Dies ist eine Diskussion zu Tierabwehrspray als polizeiliches Einsatzmittel innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Tierabwehrspray als polizeiliches Einsatzmittel Bei sich trägt A ein privates, als Tierabwehrspray zugelassenes, Pfefferspray. Kann A jetzt, im Rahmen der Verhältnissmäßigkeit etc. dieses Tierabwehrspray als polizeiliches Einsatzmittel einsetzen oder ist auch dieses nur Rahmen der Notwehr/ Nothilfe möglich?
__________________ *NEVER UNDERESTIMATE THE POWER OF STUPID PEOPLE IN LARGE GROUPS* "Vor Gericht wird kein Recht gesprochen sondern ein Urteil gefällt!" Geändert von Tobeiaes907 (13.11.2011 um 22:27 Uhr). Grund: F |
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| AW: Tierabwehrspray als polizeiliches Einsatzmittel Ist Polizist A nicht in der Lage die Prügelnden anderweitig auseinander zu bringen? Prügeln sich die beiden noch und hören nicht mehr auf, trotz Aufforderung des nebenstehenden Polizisten? Wenn die erste Frage mit nein und die zweite mit ja beantwortet werden kann, dann dürfte der Einsatz wohl gerechtfertigt sein. Zitat:
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| AW: Tierabwehrspray als polizeiliches Einsatzmittel Beides dürfte OK sein. Im Dienst tragen die Beamten eh ein Pfefferspray bei sich und ich denke, dass auch ein privat mitgeführtes Tierabwehrspray verwendet werden darf, wenn man keine andere Möglichkeit hat.
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| AW: Tierabwehrspray als polizeiliches Einsatzmittel Zitat: Da muss ich energisch widersprechen. Tierabwehrspray heißt nicht umsonst so. Bei der Notwehr darf man so ziemlich alles einsetzen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, von der Kettensäge bis zum Tierabwehrspray. Wenn es keine Notwehr ist, dann sollte der Beamte zum Reizgasspray mit amtlichen Prüfzeichen greifen.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Tierabwehrspray als polizeiliches Einsatzmittel Die Frage ist also wohl: Welche rechtlichen Konsequenzen fuer den Beamten hat die Tatsache, dass das Notwehrrecht weiter geht als die in den Polizeigesetzen niedergelegten Befugnisse? Das ist doch die alte Frage, wo do Oberlandesgerichte einen Freispruch vom strafrechtlichen Vorwurf, aber eine disziplinarrechtliche Sanktion vorsehen?
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Tierabwehrspray als polizeiliches Einsatzmittel Zitat:
Es geht hier doch darum bei einer Körperverletzung einzugreifen. Soll der Beamte da zugucken, weil er eben nix anderes dabei hat? Ich schrieb ja, wenn er keine andere Möglichkeit hat. Das der keinen Ladendieb einpfeffern darf ist da
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| AW: Tierabwehrspray als polizeiliches Einsatzmittel Zitat:
__________________ *NEVER UNDERESTIMATE THE POWER OF STUPID PEOPLE IN LARGE GROUPS* "Vor Gericht wird kein Recht gesprochen sondern ein Urteil gefällt!" |
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| AW: Tierabwehrspray als polizeiliches Einsatzmittel Zitat:
Zitat:
Als Polizist würde ich einfach mal meinen Dienstherren fragen!
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Tierabwehrspray als polizeiliches Einsatzmittel Zitat:
__________________ Zitat:
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| AW: Tierabwehrspray als polizeiliches Einsatzmittel Das ist richtig. Du hast ja auch richtig gelesen, schätze ich. Zumindest war dir klar, dass es zwei Fälle gibt und nicht nur Notwehr. Der Beispielfall läuft aber auf Notwehr hinaus. Zitat:
Zitat:
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| nothilfe, notwehr, pfefferspray, polizei |
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