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Übergang von U-Haft in Strafhaft

Dies ist eine Diskussion zu Übergang von U-Haft in Strafhaft innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #11 (permalink)  
Alt 04.02.2012, 12:27
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AW: Übergang von U-Haft in Strafhaft

Zitat:
Zitat von JHS Beitrag anzeigen

Geht die StA davon aus, dass derjenige sich der Strafvollstreckung entziehen will, muß sie direkt Vollstreckungshaftbefehl erlassen (sog. Überhaft), so dass die U-Haft direkt in Strafhaft übergeht.
Folgende Situation ergibt sich immer, wenn bei Verurtilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung beiderseits Rechtsmittelverzicht erklärt wird, aber Fluchtgefahr besteht. Der Haftbefehl wird dadurch sofort gegenstandslos. Somit könnte der VU aufstehen und als freier Mann den Gerichtssaal verlassen.

Ein Vollstreckungshaftbefehl existiert in diesem Moment auch nicht.

Wie verhindert man das?

§ 27 Abs. 2 Satz 2 Strafvollstreckungsordnung:
Zitat:
Zum sofortigen Strafantritt kann geladen werden, wenn die sofortige Vollstreckung geboten ist.
§ 27 Abs. 3 Satz 3 Strafvollstreckungsordnung:
Zitat:
Die Ladung zum sofortigen Strafantritt kann der verurteilten Person, insbesondere wenn sie an Amtsstelle anwesend ist, auch mündlich eröffnet werden.
Überhaft in derselben Sache kann es übrigens nicht geben.
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  #12 (permalink)  
Alt 04.02.2012, 18:44
JHS JHS ist offline
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AW: Übergang von U-Haft in Strafhaft

Zitat:
Überhaft in derselben Sache kann es übrigens nicht geben.
Stimmt - ginge in dem Fall nicht.
__________________
cheers, JHS
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