Dies ist eine Diskussion zu Verurteilung wg. Körperverletzung und die Folgen innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| ich würde mich freuen wenn sich ein paar fachkundige Personen hier meinen fiktiven Fall annehmen könnten. Person A hat sich nach mehreren Jahren im Berufsleben dazu entschieden eine Weiterbildung anzustreben und studiert nun seit über einem Jahr. Er befindet sich derzeit im letzten Jahr seiner Vollzeitweiterbildung und hat noch ein Semester vor sich. Dazu aber später nochmal. Ende 2010 geriet Person A in eine Auseinandersetzung in dessen Verlauf es zu 2 Schlägen kam. Eine von Person B gegen A, die andere umgekehrt. Es kam zu einer Anzeige in dem Person A durch befreundete Zeugen von Person B als der Aggressor bekannt wurde. Person A konnte leider trotz intensiver Suche keine unbeeinflussten Zeugen ausfindig machen. So kam es also zur Gerichtsverhandlung, in der Person A durch falsche Zeugenaussagen schuldig gesprochen wurde. Das Urteil lautet vorsätzliche Körperverletzung 3 Jahre, ausgesetzt zur Bewährung und 200 Sozialstunden, abzuleisten innerhalb eines halben Jahres. Person A ging auf Anraten seines Anwalts in Berufung in der Hoffnung noch Zeugen zu finden. Dazu sei noch anzumerken das Person A vor der 1. Hauptverhandlung sogar noch eine Zeugin fand, die auch vor Gericht erschien und bestätigte das Sie die Brille von Person A vom Boden auf hieb. Doch trotz der Aussage und von der Polizei vor Ort aufgenommener Bilder der eigenen Verletzung wurde dies vom Gericht und der Staatsanwaltschaft größtenteils ignoriert. Es kam also zur Berufungsverhandlung. Ohne neue Zeugen. Der Anwalt von A hielt ihn nicht davon ab und machte noch Hoffnung. Kurz und knapp: A bekam vom Gericht die Empfehlung das Urteil aus der 1. Instanz zu akzeptieren um weitere Kosten zu sparen, was er auch tat. Im Nachhinein hätte er es wohl besser gar nicht zur Verhandlung kommen lassen. Das nur mal grob zu der Vorgeschichte von Person A. Er muss akzeptieren das es eben einfacher ist einen Schuldigen zu haben. Das dies seine Zukunft beträchtlich beeinflusst ist A bewusst. Das er sich ein Anschlussstudium wohl nicht mehr finanzieren könne hat er auch eingesehen. Mittlerweile hat A aber Angst das er nicht mal sein momentanes Technikerstudium beenden darf. Er hat vor Beginn des Studiums die Kosten natürlich gut durchkalkuliert. Leider sind seine Reserven durch die bisherigen Kosten bereits restlos erschöpf. Er lebt von unter 500€ Bafög welches ihm bewilligt wurde. Dieses reicht für Wohnung & Krankenkasse. Alles andere belastet monatlich das Konto von A. Nichtsdestotrotz besteht die Staatsanwaltschaft auf Bezahlung der angefallenen Kosten. Das nicht vorhandene Einkommen interessiert nicht. Es wird mit Zwangshaft gedroht. Auch der eigene Anwalt sowie der gegnerische Anwalt und die Krankenkasse von Person B machen Druck, das ihre Rechnungen bezahlt werden. A hat seinen Anwalt im Erstgespräch übrigens auf eine Kostenunterstützung angesprochen. Ihm wurde geantwortet das es sowas bei einer Straftat nicht gäbe. Ist diese Aussage korrekt? Insgesamt sind die Kosten bereits im 5-stelligen Bereich angelangt. A ist ratlos. Er weiß nicht wie er neben seiner Weiterbildung die eigentlich seine volle Aufmerksamkeit in Anspruch nimmt (37 Wochenstunden + Lernen). Er hat jede Woche 1 bis 2 Prüfungen. Einen Nebenjob am Wochenende muss er sich wohl suchen, sonst reicht es nicht bis zu seinen Abschlussprüfungen im Juni. Was ihm noch mehr Sorge macht sind die 200 Sozialstunden. Er weiß beim besten Willen nicht wie und wann er diese Ableisten soll. All dieser Stress wird langsam zuviel für A. Er kann sich nicht mehr auf sein Studium konzentrieren. Hat schwere Schlafprobleme und kann nur noch unter Einnahme von Medikamenten eine Nacht durchschlafen. Es wird ihm von keiner Seite Hilfe angeboten. Jede Seite ist nur auf seine eigene Rechnung / Strafe bedacht. Was würdet Ihr in diesem fiktiven Fall Person A raten? |
| |||
| AW: Verurteilung wg. Körperverletzung und die Folgen Drei Jahre Haft auf Bewährung?
