Dies ist eine Diskussion zu Vorladung als Beschuldigter in Ermittlungssache gefährliche Körperverletzung innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Vorladung als Beschuldigter in Ermittlungssache gefährliche Körperverletzung ich hoffe ihr könnt mir Fragen zu folgender, vollkommen fiktiver Sache beantworten: Die Personen A und B sind befreundet, befinden sich auf dem Rückweg von einem Konzert nach Hause und sind relativ stark alkoholisiert. Sie sitzen an einem U-Bahngleis einer recht großen U-Bahnstation (also wahrscheinlich Kameraüberwacht) einer deutschen Großstadt. Am Gleis befinden sich noch weitere Personen: O, P und Q: Angestellte des Reinigungsdienstes, arbeitend K und L: Vermutlich untereinander befreundet, den anderen Personen unbekannt T, U und V: Vermutlich untereinander befreundet, den anderen Personen unbekannt Die Personen A, B, K, L, T, U und V erfahren von den Angestellten des Reinigungsdienstes, dass um diese Uhrzeit keine U-Bahn mehr fährt. Person T reagiert aggressiv und pöbelt O, P und Q an. P und Q reagieren gelassen, O erwidert jedoch die Aggressivität, pausiert seine Arbeit und geht auf T zu. T ist O eindeutig körperlich unterlegen. Die von Freunde von T, sowie A und B versuchen das sich angebahnte Handgemenge zu entschärfen und schaffen dies scheinbar schließlich. T, U und V verlassen das Gleis über eine Rolltreppe eine Etage nach oben. Dort befinden sich Geschäfte, sowie Zugänge zu anderen Gleisen und weitere Rolltreppen, die ins Freie führen. Auch A, B, K und L beschließen das Gleis über die Rolltreppe zu verlassen. Zu ihrer Überraschung tun das auch die Angestellten des Reinigungspersonals und zwar ohne ihre Arbeitsgeräte. Sie versuchen den sichtlich aufgebrachten O zu beruhigen. Alle Beteiligten befinden sich nun wieder auf einer Etage, als O plötzlich auf T losrennt, der sich ca. 10m vor ihm befindet. Als T bemerkt, dass O bei ihm angelangt ist, dreht er sich um und schlägt O mit einem stumpfen Gegenstand nieder. T, U und V flüchten über eine Rolltreppe ins Freie. A, B, K und L alarmieren die Polizei, sowie den Rettungsdienst. A und B leisten währenddessen auch Ersthilfe bei O, der bei Bewusstsein ist, jedoch am Kopf blutet und leicht benommen scheint. Die Polizei trifft nach wenigen Minuten ein und alle Beteiligten machen ihre Aussage, während auch der Rettungsdienst eintrifft. Das Reinigungspersonal verbleibt schließlich noch beim verletzten Kollegen, als A und B gemeinsam, sowie K und L zusammen wieder den Heimweg antreten. Nach zwei Wochen bekommen A und B Post vom Polizeipräsidium ihrer Heimatstadt. Es handelt sich bei beiden um eine Vorladung als Beschuldigte in der Ermittlungssache "Gefährliche Körperverletzung auf Straßen, Wegen und Plätzen". Der Termin wäre drei Wochen nach der Tat. Nun zu den Fragen: 1) Warum werden A und B beschuldigt? 2) Was für einen Sinn macht es die Beschuldigten A und B, die zum Tatzeitpunkt alkoholisiert, waren nach drei Wochen nochmal um eine Aussage zu bitten? Wie sollen sich A und B zu dem Zeitpunkt noch detaillierter an die Vorgänge erinnern, als kurz nach der Tat? 3) Wenn A und B verdächtigt sind, warum wurden sie nicht direkt vor Ort als Beschuldigte vernommen? 4) Angenommen A und B nehmen sich einen Anwalt. Würden die Anwaltskosten im Falle eines Freispruchs von A und B von der Staatskasse getragen werden? 5) Würdet ihr A und B dazu raten eine Aussage bei der Vorladung zu machen, keine Aussage zu machen oder eine schriftliche Aussage zu machen? 6) Sollten A und B keine Aussage als Beschuldigte machen, wird dann ihre Zeugenaussage direkt nach dem Tathergang als Beweismittel herangezogen? Ich danke im Voraus und hoffe, dass ihr etwas Licht ins Dunkel bringen könnt. MfG |
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| AW: Vorladung als Beschuldigter in Ermittlungssache gefährliche Körperverletzung Zitat:
2)Vielleicht gibt es neue Erkenntnisse, die zu neuen Fragen führen. 3) Siehe 2) 4) Unter den Voraussetzungen der §§140 StPO würden A und B Pflichtverteidiger erhalten, die aus der Staatskasse bezahlt werden. Wahlverteidiger sind selbst zu bezahlen. 5) Kann man ohne Akteneinsicht nicht sagen. 6) Will ich nichts Falsches sagen. Bin mir gerade nicht sicher wo hier die Grenze liegt. |
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| AW: Vorladung als Beschuldigter in Ermittlungssache gefährliche Körperverletzung zu 1.) Das läßt sich von hier aus nicht feststellen, warum A und B plötzlich von Zeugen zu Beschuldigten mutieren. zu 2.) Vor Ort hat keine "Aussage" im eigentl. Sinne stattgefunden, sondern lediglich eine sog. "informatorische Befragung". Und selbst wenn wurden A und B ja vor Ort als Zeugen befragt. Nun sind sie Beschuldigte, was natürl. eine neue Aussage(möglichkeit) erforderlich macht zu 3.) Siehe erster Teil von 2.) zu 4.) Es ist ein Trugschluß meines Vorredners, dass ein Pflichtverteidiger grds. "vom Staat bezahlt" wird. Die Kosten des Pflichtverteidigers werden ganz normal Teil der Verfahrenskosten. Im Verurteilungsfalle sind diese vom Verurteilten zu tragen. Bei Freispruch trägt der Staat die Kosten. Selbstverständlich auch die eines Wahlverteidigers. Rechtsanspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht (wenn denn die Bedingungen des § 140 StPO erfüllt sind) auch erst ab Anklageerhebung, nicht bereits im Vorverfahren (es sei denn, der Beschuldigte befindet sich in U-Haft). Einen Anwalt im Vorverfahren zahlt man selbst, falls es nicht zur Anklage kommt. zu 5.) siehe Vorredner zu 6.) Wenn das Verfahren gegen A und B als Beschuldigte eingestellt wird, sind sie wiederum ganz normal Zeugen, ja.
__________________ cheers, JHS |
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