Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Strafbefehl wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Dies ist eine Diskussion zu Strafbefehl wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 13.11.2008, 15:19
Boardneuling
 
Registriert seit: Nov 2008
Beiträge: 5
Keine Wertung, Muschelpuschel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Muschelpuschel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Muschelpuschel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Muschelpuschel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Muschelpuschel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Muschelpuschel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Muschelpuschel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Muschelpuschel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Muschelpuschel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Muschelpuschel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Exclamation Strafbefehl wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Habe ein Großes Problem und benötige dringend Hilfe!!!

A hat am 08.11.08 einen Strafbefehl durch das zuständige Amtsgericht bekommen.

Dort wird A vorgeworfen in der Zeit von Anfang September 2003 bis Ende Februar 2007 Betäubungsmittel konsumiert bzw. in Umlauf gebracht zu haben.
Genau vorgeworfen wird an mindestens 224 Tagen jeweils 5-6 Gramm Haschis gekauft und konsumiert zu haben.
Desweiteren in der Zeit von Anfang April 2005 bis Ende Februar 2007 einmal im Monat jeweils 2-3 Tabletten Ecstasy verkauft zu haben.

Zu dieser Strafsache hat A im September eine Vorladung von der Kriminalpolizei bekommen um aich zu der Sache zu äußern. Selbstverständlich hat A diese Sachen nicht zugegeben. Und nun kam dieser Strafbefehl über 2500,00 €.

Die ganze Angelegenheit stützt sich auf die Zeugenaussage Seiner damaligen Freundin.
Sie hat die Trennung wohl nicht verkraftet und dazu anscheinend noch psychische Probleme und ist meines Wissen nach Drogenabhängig.

Auf jedenfall weiß A jetzt nicht was er dagegen unternehmen kann.
Sicher bin ist A kein Kind von Traurigkeit und hat auch das ein oder andere mal zu Betäubungsmitteln gegriffen oder diese an gute Freunde weiter verkauft.
Aber der Richter kann sein Urteil doch nicht auf die Aussage einer einzigen Person stützen, die A nur Schaden zufügen will.

A würde jetzt gerne einen Widerspruch gegen dieses Urteil einreichen.
A´sgrößte Sorge ist, dass wenn es zum Prozeß kommt, plötzlich noch irgendwelche Zeugen auftreten und er evtl. eine noch höhere Geldstrafe bzw. eine Freiheitsstrafe bekommt.

Meine Frage ist nun, was macht man in dieser Situation??? Bezahlen und froh sein das es nicht schlimmer gekommen ist, oder Widerspruch einreichen???

Über eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Wenn möglich schnell Antworten, weil die Frist für den Widerspruch bald abläuft!!!


Vielen, vielen Dank!
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 13.11.2008, 17:38
V.I.P.
 
Registriert seit: Nov 2003
Beiträge: 7.067
99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)  
AW: Strafbefehl wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Hallo,

Zitat:
A´sgrößte Sorge ist, dass wenn es zum Prozeß kommt, plötzlich noch irgendwelche Zeugen auftreten und er evtl. eine noch höhere Geldstrafe bzw. eine Freiheitsstrafe bekommt.
Und was sollen diese Zeugen aussagen? Wovor genau hat A Angst?

Man sollte mE immer Einspruch einlegen, wenn man sich ungerecht behandelt fühlt. Den Einspruch kann man bis zum Ende der Hauptverhandlung jederzeit zurücknehmen.
__________________
Summum ius, summa iniuria

"Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering)
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 13.11.2008, 17:44
V.I.P.
 
Registriert seit: Nov 2004
Beiträge: 6.943
95% positive Bewertungen (6943 Beiträge, 551 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6943 Beiträge, 551 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6943 Beiträge, 551 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6943 Beiträge, 551 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6943 Beiträge, 551 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6943 Beiträge, 551 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6943 Beiträge, 551 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6943 Beiträge, 551 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6943 Beiträge, 551 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6943 Beiträge, 551 Bewertungen)  
AW: Strafbefehl wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zitat:
Zitat von Muschelpuschel
Meine Frage ist nun, was macht man in dieser Situation??? Bezahlen und froh sein das es nicht schlimmer gekommen ist, oder Widerspruch einreichen???

Da es kein Verbot der reformatio in peius gibt und die Vorwürfe ja - wie vom Verf. vorgetragen - zutreffend sind, denke ich nicht, dass man Einspruch einreichen sollte. Das ist jedoch nur ein abstrakter Rat, der die Einzelheiten des Einzelfalles notwendig außer Acht lassen muss. Und ja: ein Richter kann sich natürlich auf die Aussage einer einzigen Zeugin stützen.
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 13.11.2008, 17:46
V.I.P.
 
Registriert seit: Nov 2003
Beiträge: 7.067
99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)  
AW: Strafbefehl wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

In der HV selbst kann man den Einpsruch nur mit Zustimmung der StA zurücknehmen.
__________________
Summum ius, summa iniuria

"Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering)
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 13.11.2008, 17:46
V.I.P.
 
Registriert seit: Nov 2004
Beiträge: 6.943
95% positive Bewertungen (6943 Beiträge, 551 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6943 Beiträge, 551 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6943 Beiträge, 551 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6943 Beiträge, 551 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6943 Beiträge, 551 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6943 Beiträge, 551 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6943 Beiträge, 551 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6943 Beiträge, 551 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6943 Beiträge, 551 Bewertungen)95% positive Bewertungen (6943 Beiträge, 551 Bewertungen)  
AW: Strafbefehl wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zitat:
Zitat von Domingo
Man sollte mE immer Einspruch einlegen, wenn man sich ungerecht behandelt fühlt. Den Einspruch kann man bis zum Ende der Hauptverhandlung jederzeit zurücknehmen.

