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Verstoß gegen die Bewährungsauflagen BTMG

Dies ist eine Diskussion zu Verstoß gegen die Bewährungsauflagen BTMG innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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Alt 01.02.2012, 14:56
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Verstoß gegen die Bewährungsauflagen BTMG

Hallo,

Gehen wir davon aus Person A ist 2010 und 2011 wegen Besitz und Gewerbsmäßigem Gewinnbringenden Handel mit Cannabis verurteilt worden Nach Jugendstrafrecht zu 2 Jahre Auf 3 Jahre Bewährung.

Bew. Auflagen sind Screenings für ein Jahr in 2 Monatigen abständen .Und 6x Suchtgespräche bei der Cartas.

Nach der Ersten Veruruteilungen 2010 war Person A 4 Mal Positiv auf THC weshalb er Jugendarrest verbüsen musste von 2 Wochen.

Danach erfolgte die zweite Verhandlung und ab Dato war Person A negativ auf alle Stoffgruppen.

Was muss Person A befürchten bei erneute Positiven Screening?

Ist es überhaupt Rechtsgültig Da der Konsum ja nicht Strafbar ist?

Wenn die Verurteilung am 15.März 2011 war , kann dann noch ein screening nach dem 15.März 2012 angeordnet werden?


Bundesland Rheinland Pfalz


MFG
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  #2 (permalink)  
Alt 02.02.2012, 19:21
JHS JHS ist offline
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AW: Verstoß gegen die Bewährungsauflagen BTMG

Zitat:
Was muss Person A befürchten bei erneute Positiven Screening?
Befürchten muß man in solchen Fällen immer den Widerruf der Bewährung. Ob es bei nur einem weiteren positven screening gleich soweit ist, ist eine andere Frage. Vielleicht gibt auch erst mal wieder Arrest.

Zitat:
Ist es überhaupt Rechtsgültig Da der Konsum ja nicht Strafbar ist?
Uiii, sind gemeinnützige Arbeitsstunden als Bewährungsauflage überhaupt rechtsgültig, da "nicht arbeiten wollen" ja grundsätzlich nicht strafbar ist?

Denke die Frage hat sich damit von selbst beantwortet...

Zitat:
Wenn die Verurteilung am 15.März 2011 war , kann dann noch ein screening nach dem 15.März 2012 angeordnet werden?
So wie es darstellt ist, bezog sich die Befristung auf das erste Urteil, nicht auf das zweite. Aber selbst wenn, kann das Gericht die Auflagendauer auch problemlos verängern, wenn es das für angebracht hält. Die Antwort ist also: ja.
__________________
cheers, JHS
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