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Strafbefehl ohne Rechtsfolgen rechtskräftig?

Dies ist eine Diskussion zu Strafbefehl ohne Rechtsfolgen rechtskräftig? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 03.01.2012, 11:11
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Strafbefehl ohne Rechtsfolgen rechtskräftig?

Mal angenommen es ergeht gegen eine Person A ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Strassenverkehr (Fahrrad). Dieser Strafbefehl ist soweit vollständig, jedoch fehlen im Strafbefehl die Rechtsfolgen, sind von der Staatsanwaltschaft wohl vergessen worden.
Person A erhebt gegen diesen Strafbefehl keinen Einspruch, sodass dieser nach Ablauf der Frist rechtskräftig wird.
Nun erhält Person A vom Gericht einen neuen Strafbefehl, diesmal mit Rechtsfolgen und dem Hinweis, dass der vorangegangene Strafbefehl keine Festsetzung von Rechtsfolgen enthält, und somit unwirksam sei. Kann ein rechtskräftiger Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft als unwirksam erklärt werden, weil ihrerseits Fehler gemacht wurden, sprich in der Urkunde etwas vergessen wurde?

Danke
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Alt 03.01.2012, 21:11
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AW: Strafbefehl ohne Rechtsfolgen rechtskräftig?

Das ist mal ein wirklich spannender Fall. Meine vorläufige Meinung dazu: Ein Strafbefehl ohne Rechtsfolgen ist ein rechtliches "Nullum", also unwirksam, so dass in derselben Sache ein zweiter erlassen werden durfte. Lasse mich aber auch gern vom Gegenteil (Strafklageverbrauch durch den ersten rechtskräftigen Strafbefehl) überzeugen. Was sagen die forenbekannten StPO-Experten (wer sich angesprochen fühlt, ist gemeint) dazu?
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Wer sich auf Autoritäten beruft, benutzt sein Gedächtnis und nicht seinen Verstand.
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  #3 (permalink)  
Alt 05.01.2012, 14:42
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AW: Strafbefehl ohne Rechtsfolgen rechtskräftig?

Die Dogmatik zum Nichturteil und nichtigen Urteil ist verworren und unpräzise. Für die Fallgruppe der gesetzesfremden Rechtsfolge wird aber in der Literatur mehrheitlich Unwirksamkeit angenommen und der BGH hat das 1954 auch einmal in einem obiter dictum gutgeheißen. Entsprechend käme ich hier gleichfalls zum nichtigen Strafbefehl.
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  #4 (permalink)  
Alt 06.01.2012, 15:29
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AW: Strafbefehl ohne Rechtsfolgen rechtskräftig?

Habe dazu folgendes in früheren Foreneinträgen gefunden:

Zitat:
Zitat von Lala121 Beitrag anzeigen
Da wird das Gericht wohl den Strafausspruch vergessen haben.

Fehlt dem Strafbefehl aber die Rechtsfolge, so ist er nicht unwirksam (Meyer-Goßner § 409 Rdn.7). Wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist, kann nicht ein neuer Strafbefehl erlassen werden mit Rechtsfolgen. Legt man aber Einspruch ein, dann kann das Gericht später in der Hauptverhandlung ein Strafmaß festsetzen.

Von daher würde ich sagen, dass man, wenn man keine Chancen hinsichtlich des Tatvorwurfs hat, keine Einspruch einlegt und dann die Gerichtskosten hinnimmt (1/2 Gebühr).

Ist man aber unschuldig und kann das beweisen, dann kann man auch Einspruch einlegen.

In einer Hauptverhandlung werden nicht die Zeugenerklärungen vorlesen, denn es gilt der Mündlichkeitsgrundsatz. Die Zeugen werden vernommen.

Es ist daher mitunter recht teuer, weil Zeugen Auslagen geltend machen können, die zu den Verfahrenskosten hinzukommen.

***************Alles ohne Gewähr***************
Andererseits gibt es wohl einen Präzedenzfall, bei dem ein Gericht anders entschieden hat, nämlich, dass der Strafbefehl ungültig sei, wenn keine Rechtsfolgen enthalten sind.
OLG Düsseldorf MDR 1984, 690; AID

Wäre es ratsam in so einem Fall gegen den zweiten Strafbefehl Einspruch einzulegen?
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aufhebung, rechtsfolge vergessen, strafbefehl

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