Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Verschlüsselte Daten/ Erzwingung der Herausgabe durch Haft?

Dies ist eine Diskussion zu Verschlüsselte Daten/ Erzwingung der Herausgabe durch Haft? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 10.06.2008, 12:08
Aktives Mitglied
 
Registriert seit: Dec 2007
Beiträge: 109
Keine Wertung, ttjuser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, ttjuser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, ttjuser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, ttjuser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, ttjuser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, ttjuser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, ttjuser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, ttjuser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, ttjuser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, ttjuser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Verschlüsselte Daten/ Erzwingung der Herausgabe durch Haft?

Angenommen eine Person würde des Urheberrechtsverstoßes oder einer anderen Straftat angeklagt werden.

Der Rechner der Person war mit einem Programm unter einem Unix System verschlüsselt und keiner konnte die Verschlüsselung knacken (sicheres System).

Könnte diese Person nun in Haft geraten, bis sie die Schlüssel zu den verschlüsselten Daten herausgibt?

Wie sähe es in einem Zivilverfahren aus?

Es wäre auch richtig super, wenn (natürlich nur, wenn zur Hand) gleich entsprechende Paragraphen oder Urteile mit angegeben werden.
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 10.06.2008, 12:28
V.I.P.
 
Registriert seit: Nov 2004
Beiträge: 6.943
95% positive Bewertungen (6943 Beiträge, 551 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6943 Beiträge, 551 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6943 Beiträge, 551 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6943 Beiträge, 551 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6943 Beiträge, 551 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6943 Beiträge, 551 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6943 Beiträge, 551 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6943 Beiträge, 551 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6943 Beiträge, 551 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6943 Beiträge, 551 Bewertungen)  
AW: Verschlüsselte Daten/ Erzwingung der Herausgabe durch Haft?

Nemo tenetur.
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 10.06.2008, 13:21
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2007
Ort: Bayern/Costa Blanca
Beiträge: 6.231
97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)  
AW: Verschlüsselte Daten/ Erzwingung der Herausgabe durch Haft?

um es für den TE deutlicher zu machen:
keiner muss sich selbst belasten und kann dahingehend gezwungen werden
__________________
ned dass ma redt, ma sagts ja bloß

Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 10.06.2008, 15:25
Aktives Mitglied
 
Registriert seit: Dec 2007
Beiträge: 109
Keine Wertung, ttjuser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, ttjuser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, ttjuser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, ttjuser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, ttjuser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, ttjuser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, ttjuser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, ttjuser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, ttjuser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, ttjuser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Verschlüsselte Daten/ Erzwingung der Herausgabe durch Haft?

Vielen Dank für die Antwort
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 10.06.2008, 16:56
Junior Mitglied
 
Registriert seit: Jun 2008
Beiträge: 95
Keine Wertung, 8ng3j1 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, 8ng3j1 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, 8ng3j1 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, 8ng3j1 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, 8ng3j1 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, 8ng3j1 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, 8ng3j1 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, 8ng3j1 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, 8ng3j1 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, 8ng3j1 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Verschlüsselte Daten/ Erzwingung der Herausgabe durch Haft?

Zitat:
Zitat von ttjuser

Könnte diese Person nun in Haft geraten, bis sie die Schlüssel zu den verschlüsselten Daten herausgibt?

Nach § 112 StPO liegt im Falle des Unterdrückens von Beweismitteln ein Haftgrund vor. Dem Handbuch nach besteht die Möglichkeit auf U-Haft, wonach angeblich auch vorgegangen wird.
Die Staatsanwaltschaft hat üblicherweise verfolgungszwang gegen jeden Verdächtigen (§ 152 StPO). Das bedeutet, dass gegen eine Person, welche einer Tat dringend verdächtigt wird, Massnahmen erfolgen können. (Genau kann ichs nicht auswendig.) In Haft kann sie zudem geraten, wenn ihr trotz des Zurückhaltens der Daten die Tat eindeutig nachgewiesen wird.
Mit Zitat antworten

  #6 (permalink)  
Alt 11.06.2008, 15:08
Aktives Mitglied
 
Registriert seit: Dec 2007
Beiträge: 109
Keine Wertung, ttjuser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, ttjuser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, ttjuser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, ttjuser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, ttjuser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, ttjuser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, ttjuser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, ttjuser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, ttjuser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, ttjuser hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Verschlüsselte Daten/ Erzwingung der Herausgabe durch Haft?

Unterdrücken von Beweismitteln... auch, wenn man mit der Nichtunterdrückung sich selbst belasten würde?

