Dies ist eine Diskussion zu Verstoß gegen §86 und §86a innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Verstoß gegen §86 und §86a Mal angenommen jemand Verstößt durch die Verbreitung Verfassungswiedriger Bilder gegen §86 und §86a. Wie könnte das Strafmaß ausfallen, wenn folgende Gegebenheiten bestehen: - derjenige ist in der Ausbildung und dabei sich sozial einzugliedern (erst der Fall, nachdem dieses Bildmaterial verbreitet wurde) - wurde nicht von dieser Person selbst, sondern über dritte verbreitet - ist Strafrechtlich noch nicht auffällig gewesen und hat keine Vorstrafen, steht aber schon seit längerer Zeit unter der Beobachtung des Verfassungsschutzes - hat bei der Polizeilichen Vernehmung, bzw beim Verfassungsschutz kooperiert und alles zugegeben. Was wäre das Strafmaß womit zu rechnen wäre? Haftstrafe oder Geldstrafe/ Sozialstunden??? Schon mal besten Dank im Voraus. großer Bruder |
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| AW: Verstoß gegen §86 und §86a Scheint sich um Neonazi-Ferkeleien zu handeln, oder? Das Strafmaß hängt entscheidend davon ab, ob sich der Täter glaubhaft von der Szene distanziert und ob er Jugendlicher/Heranwachsender war (Sozialstunden) oder über 20 (Geldstrafe).
__________________ Wer sich auf Autoritäten beruft, benutzt sein Gedächtnis und nicht seinen Verstand. |
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| AW: Verstoß gegen §86 und §86a Hallo regloh! Danke für die schnelle Antwort. Ja, genau darum handelt es sich. Nur leider glaube ich, dass sich der Täter nicht klar darüber ist, was es für Konsequenzen hat wenn er sich nicht von der Szene differenziert. Da er über zwanzig ist werden es dann wohl im besten Fall Sozialstunden.. |
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| ausbildung, keine vorstrafen, kooperative, §86, §86a |
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