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Übergang von U-Haft in Strafhaft

Dies ist eine Diskussion zu Übergang von U-Haft in Strafhaft innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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Alt 27.01.2012, 11:57
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Übergang von U-Haft in Strafhaft

Hallo,

Person X wurde einer Straftat bezichtigt und kam in U-Haft, weil aufgrund seiner Obdachlosigkeit Fluchtgefahr bestand. (Es gab 2 Mitangeklagte, die einen festen Wohnsitz hatten, die nicht in U-Haft kamen.)
Nach 10 Monaten findet die Hauptverhandlung (Straffestsetzung 12 Monate ohne Bewährung) statt und bei Urteilsverkündigung sagt der Richter, dass nicht ausreichend Gründe für die Aufrechterhaltung des Haftbefehls gegen Person X gegeben wären. Das heißt, die obdachlose Person X ist ab sofort frei. (jedenfalls bis 2 Monate später der Stellungsbefehl rausgeht)

Wieso besteht nun keine Fluchtgefahr mehr?
Wie kann sichergestellt werden, dass Person X den Stellungsbefehl erhält (Was auf dem Postweg wohl kaum möglich ist)?


Gruß Parteuno
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  #2 (permalink)  
Alt 27.01.2012, 16:49
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AW: Übergang von U-Haft in Strafhaft

Person X ist nun seit 6 Monaten sehr erfolgreich auf der "Flucht", es muss ja nicht gleich bedeuten das man das Land verlässt ;-)
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  #3 (permalink)  
Alt 27.01.2012, 16:50
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AW: Übergang von U-Haft in Strafhaft

Warum bestand in den 10 Monaten U-Haft Fluchtgefahr?
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  #4 (permalink)  
Alt 27.01.2012, 16:56
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AW: Übergang von U-Haft in Strafhaft

Zitat:
Zitat von wodim Beitrag anzeigen
Weil sie X mit Sicherheit im Auge haben. Bei einem Fluchtversuch käme er garantiert nicht weit - nur so weit, wie er damit weitere Ermittlungen unterstützen würde. Wohl eine uralte, aber immer wieder wirksame Methode.

Aber was heißt hier überhaupt "Flucht" - wo soll ein Obdachloser denn hin? Außer zur Kommune, um einen Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein zu stellen.
Er ist schon flüchtig, wenn er mit seinem Schlafsack bei einem seiner Saufkumpanen klingelt um sich dort einzunisten. Dass ein Streifenwagen ihn Tag & Nacht beschattet ist mehr als unwahrscheinlich.

Die Fluchtgefahr scheint nichtmehr angenommen zu werden, da die Verbüßung der Reststrafe (die U-Haft wird ja auf die Strafhaft angerechnet) nicht mehr so hoch ist. Wegen "nur" noch zwei Monaten, die es zu verbüßen gilt wäre es auch unverhältnismäßig.
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  #5 (permalink)  
Alt 27.01.2012, 19:27
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AW: Übergang von U-Haft in Strafhaft

Man könnte ihm auferlegen, sich in bestimmten Zeitabschnitten bei der Polizei zu melden...
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Alt 28.01.2012, 09:00
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AW: Übergang von U-Haft in Strafhaft

Zitat:
Die Fluchtgefahr scheint nichtmehr angenommen zu werden, da die Verbüßung der Reststrafe (die U-Haft wird ja auf die Strafhaft angerechnet) nicht mehr so hoch ist. Wegen "nur" noch zwei Monaten, die es zu verbüßen gilt wäre es auch unverhältnismäßig.
Jep, ...sehe ich ebenso.

Zitat:
Wie kann sichergestellt werden, dass Person X den Stellungsbefehl erhält (Was auf dem Postweg wohl kaum möglich ist)?
Es gibt in jeder größeren Stadt Einrichtungen der Obdachlosenhilfe, die sog. "Kontaktanschriften" für Obdachlose führen. Dort kann man also auch als Obdachloser rechtswirksam Post zugestellt bekommen, wenn man will. Will man nicht, finden sich auch für einen millionenschweren Villenbewohner Möglichkeiten der Zustellungsvereitelung. Und "unser Obdachloser" hier wird wohl eine entsprechende Zusage bei Gericht gemacht haben sich bei solch einer Stelle anzumelden.