Interessante Frage. Vielen Dank für die Antworten!
Mit Zitat antworten

  #7 (permalink)  
Alt 11.06.2008, 15:27
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2007
Ort: Bayern/Costa Blanca
Beiträge: 6.231
97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)  
AW: Verschlüsselte Daten/ Erzwingung der Herausgabe durch Haft?

Ein Grundsatz im Strafprozessrecht besagt, niemand muss sich selbst belasten - Nemo tenetur se ipsum accusare (Niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen) - vgl. § 136 I oder § 243 IV Strafprozessordnung.
__________________
ned dass ma redt, ma sagts ja bloß

Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln
Mit Zitat antworten


  #8 (permalink)  
Alt 11.06.2008, 16:17
Junior Mitglied
 
Registriert seit: Jun 2008
Beiträge: 95
Keine Wertung, 8ng3j1 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, 8ng3j1 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, 8ng3j1 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, 8ng3j1 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, 8ng3j1 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, 8ng3j1 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, 8ng3j1 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, 8ng3j1 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, 8ng3j1 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, 8ng3j1 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Verschlüsselte Daten/ Erzwingung der Herausgabe durch Haft?

Zitat:
Zitat von ttjuser
Unterdrücken von Beweismitteln... auch, wenn man mit der Nichtunterdrückung sich selbst belasten würde?

Interessante Frage. Vielen Dank für die Antworten!

Man kann sie verweigern aber ein Geständnis wirkt sich strafmildernd aus.
Mit Zitat antworten

  #9 (permalink)  
Alt 15.06.2008, 12:18
Aktives Mitglied
 
Registriert seit: Feb 2007
Beiträge: 181
Keine Wertung, fgordon hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, fgordon hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, fgordon hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, fgordon hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, fgordon hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, fgordon hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, fgordon hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, fgordon hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, fgordon hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, fgordon hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Verschlüsselte Daten/ Erzwingung der Herausgabe durch Haft?

Naja das völlige Fehlen von stichhaltigen Beweisen und das nur reine Vorhandensein eines - wie in solchen Fällen meist lediglich eher vagen Anfangsverdachtes - wirkt sich letztendlich eben auch strafmildernd aus ;-)
Mit Zitat antworten

  #10 (permalink)  
Alt 15.06.2008, 13:49
V.I.P.
 
Registriert seit: Jan 2005
Beiträge: 1.564
98% positive Bewertungen (1564 Beiträge, 198 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1564 Beiträge, 198 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1564 Beiträge, 198 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1564 Beiträge, 198 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1564 Beiträge, 198 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1564 Beiträge, 198 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1564 Beiträge, 198 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1564 Beiträge, 198 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1564 Beiträge, 198 Bewertungen)98% positive Bewertungen (1564 Beiträge, 198 Bewertungen)  
AW: Verschlüsselte Daten/ Erzwingung der Herausgabe durch Haft?

Zitat:
Zitat von 8ng3j1
Nach § 112 StPO liegt im Falle des Unterdrückens von Beweismitteln ein Haftgrund vor. Dem Handbuch nach besteht die Möglichkeit auf U-Haft, wonach angeblich auch vorgegangen wird.
... In Haft kann sie zudem geraten, wenn ihr trotz des Zurückhaltens der Daten die Tat eindeutig nachgewiesen wird.
Was ist denn das für ein Handbuch? "Strafprozessrecht leicht gemacht"? Bloßes Schweigen begründet niemals den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr; hierzu müsste der Beschuldigte schon aktiv Beweismittel zu manipulieren versuchen.
Auch, wenn die Tat eindeutig nachgewiesen wird, braucht man für eine Inhaftierung noch einen Haftgrund nach §§ 112, 112a StPO oder aber eine rechtskräftige Verurteilung.
__________________
Wer sich auf Autoritäten beruft, benutzt sein Gedächtnis und nicht seinen Verstand.
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
U-Haft: Verfassungsgericht schränkt Untersuchung durch JVA-Beamte im Intimbereich ein Nachrichten: Recht & Gesetz 05.03.2009 11:03
Anspruch auf Räumung und Herausgabe durch Kündigung Mietrecht 25.02.2008 18:57
Webhoster - Herausgabe von Daten Computerrecht / EDV-Recht 14.03.2007 10:03
Priv. Haft. will nicht für Sachschaden, verursacht durch Alkohleinfluß, aufkommen. Versicherungsrecht 25.01.2007 21:38
Herausgabe personenbezogener Daten Internetrecht 23.12.2004 22:12





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Strafrecht / Strafprozeßrecht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN