Dies ist eine Diskussion zu Streaming Seiten und dessen nutzung innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| im Internet lassen sich ja viele Streaming Seiten finden, einige davon speziallisieren sich darauf, User vor der eigenen Webcam zu streamen wo sie ihren eigenen Tätigkeiten nachgehen, wie beispielweise ein Instrument spielen oder einfach nur um sich inklusive Video zu unterhalten. Nun, gibt es eben auf jenen Steaming Seiten auch Personen welche augenscheinlich noch Minderjährig sind und für ein paar mehr Zuschauer die Hüllen fallen lassen obwohl es sich bei diesen Seiten um keine pornografischen Seiten in diesem Sinne handelt. Weswegen wir direkt zu der Frage kommen. Ist es für Person X(Volljährig), welche sich den Stream(der öffentlich ist)anschaut, aufzeichnet oder auf dafür speziell angelegte Nebenseiten sich jene Aufzeichungen runterlädt strafbar? Hier möge noch mal ein kleines Beispiel zur veranschaulichung dienen. Person Z, stream auf so einer Seite sich selbst und befriedigt sich nackt. Person X klinkt sich in den öffentlichen Stream ein und schaut zu, allerdings bemerkt Person X das die Person Z vermutlich nicht Volljährig ist, was unteranderem am angelegten Profil von Person Z zu erkennen ist. Person X hingegen ist Volljährig. Macht sich Person X, wissentlich das es sich um Person Z um eine Minderjährige Person handelt strafbar, sofern Person X den Stream weiter verfolgt? Zweites Beispiel, Person X lädt sich so eine Streaming Aufzeichnung runter und speichert sich diese somit auf dessen PC. Macht sich Person X damit strafbar, auch wenn Person X nicht nachprüfen kann ob jene Person in der Aufzeichnung Volljährig ist? Generell kommt Person X die Frage auf ob sowas unter Kinderpornografie fällt, wenn Teenager sich aus eigenem Willen so im Internet präsentieren? Person X ist nicht pädophil und möchte sich sofern es sich wirklich nach dem Strafrecht um Kinderpornografie handelt davon distanzieren! Vielen dank für die Antworten. |
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| AW: Streaming Seiten und dessen nutzung Möchte sich niemand dazu äußern? Scheint jedenfalls ein sehr umstrittenes Thema zu sein, weil sich diesbezüglich wenig im Internet finden lässt. Grüße. |
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| AW: Streaming Seiten und dessen nutzung Nach zutreffender, wenn auch nicht unbestrittener Ansicht, macht sich X beim Streaming wegen § 184c Abs. 3 StGB (Besitzverschaffung von Jugendpornographie) strafbar; beim Runterladen des Videos macht sich X in jedem Fall wegen § 184c Abs. 3 StGB strafbar, vorausgesetzt der Inhalt ist pornographisch. Bei Kinderpornographie (<14 Jahre) ist es ähnlich. |
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