__________________ Zitat:
|
| |||
| AW: Verurteilung wg. Körperverletzung und die Folgen Keine Haft. In As Urteil steht: Die Frist zur Bewährung wird auf 3 Jahre von der Rechtskraft des Urteils an festgesetzt. |
| |||
| AW: Verurteilung wg. Körperverletzung und die Folgen Zitat:
__________________ Zitat:
|
| ||||
| AW: Verurteilung wg. Körperverletzung und die Folgen 3 Jahre Haft hätte man auch nicht zur Bewährung aussetzen können. Eine Freiheitsstrafe (auch zur Bewährung) ist übrigens zieml. ungewöhnlich für eine "einfache Körperveretzung" nach § 223 StGB, so wie sie auch im SV geschildert ist. Hier wäre eher eine Geldstrafe angezeigt gewesen. Lediglich, wenn es sich um eine "gefährliche Körperverletzung" gehandelt hätte [§ 224 StGB], wäre eine Freiheitsstrafe "normal", da dort schon die Mindeststrafe = 6 Monate ist. Gab es bereits Vorstrafen? Denn selbst wenn für eine einfache Körperverletzung eine Freiheitsstrafe verhängt werden soll, wird diese im Regelfall -per § 47 StGB- in Form einer Geldstrafe verhängt, insoweit sie nicht 6 Monate oder mehr beträgt. Freiheitsstrafen darunter, also z.B. 2, 3, 4 Monate werden nur dann verhängt wenn dies "zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich" erscheint. Das ist jedoch wie gesagt nicht so ohne Weiteres der Fall. Insgesamt also etwas merkwürdig das Ganze - wenn nicht doch wegen einer gef. KV, also § 224, verurteilt wurde. Zitat:
Davon abgesehen ist auch hier wieder recht auffällig, dass ein einziger Schlag gegen B offebar derart behandlungsbedürftige Verletzungen verursacht hat, das die KV des Geschädigten Regress bei A geltend macht. Wegen jedem "Popelbetrag" geschieht das näml. idR. auch nicht. Der "eine Schlag" wurde aber nicht zufällig mit einer Baseballkeule oder einer Spaltaxt geführt? Zitat:
Es gibt in bestimmten Fällen (der hier ist jedoch keiner von diesen) die sog. Pflichtverteidigung. Auch die ist jedoch nicht kostenlos. Im Verurteilungsfalle muß der Verurteilte auch die Kosten des Pflichtverteidigers zahlen. Der Staat legt die Kosten insoweit nur aus. Zitat:
Zitat:
Für die Schulden/Geldforderungen (Behandlungskosten, Verfahrenskosten) wäre da eine Schuldnerberatungsstelle sicherlich nicht unbedingt der grundverkehrste Ansprechpartner. ![]() Hinsichtlich der sozialen Arbeitsstunden (ausfindig machen einer Stelle, wo am Wochenende, oder eben zu "genehmen" Zeiten gearbeitet werden kann, sowie evtl.(!!!) das Erreichen einer Fristverlängerung zur Ableistung) wäre eine Beratungsstelle für Straffälligenhilfe ganz gut geeignet. Auch Bewähungshelfer (soweit A einer beigeordnet wurde) sollen wohl iaR. nicht ganz "doof" auf dem Gebiet sein. ![]() Wenn B seine Postleitzahl verrät, könnte ich -weil Weihnachten ist und ich selber beruflich im Justizsozialdienst tätig bin- sicherlich mit Anschriften von entsprechenden Beratungsstellen in A's Nähe weiterhelfen.
__________________ cheers, JHS |
| |||
| AW: Verurteilung wg. Körperverletzung und die Folgen Was meinst warum ich so skeptisch nachgefragt hab
__________________ Zitat:
|
| |||
| AW: Verurteilung wg. Körperverletzung und die Folgen Ja, das war auch mehr oder weniger an den "Ratlosen" @-ressiert. Das Du weißt, dass das nicht geht, weiß ich. Alles andere wäre auch traurig nach der langen Zeit, die Du mittlerweile schon hier im Strafrechtsforum bist. ![]() By the way: Kleine Quizfrage für Angelito: Geht es tatsächlich unter keinen Umständen, oder gibt es doch eine Möglichkeit mehr als 2 Jahre (aus einem Urteil - 2 oder mehr Parallelbewährungen zählen also nicht, da geht es natürlich, solange keines der Einzelurteilte über 2 Jahren liegt) zur Bewährung auszusetzen? Wenn ja, welche ist das?
__________________ cheers, JHS |
| |||
| AW: Verurteilung wg. Körperverletzung und die Folgen Zitat:
__________________ Zitat:
|
| |||
| AW: Verurteilung wg. Körperverletzung und die Folgen Kaffee hört sich gut an... Es geht... in den Fällen des § 57 StGB. Auch eine Freiheitsstrafe von z.B. 9 Jahren kann grds. nach der Verbüßung von 2/3 zur Bewährung ausgesetzt werden, obwohl dabei noch 3 Jahre als letztes, zur Bewährung ausgesetztes, Drittel übrig bleiben würden. Selbst eine "Halbstrafenaussetzung" (also idF. 4,5 Jahre Reststrafe auf Bewährung) wäre rein de jure möglich, wenngleich auch de facto so gut wie nie vorkommend. Aber 2/3 ist, auch wenn das "Restdrittel" >2 Jahre ist, nicht ungewöhnlich.
__________________ cheers, JHS |
| |||
| AW: Verurteilung wg. Körperverletzung und die Folgen Musst Deinen Hintern nur von Niedersachsen nach Bayern bewegen ![]() Die Erklärung ist gut, aber grundsätzlich ist eine Haftstrafenaussetzung bei über zwei Jahren nicht möglich. Erst nach Antritt der Strafe kann also eine Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, selbst wenn sie über zwei Jahren liegt. Eine komplette Strafe mit über zwei Jahren geht nicht, hab ich das so richtig verstanden?
__________________ Zitat:
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Verurteilung steht bevor - Womit hat Person A zu rechnen und was sind die Folgen? | Strafrecht / Strafprozeßrecht | 11.01.2009 13:05 |
| vermeintliche gefährliche Körperverletzung führt zur Verurteilung | Strafrecht / Strafprozeßrecht | 22.03.2007 15:26 |
| Anzeige wegen gefährlicher Körperverletzung - Unschuldige Verurteilung?!? | Strafrecht / Strafprozeßrecht | 20.05.2005 09:17 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios