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Vollendung beim Betrug (Schadenseintritt)

Dies ist eine Diskussion zu Vollendung beim Betrug (Schadenseintritt) innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 27.01.2009, 16:15
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Vollendung beim Betrug (Schadenseintritt)

Der Tatbestand des Betruges ist ja bekanntlich mit dem Eintritt des Vermögensschadens (bzw. einer Vermögensgefährdung) vollendet.

Wie ist es, wenn jemand mit (durch Phishing erlangten) PIN und TAN eine Online-Überweisung tätigt und das Konto des Opfers belastet wird, der Betrag dem Konto des Täters aber NOCH NICHT gutgeschrieben wird? Liegt auch hierbei bereits ein Vermögensschaden vor?
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  #2 (permalink)  
Alt 27.01.2009, 18:57
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AW: Vollendung beim Betrug (Schadenseintritt)

Danke für die Antwort.

Das für den Schadenseintritt das Vermögen des Geschädigten vermindert sein muss, ist klar.

Nur bleibt die Frage: Ist das Vermögen des Kontoinhabers vermindert (bzw. konkret gefährdet), wenn die Abbuchung vorgenommen wurde, ABER noch nicht dem Konto des Täters gutgeschrieben wurde?

Wenn es dem Konto des Täters nämlich gutgeschrieben wurde, kann man von einer konkreten Gefährdung ausgehen, da der Täter in der Lage ist, über den Betrag zu verfügen.
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  #3 (permalink)  
Alt 27.01.2009, 18:58
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AW: Vollendung beim Betrug (Schadenseintritt)

Und, was wäre genau der konkrete Vermögensschaden? Der Verlust des Auszahlungsanspruchs?
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  #4 (permalink)  
Alt 28.01.2009, 07:57
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AW: Vollendung beim Betrug (Schadenseintritt)

Ich prüfe gerade Computerbetrug durch, deswegen ist die Abstellung auf die Erlangung der TAN m.E. nach nicht möglich, weil hierbei der Kontoempfänger, somit evtl. einfacher Betrug, getäuscht werden muss...
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  #5 (permalink)  
Alt 28.01.2009, 14:54
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AW: Vollendung beim Betrug (Schadenseintritt)

Sorry

Wie würdest du es unter diesem Gesichtspunkt sehen?
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  #6 (permalink)  
Alt 28.01.2009, 23:35
JHS JHS ist offline
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AW: Vollendung beim Betrug (Schadenseintritt)

So ist es...

Zitat:
Zitat von aus BGH 1 StR 287/03 - Urteil vom 5. November 2003 (LG Ellwangen)
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß ein vollendeter Betrug auch dann vorliegt, wenn es dem Täter gelingt, seine Bank durch Täuschung zu einer Überweisung auf ein tätereigenes Konto zu veranlassen, dieses bei Eingang der Gutschrift wegen Aufdeckung der Manipulationen aber bereits gesperrt ist (NStZ 1996, 203).
Das "erbetrogene" Geld muß also nicht in den Verfügungsbereich des Täters (oder Dritten iSd. § 263 StGB) gelangen um den Betrug vollendet sein zu lassen.
__________________
cheers, JHS
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