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Strafmaß : Einspruch gegen ...

Dies ist eine Diskussion zu Strafmaß : Einspruch gegen ... innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  • 2 Post By regloh

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  #1 (permalink)  
Alt 23.01.2012, 15:27
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Question Strafmaß : Einspruch gegen ...

Tag Forenfreunde,

a) kann ein Einspruch in einem Strafprozess auch inhaltlich auf das Strafmaß beschränken ?! und muss der Straftäter die Gerichtskosten auch dann tragen wenn dem entsprochen wird?

b) kann eine Strafminderung auch direkt mit der zuständigen
Staatsanwaltschat (SB) ausgehandelt werden ?!

c) kann ein Gnadengesuch immer erst nach einem rechtskräftigen Strafurteil gestellt werden ?

d) wie wird ein Tag sozialarbeit als Vollzeit in EURO gewertet,
etwa ein Tagessatz = ein Arbeitstag Vollzeit ?!

e) kann man die Hälfte einer geldstrafe entrichten und die andere in Sozialarbeit abgelten ?!
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  #2 (permalink)  
Alt 23.01.2012, 21:47
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AW: Strafmaß : Einspruch gegen ...

a) Ist wirklich Einspruch (gegen einen Strafbefehl) gemeint oder Berufung? Möglich ist die Beschränkung auf das Strafmaß in beiden Fällen. Beim Einspruch gegen einen Strafbefehl ändert sich an der Kostenfolge nichts zum Vorteil des Angeklagten, bei einer erfolgreichen Strafmaßberufung trägt die Staatskasse die Kosten des Berufungsverfahrens (natürlich nicht die der ersten Instanz!) und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

b) Nein, die Entscheidung trifft immer das Gericht. Ein Verteidiger kann lediglich bei der StA einmal "vorfühlen" und versuchen, sie auf seine Seite zu bringen.

c) Ja.

d) Nach den Regelungen des Bundeslandes, in dem ich zu Hause bin: 6 Stunden pro Tagessatz.

e) Müsste grundsätzlich gehen.
Domingo and JHS like this.
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Wer sich auf Autoritäten beruft, benutzt sein Gedächtnis und nicht seinen Verstand.
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  #3 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 00:38
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AW: Strafmaß : Einspruch gegen ...

d) sind soweit ich weiß überall = 6 Stunden
e) ja, geht. Selbst wenn die StA nicht geneigt wäre, könnte man nach abarbeiten der Hälfte einfach die Restgeldstrafe auf den Tisch des Hauses legen. Dagegen kann die StA nichts machen, selbst wenn sie wollte.
__________________
cheers, JHS
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  #4 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 01:13
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AW: Strafmaß : Einspruch gegen ...

Lässt sich nach Verstreichen der Einspruchsfrist noch über Stunden statt Geldstrafe reden?

Darf der Beschuldigte das selbst entscheiden, ob er zahlt oder Stunden ableistet?
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  #5 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 01:51
JHS JHS ist offline
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AW: Strafmaß : Einspruch gegen ...

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Lässt sich nach Verstreichen der Einspruchsfrist noch über Stunden statt Geldstrafe reden?
Nur dann - eine Umwandlung einer Geldstrafe in Arbeitstunden ist erst im Vollstreckungsverfahren möglich, also nach Eintritt der Rechtskraft.

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Darf der Beschuldigte das selbst entscheiden, ob er zahlt oder Stunden ableistet?
Nein - die Umwandlung in Arbeitsstunden dient regelmäßig nur der Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe. Diese muß also drohen. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Geldstrafe nicht im Zwangswege (Pfändung) beigetrieben werden kann. Aber auch in dem Fall besteht kein Rechtsanspruch auf Umwandlung. Es handelt sich in jedem Fall um eine Ermessensentscheidung. Insbesondere wenn die Pfändungsgrenze nur knapp unterschritten wird, sind eher Ratenzahlungen als Sozialstunden angezeigt. Selbst bei ALG II sind geringe Raten auf eine Geldstrafe zumutbar, wenngleich dort in der Regel einem Antrag auf Umwandlung zugestimmt wird.
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cheers, JHS
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  #6 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 11:02
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AW: Strafmaß : Einspruch gegen ...

Der Mann hat seit Auslaufen des Stipendiums keine Einnahmen und als Ausländer auch keinen ALG2-Anspruch.

Vermutlich wird er von anderen Ausländern aus der Nachbarschaft unterstützt. Ferner hat er eine Frau ohne Einkommen und 5 Kinder.


Der Strafbefehl ist rechtskräftig geworden. Wie wäre nun das Vorgehen?
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  #7 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 15:50
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Question AW: Strafmaß : Einspruch gegen ...

Ob eine Anpassung des Strafmaßes auch erfolgreich sein kann ist natürlich eien andere Frage: besteht in diesem Zusammenhang die Möglichkeit mit dem vorsitzenden Richter dies im Vorfeld einmal zu erörtern ?!

b) nach welchen Kriterien wird denn diese Frage entschieden ; etwa nach der Qualität der Straftat etwa ?!

c) wieso ist es denn nicht gestattet bezgl. des Strafmaßes mit dem
zuständigen Staatsanwalt zu verhandeln ?! - Im StGB steht davon sicherlich nichts und auch nicht in der StPO !!!

Geändert von helmes63 (26.01.2012 um 16:09 Uhr).
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