Dies ist eine Diskussion zu Verschlüsselte Daten/ Erzwingung der Herausgabe durch Haft? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Verschlüsselte Daten/ Erzwingung der Herausgabe durch Haft? Der Rechner der Person war mit einem Programm unter einem Unix System verschlüsselt und keiner konnte die Verschlüsselung knacken (sicheres System). Könnte diese Person nun in Haft geraten, bis sie die Schlüssel zu den verschlüsselten Daten herausgibt? Wie sähe es in einem Zivilverfahren aus? Es wäre auch richtig super, wenn (natürlich nur, wenn zur Hand) gleich entsprechende Paragraphen oder Urteile mit angegeben werden. |
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| AW: Verschlüsselte Daten/ Erzwingung der Herausgabe durch Haft? Nemo tenetur. |
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| AW: Verschlüsselte Daten/ Erzwingung der Herausgabe durch Haft? um es für den TE deutlicher zu machen: keiner muss sich selbst belasten und kann dahingehend gezwungen werden
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| AW: Verschlüsselte Daten/ Erzwingung der Herausgabe durch Haft? Vielen Dank für die Antwort |
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| AW: Verschlüsselte Daten/ Erzwingung der Herausgabe durch Haft? Zitat:
Nach § 112 StPO liegt im Falle des Unterdrückens von Beweismitteln ein Haftgrund vor. Dem Handbuch nach besteht die Möglichkeit auf U-Haft, wonach angeblich auch vorgegangen wird. Die Staatsanwaltschaft hat üblicherweise verfolgungszwang gegen jeden Verdächtigen (§ 152 StPO). Das bedeutet, dass gegen eine Person, welche einer Tat dringend verdächtigt wird, Massnahmen erfolgen können. (Genau kann ichs nicht auswendig.) In Haft kann sie zudem geraten, wenn ihr trotz des Zurückhaltens der Daten die Tat eindeutig nachgewiesen wird. |
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| AW: Verschlüsselte Daten/ Erzwingung der Herausgabe durch Haft? Unterdrücken von Beweismitteln... auch, wenn man mit der Nichtunterdrückung sich selbst belasten würde? Interessante Frage. Vielen Dank für die Antworten! |
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| AW: Verschlüsselte Daten/ Erzwingung der Herausgabe durch Haft? Ein Grundsatz im Strafprozessrecht besagt, niemand muss sich selbst belasten - Nemo tenetur se ipsum accusare (Niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen) - vgl. § 136 I oder § 243 IV Strafprozessordnung.
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| AW: Verschlüsselte Daten/ Erzwingung der Herausgabe durch Haft? Zitat:
Man kann sie verweigern aber ein Geständnis wirkt sich strafmildernd aus. |
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| AW: Verschlüsselte Daten/ Erzwingung der Herausgabe durch Haft? Naja das völlige Fehlen von stichhaltigen Beweisen und das nur reine Vorhandensein eines - wie in solchen Fällen meist lediglich eher vagen Anfangsverdachtes - wirkt sich letztendlich eben auch strafmildernd aus ;-) |
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| AW: Verschlüsselte Daten/ Erzwingung der Herausgabe durch Haft? Zitat:
Auch, wenn die Tat eindeutig nachgewiesen wird, braucht man für eine Inhaftierung noch einen Haftgrund nach §§ 112, 112a StPO oder aber eine rechtskräftige Verurteilung.
__________________ Wer sich auf Autoritäten beruft, benutzt sein Gedächtnis und nicht seinen Verstand. |
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