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Therapie statt Strafe §35 BTMG

Dies ist eine Diskussion zu Therapie statt Strafe §35 BTMG innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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Alt 03.09.2010, 15:28
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Therapie statt Strafe §35 BTMG

Wird die absolvierte Therapiezeit von der Reststrafe abgezogen?

Zum verseutlichen hier ein Beispiel:
Ein Häftling, hat beispielsweise 14 Monate Jugendstrafe (§35 im Urteil)abzusitzen. Nach 10 Monaten Haft begibt er sich in eine 6-monatige Therapie. Diese bricht er aber nach 2 Monaten ab. Müsste er dann die restlichen 2 Monate nochmal ins Gefängnis oder käme er frei?

Die gleiche Frage bei folgenden angenommenen Parametern:

14 Monate Haft
nach 10 Monaten in die Therapie gewechselt
nach VIER Monaten Abbruch der Therapie

Die bereits abgesessene Zeit wären ja 10 Monate + 4 Monate Therapie = 14 Monate
Gilt die Strafe nun als komplett verbüßt? Oder bleibt ein Rest auf Bewährung?

Danke für eine Antwort!

Wir die Therapiezeit also wie Haftzeitangerechnet auch wenn die Therapie abgebrochen wird.
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therapie, §35 btmg

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