Dies ist eine Diskussion zu Täterschaft/Teilnahme ?! innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Täterschaft/Teilnahme ?! ich habe folgenden Fall vor mir liegen und bin mir nicht ganz sicher, wie ich diesen lösen soll. Nehmen wir an, dass A den B um Rat fragt, wie er seine Frau F umbringen soll. B rät ihm, dass er die F am Wochenende nach einem gemeinsamen Kneipenbesuch mit dem Auto überfahren soll. Dabei wartet am besagten Abend A im Auto, als die F rauskommt, überfährt er sie wie geplant. Mir geht es hier um B. Ich habe einfach mal alles angefangen durchzuprüfen, aber ich komme nicht wirklich zu einem Endergebnis. Kann mir vielleicht jemand helfen??!!?!? danke vorab mfg theo |
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| AW: Täterschaft/Teilnahme ?! Was ist denn "alles" was du geprüft hast? Anstifzung hinsichtlich Tötungsdelikt? Anstiftung hinsichtlich Straßenverkehrsdelikt? Täterschaft einer Nichtanzeige einer geplanten Straftat? Das war sicherlich alles nicht dabei... |
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| AW: Täterschaft/Teilnahme ?! Mein Fehler. Ich bin erst im 2. Fachsemester! Also A ist strafbar wg. Mordes. Nun sollen wir B prüfen, nur hinsichtlich Täterschaft/Teilnahme am Mord des A. Ich habe in dieser Fallkonstellation daran gedacht, dass B sich wg. Anstiftung zum Mord strafbar gemacht hat, allerdings bin ich mir unsicher, weil der A ja um Rat gebeten hat bei B und erst daraufhin A die F so konkret umgebracht hat(aber A wollte F ja sowieso töten). Steht das der Anstiftung im Wege? danke |
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| AW: Täterschaft/Teilnahme ?! Wenn du mit Definitionen und Subsumtionstechnik arbeitest, hast du das Ergebnis. Die relevante Frage hast du schonmal gestellt |
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| AW: Täterschaft/Teilnahme ?! Stichwort doppelter Vorsatz. (anderes auch denkbar) |
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| AW: Täterschaft/Teilnahme ?! Also ich bin zu dem Zwischenergebnis gekommen, dass B sich nicht wegen Anstiftung strafbar gemacht hat, sondern wegen Beihilfe. A hatte ja schon Tötungsvorsatz, demnach hat B keinen Tötungsvorsatz bei A hervorgerufen. Könnte mir einer bestätigen, dass das Ergebnis richtig ist, denn kommt erst meine eigentliche Frage bzw. das eigentliche Problem ?vielen dank schonmal |
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| AW: Täterschaft/Teilnahme ?! Wieso Beihilfe?? Was war denn die Hilfeleistung von B? Und hatte er überhaupt Vorsatz in Bezug auf Haupttat und Hilfeleistung? Du solltest einfach das Prüfungsschema für die Beihilfe mal durchgehen. |
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| AW: Täterschaft/Teilnahme ?! Seine Hilfeleistung, hier die psychische (technischer Rat), lag da drin, dass B dem A gesagt hat, wie er die F umbringen soll. Nämlich nachdem F aus der Kneipe kommt, soll er sie ja überfahren. Hinsichtlich des Vorsatzes gibt es keine Probleme. Also meiner Meinung nach ist das Beihilfe?! |
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| AW: Täterschaft/Teilnahme ?! Da es sich hierbei um eine Arbeit für die Uni handelt, solltest du mehr auf mögliche Probleme eingehen. Bspw. könnte man sich ja fragen, wie bestimmt die entschlussweckung zur Haupttat hinsichtlich des Anstiftenden sein muss. Reicht da aus, dass der Haupttäter nur auf die Idee kommen muss, oder muss das bestimmter sein. Nach erster Ansicht läge keine Anstiftung vor, da der HT ja schon zur Tat entschlossen war, nach zweiter Ansicht könnte man wegen dem Vorschlagen, wie zu verfahren sei von einer Anstiftung ausgehen. Daher ist ein Streitentscheid erforderlich. Gem. 26 wird bestraft, wer einen zu einer Tat bestimmt. Tat ist die verwirklichung des gesetzl. TB. Demnach ist Anstifter, wer einen anderen dazu bestimmt, einen anderen zu töten. Auf den konkreten Tatablauf (überfahren, erschießen, vergiften) kommt es nicht an. Demnach ist die erste Ansicht zu bevorzugen und B kein Anstifter, da der HT bereits entschlossen war seine Frau zu töten. Psychische Beihilfe dürfte ggf. hinhauen, musst du mal in den Kommentar schauen, was man da so verlangt. Das war jetzt ein Bsp. wie man aus nem kurzen Sachverhalt ne Menge herausholen kann um Punkte einzukassieren. Das Problem und die Lösung hab ich mir iÜ gerade selbst ausgedacht, vll. wird das ja tatsächlich diskutiert- wundern würde es mich nicht. |
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| AW: Täterschaft/Teilnahme ?! Richtig, ich beschäftige mich gerade mit einer Arbeit an der UNI und ich sehe das auch so, dass Anstiftung abzulehnen ist und psychische Beihilfe einschlägig ist. Und jetzt habe ich eine zweite, für mich durchaus kompliziertere Frage. Wenn wir vom obigen Sachverhalt ausgehen, folgendes uns aber dazudenken. A wartet draußen vor der Kneipe und wartet auf F. B, der das weiß und der sich ebenfalls in der Kneipe befindet, schickt jetzt seine eigene Ehefrau X raus, weil er nicht mehr mit ihr leben möchte. A der wegen der Dunkelheit die X mit seiner Ehefrau F verwechselt, fährt nun X um und nicht seine F. Klar ist wieder, dass A wg. Mordes strafbar ist, der "error in person" ist unbeachtlich. Nun ist aber meine Frage. Was ist mit B? Ich habe bei Roxin und bspw. LK gelesen, dass bei so einem Fall Beihilfe abzulehnen ist, weil eine Planvereitlung seitens B vorliegt. Man bestraft B wg. Mordes in mittelbarer Täterschaft. Was sagt ihr dazu? |
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