Außerdem ist eine Ladung zum Strafantritt ja nicht Voraussetzung die Strafe vollstrecken zu können. Erscheint es dem Rechtspfleger aussichtslos, erläßt er direkt Vollstreckungs-HB.

PS: Nur am Rande:
Zitat:
Man könnte ihm auferlegen, sich in bestimmten Zeitabschnitten bei der Polizei zu melden...
Das ginge in diesem Kontext nur dann, wenn der U-HB lediglich "außer Vollzug gesetzt" wäre. Bei einem aufgehobenem HB geht es nicht. Und nach einem (jedenfalls rechtskräftigen) Urteil kann der U-Haftbefehl nicht bestehen bleiben (auch nicht "außer Vollzug") sondern muß entweder aufgehoben werden, oder in einen Vollstreckungshaftbefehl übergehen (oder ggf. in einen Sicherungshaftbefehl, wenn noch eine zu widerrufende Bewährung im Raum steht). Die beiden letzteren sind jedoch nicht aussetzbar.

Meldeauflagen zwischen Rechtskraft des Urteils und Strafantritt wären lediglich über den Umweg des "Vollstreckungsaufschubs" nach § 456 StPO zu realisieren, wobei da natürlich erst mal die Grundvoraussetzung für den Aufschub vorliegen müßten:

Zitat:
...sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.
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Alt 28.01.2012, 17:23
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AW: Übergang von U-Haft in Strafhaft

Zitat:
Dann müssen sie ihn nur noch finden.
Ach, wenn die Justiz dieses Landes keine größeren Probleme hätte als "flüchtige Obdachlose", die sich vor 2 Monaten Restfreiheitsstrafe drücken, ginge es ihr gut. Irgendwann gerät er in eine Personenkontrolle und gut ist es... "Suchen" wird man sicher nicht nach ihm.
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Alt 02.02.2012, 12:14
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AW: Übergang von U-Haft in Strafhaft

Zitat:Und "unser Obdachloser" hier wird wohl eine entsprechende Zusage bei Gericht gemacht haben sich bei solch einer Stelle anzumelden.

Es wurde keine solche Zusage gemacht, es gab auch keine dementsprechnde Forderung des Gerichts.

Zitatas ginge in diesem Kontext nur dann, wenn der U-HB lediglich "außer Vollzug gesetzt" wäre. Bei einem aufgehobenem HB geht es nicht. Und nach einem (jedenfalls rechtskräftigen) Urteil kann der U-Haftbefehl nicht bestehen bleiben (auch nicht "außer Vollzug") sondern muß entweder aufgehoben werden, oder in einen Vollstreckungshaftbefehl übergehen (oder ggf. in einen Sicherungshaftbefehl, wenn noch eine zu widerrufende Bewährung im Raum steht). Die beiden letzteren sind jedoch nicht aussetzbar.

Könnte mir das jemand erklären?
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Alt 02.02.2012, 19:08
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AW: Übergang von U-Haft in Strafhaft

Hmm, ich weiß nicht, wie man das "einfacher" erklären sollte:

Ein U-Haftbefehl kann nur solange Bestand haben, bis es in der Sache wegen der er erlassen ist, ein rechtskräftiges Urteil gibt. Das ist so Gesetz. Geht die StA davon aus, dass derjenige sich der Strafvollstreckung entziehen will, muß sie direkt Vollstreckungshaftbefehl erlassen (sog. Überhaft), so dass die U-Haft direkt in Strafhaft übergeht.

Sonderfall ist die Situation wo es noch ein zur Bewährung ausgesetztes Urteil aus einer anderen Sache gibt, dessen Widerruf jetzt aufgrund des neuen Urteils zu erwarten ist. Dann kann -selbst wenn für die neue Sache alleine(!!) kein Haftbefehl gerechtfertigt wäre- aufgrund des zu erwartenden Widerrufs der anderen Sache ein sog. Sicherungshaftbefehl erlassen werden -> § 453c StPO, wenn dessen weitere Voraussetzungen ebenfalls vorliegen
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Alt 03.02.2012, 07:22
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dankeschön :-)
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