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Taten vor dem 25ten Lebensjahr

Dies ist eine Diskussion zu Taten vor dem 25ten Lebensjahr innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 09.11.2011, 16:20
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Taten vor dem 25ten Lebensjahr

Weiß einer von Euch zufällig, aus welcher Norm sich ergibt, dass Verurteilungen vor dem 24ten Geburtstag nicht mehr bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen?

Bin gerade ein bißchen verzweifelt!!

Liebe Grüße
Sarah
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  #2 (permalink)  
Alt 09.11.2011, 16:53
JHS JHS ist offline
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AW: Taten vor dem 25ten Lebensjahr

Solch eine Norm gibt es nicht.

Ich vermute mal, hier ist § 63(1) BZRG gemeint:

Zitat:
(1) Eintragungen im Erziehungsregister werden entfernt, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat.
Das betrifft aber natürlich ausschliesslich Taten, die im Erziehungsregister standen, also solche bei denen Jugendrecht Anwendung fand und bei denen eine Sanktion ohne Strafcharakter verhängt wurde, also z.B. Sozialstunden oder Jugendarrest (aber nicht Jugendstrafe - die hat Strafcharakter und kommt ins BZR)

Alles andere kann natürlich strafschärfend verwendet werden (also eine Geldstrafe nach Erwachsenrecht die noch nicht im BZR getilgt ist oder eine Jugendfreiheitsstrafe), solange es im BZR steht, und dort spielt das 24. (oder 25.) Lebensjahr keine Rolle.
__________________
cheers, JHS
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  #3 (permalink)  
Alt 09.11.2011, 20:41
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AW: Taten vor dem 25ten Lebensjahr

Vielen Dank!
Genau das habe ich gesucht. Dann kann ich mir jetzt wenigstens die Kommentierung und Rspr. dazu angucken.
Vielen , vielen Dank!!
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