Mit Zustimmung der StA, die diese verweigern wird, wenn sie Blut geleckt hat.
Mit Zitat antworten

  #6 (permalink)  
Alt 13.11.2008, 17:48
V.I.P.
 
Registriert seit: Nov 2003
Beiträge: 7.067
99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)  
AW: Strafbefehl wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zitat:
Zitat von Clown
Mit Zustimmung der StA, die diese verweigern wird, wenn sie Blut geleckt hat.
Nur in der HV. Deswegen braucht man sich jetzt keine Sorge um die Fristen zu machen, sondern man kann Einspruch einlegen und dann darüber schlafen. Die HV wird ja nicht morgen stattfinden.
__________________
Summum ius, summa iniuria

"Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering)
Mit Zitat antworten

  #7 (permalink)  
Alt 14.11.2008, 06:52
Boardneuling
 
Registriert seit: Nov 2008
Beiträge: 5
Keine Wertung, Muschelpuschel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Muschelpuschel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Muschelpuschel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Muschelpuschel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Muschelpuschel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Muschelpuschel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Muschelpuschel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Muschelpuschel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Muschelpuschel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Muschelpuschel hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Wink AW: Strafbefehl wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

[QUOTE=Domingo]Hallo,



Und was sollen diese Zeugen aussagen? Wovor genau hat A Angst?

QUOTE]


Was weiß denn ich. Aber bei der Alten muß man mit allem rechnen. ich bin schon auf die nächste Sache gespannt. Vielleicht nen Banküerfall. Und wenn der Richter ihr diese Story glaubt, glaubt er ihr auch andere Sachen.
So sehe ich das zumindestim moment.

Is doch aber ne Sauerei. So kann ich ja jetzt auch zu anderen Leuten hingehen sie evtl. um etwas Geld bitten und wenn sie mir das nicht geben, geh ich eben mal fix hin und zeig sie an weil sie drogen konsumiert haben. egal ob´s nu stimmt oder nicht. anscheinend kommt man mit sowas durch.
In was für einem Staat leben wir hier eigentlich.
Mit Zitat antworten


  #8 (permalink)  
Alt 14.11.2008, 13:06
V.I.P.
 
Registriert seit: Nov 2003
Beiträge: 7.067
99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)  
AW: Strafbefehl wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zitat:
Zitat von Muschelpuschel
In was für einem Staat leben wir hier eigentlich.
In einem, wo es auf die Überzeugung des Richters ankommt. Und WIE er zu dieser Überzeugung kommt, wissen wir hier nicht.

Außerdem handelt es sich eben um einen Strafbefehl, da wird die Anklage eben nur summarisch geprüft. Dem Beschuldigten steht es ja frei, Einspruch einzulegen.

Ist A nun schuldig oder nicht? Aus Deinem Eingangsposting schien es so, als würden die Anklagepunkte zutreffen, ja als könnten durch eine Hauptverhandlung weitere Rechtsbrüche ans Licht kommen.
__________________
Summum ius, summa iniuria

"Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering)
Mit Zitat antworten

  #9 (permalink)  
Alt 14.11.2008, 13:31
V.I.P.
 
Registriert seit: Sep 2006
Alter: 32
Beiträge: 4.623
99% positive Bewertungen (4623 Beiträge, 534 Bewertungen)99% positive Bewertungen (4623 Beiträge, 534 Bewertungen)99% positive Bewertungen (4623 Beiträge, 534 Bewertungen)99% positive Bewertungen (4623 Beiträge, 534 Bewertungen)99% positive Bewertungen (4623 Beiträge, 534 Bewertungen)99% positive Bewertungen (4623 Beiträge, 534 Bewertungen)99% positive Bewertungen (4623 Beiträge, 534 Bewertungen)99% positive Bewertungen (4623 Beiträge, 534 Bewertungen)99% positive Bewertungen (4623 Beiträge, 534 Bewertungen)99% positive Bewertungen (4623 Beiträge, 534 Bewertungen)  
AW: Strafbefehl wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zitat:
Zitat von Domingo
Den Einspruch kann man bis zum Ende der Hauptverhandlung jederzeit zurücknehmen.
Hmm, kostenpflichtig.
__________________
"Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane)
Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Mit Zitat antworten

  #10 (permalink)  
Alt 14.11.2008, 13:35
V.I.P.
 
Registriert seit: Nov 2003
Beiträge: 7.067
99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)99% positive Bewertungen (7067 Beiträge, 458 Bewertungen)  
AW: Strafbefehl wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zitat:
Zitat von Defendant
Hmm, kostenpflichtig.
Das dürfte aber das geringste Problem sein
__________________
Summum ius, summa iniuria

"Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering)
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Einspruch gegen Strafbefehl wegen 201 Abs. 3 und 240 Abs. 1 Strafrecht / Strafprozeßrecht 27.10.2009 19:01
Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz Betäubungsmittelrecht 19.01.2009 08:02
Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz Betäubungsmittelrecht 14.11.2008 21:17
Strafbefehl wegen Verstoß gegen BtMG Betäubungsmittelrecht 19.10.2008 19:45
Vorladung wegen Verstoß gegen das BTM Betäubungsmittelrecht 06.05.2008 22:44





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Strafrecht / Strafprozeßrecht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN