zu machen, keine Aussage zu machen oder eine schriftliche Aussage zu machen?
6) Sollten A und B keine Aussage als Beschuldigte machen, wird dann ihre Zeugenaussage direkt nach dem Tathergang als Beweismittel herangezogen?

Ich danke im Voraus und hoffe, dass ihr etwas Licht ins Dunkel bringen könnt.

MfG
1) Anwalt beauftragen. Der bekommt Akteneinsicht und wird dann Näheres sagen können.
2)Vielleicht gibt es neue Erkenntnisse, die zu neuen Fragen führen.
3) Siehe 2)
4) Unter den Voraussetzungen der §§140 StPO würden A und B Pflichtverteidiger erhalten, die aus der Staatskasse bezahlt werden. Wahlverteidiger sind selbst zu bezahlen.
5) Kann man ohne Akteneinsicht nicht sagen.
6) Will ich nichts Falsches sagen. Bin mir gerade nicht sicher wo hier die Grenze liegt.
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 15.11.2011, 22:02
JHS JHS ist offline
V.I.P.
 
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 3.946
100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)  
AW: Vorladung als Beschuldigter in Ermittlungssache gefährliche Körperverletzung

zu 1.)

Das läßt sich von hier aus nicht feststellen, warum A und B plötzlich von Zeugen zu Beschuldigten mutieren.

zu 2.)

Vor Ort hat keine "Aussage" im eigentl. Sinne stattgefunden, sondern lediglich eine sog. "informatorische Befragung". Und selbst wenn wurden A und B ja vor Ort als Zeugen befragt. Nun sind sie Beschuldigte, was natürl. eine neue Aussage(möglichkeit) erforderlich macht

zu 3.)

Siehe erster Teil von 2.)

zu 4.)

Es ist ein Trugschluß meines Vorredners, dass ein Pflichtverteidiger grds. "vom Staat bezahlt" wird. Die Kosten des Pflichtverteidigers werden ganz normal Teil der Verfahrenskosten. Im Verurteilungsfalle sind diese vom Verurteilten zu tragen. Bei Freispruch trägt der Staat die Kosten. Selbstverständlich auch die eines Wahlverteidigers.

Rechtsanspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht (wenn denn die Bedingungen des § 140 StPO erfüllt sind) auch erst ab Anklageerhebung, nicht bereits im Vorverfahren (es sei denn, der Beschuldigte befindet sich in U-Haft). Einen Anwalt im Vorverfahren zahlt man selbst, falls es nicht zur Anklage kommt.

zu 5.) siehe Vorredner

zu 6.) Wenn das Verfahren gegen A und B als Beschuldigte eingestellt wird, sind sie wiederum ganz normal Zeugen, ja.
__________________
cheers, JHS
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 17.11.2011, 14:39
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Nov 2011
Beiträge: 2
Keine Wertung, kekeko hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, kekeko hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, kekeko hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, kekeko hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, kekeko hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, kekeko hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, kekeko hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, kekeko hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, kekeko hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, kekeko hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Vorladung als Beschuldigter in Ermittlungssache gefährliche Körperverletzung

Vielen Dank euch beiden, hat mir sehr weitergeholfen.
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Vorladung Beschuldigter - Schaufenster Aktuelle juristische Diskussionen und Themen 24.10.2011 22:43
Gefährliche Körperverletzung, Vernehmung als Beschuldigter nach 26 Monaten Strafrecht / Strafprozeßrecht 21.08.2011 14:08
Vorladung als Beschuldigter wegen Verleumdung Strafrecht / Strafprozeßrecht 02.12.2009 21:30
Vorladung als Beschuldigter, Verstoss Btm (Amphetamine) Betäubungsmittelrecht 04.08.2008 19:23
Vorladung als Beschuldigter = Anzeige??? Polizeirecht 18.03.2007 21:11





Lexikon

Gesetze

Anwälte für Strafrecht / Strafprozeßrecht

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN