Dies ist eine Diskussion zu Strafklageverbrauch § 153 oder 153a innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Strafklageverbrauch § 153 oder 153a ich bin gerade auf ein kleines theoretisches StPO-Problem gestoßen, und hätte gerne mal eure Einschätzung: Gegen eine Person läuft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, im Rahmen dieser Ermittlung erwägt die Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig gem. § 153a einzustellen. Es gibt hierbei insgesamt 5 Auflagen, wobei eine davon die Festsetzung einer noch näher zu benennenden Geldstrafe vorsieht. Die Person erfüllt nunmehr 4 der 5 Auflagen und erhält die Aufforderung nunmehr noch eine Geldstrafe in Höhe von xxx€ zu zahlen. Die Zahlung der Geldstrafe wird jedoch von der Person wehement abgelehnt. In der Folgezeit erhält die Staatsanwaltschaft nunmehr Kenntnis von Umständen, die dazu führen, dass die Festsetzung einer Geldstrafe nicht mehr notwendig ist (Ansicht der STA). Etwaige andere prozessuale Handlungen sind noch nicht erfolgt. Das Verfahren wird dann plötzlich gem. § 153 StPO eingestellt. Hier ist nun meine Frage: Handelt es sich bei der vorliegenden Einstellung überhaupt um eine Einstellung gem. § 153StPO oder ist es vielmehr immernoch eine Einstellung gem. § 153a StPO, und die Auflage der Geldstrafe wurde Aufgehoben. Dies wäre gerade vor dem Hintergrund eines Strafklageverbrauches von großer Bedeutung. Für eure Rückmeldungen möchte ich mich bereits jetzt bedanken. MfG |
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| AW: Strafklageverbrauch § 153 oder 153a Vorweg der Form halber: Es handelt sich nicht um eine Geldstrafe, sondern um eine Geldlauflage. Zitat:
![]() Zitat:
Rein de jure (wenn man mal von der Unbestimmtheit der Auflage absieht) wäre strafprozessual beides möglich: Bei einer bereits förml. nach § 153a(1) StPO erfolgten vorl. Einstellung kann eine Auflage im Nachhinein geändert oder aufgehoben werden. Eine Änderung wäre zustimmungspflichtig seitens des Beschuldigten (selbst eine solche, die den Beschuldigten besser stellt). Eine Aufhebung (wie hier -wenn dann- wohl vorliegend) wäre nicht zustimmungspflichtig seitens des Beschuldigten. In dem Fall (Aufhebung) würde es sich nach wie vor um einen § 153a(1) StPO handeln und mit der nach Auflagenerfüllung vorzunehmenden entgültigen Einstellung tritt Strafklageverbrauch ein. Gab es noch keine förml. vorl. Einstellung nach § 153a(1) StPO, kann sich die StA natürl. ohne weiteres umentscheiden, und nach § 153(1) StPO einstellen. Im Gegensatz zu § 153(2)StPO -d.d. Gericht- ist § 153(1) StPO -d.d. StA- nicht zustimmungspflichtig seitens des Beschuldigten.
__________________ cheers, JHS |
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| AW: Strafklageverbrauch § 153 oder 153a Moin, ersmal vielen Dank für deine Rückmeldung! Gehen wir mal davon aus, dass es ein Schreiben der Sta gegeben hat, in welchem ungefähr stand: "ich beabsichtige das Verfahren einzustellen, wenn sie zustimmen und mit den folgenden Auflagen einverstanden sind." Es sollte sodann erstmal abgewartet werden, wie hoch die Kosten für die ersten 4 Auflagen sind, um abschließend über die Geldauflage zu entscheiden. Es wird auch in Aussicht gestellt, dass keine weitere Geldauflage kommt. |
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| AW: Strafklageverbrauch § 153 oder 153a Das scheint mir ein besonders kreativer Staatsanwalt zu sein. Gleich 5 Auflagen?? Und die Erfüllung derer 4 wird verlangt, bevor das Verfahren vorläufig eingestellt wird? Was waren das denn für Auflagen?
__________________ Wer sich auf Autoritäten beruft, benutzt sein Gedächtnis und nicht seinen Verstand. |
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