Dies ist eine Diskussion zu Strafbefehl ohne Begründung für öffentliches Interesse innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Strafbefehl ohne Begründung für öffentliches Interesse angenommen eine StA verfolgt eine Lapallie durch einen Strafbefehl ohne eine Begründung für das öffentliche Interesse anzugeben. Kann man gegen den rechtskräftig gewordenen Strafbefehl nachträglich klagen (wo?), weil kein wirkliches begründetes öffentliches Interesse vorliegt? Ist der Strafbefehl überhaupt rechtskräftig? Gruß aus Bremen |
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| AW: Strafbefehl ohne Begründung für öffentliches Interesse http://de.wikipedia.org/wiki/Besonde...ches_Interesse Zitat:
Zitat:
__________________ ned dass ma redt, ma sagts ja bloß ![]() Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln |
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| AW: Strafbefehl ohne Begründung für öffentliches Interesse Jo, so ist es. Die StA kann einfach entscheiden, und wenn sie einen Strafbefehl für nötig erachtet, so ist dagegen nichts zu machen. Es steht nämlich im Ermessen der StA, ob sie Anklage erhebt - hat sie aber Anklage erhoben, so ist dieser Beschluss nicht merh anzufechten. Der Beschuldigte hat hier nur noch die Möglichkeit, entweder auf Freispruch zu plädieren oder sich verurteilen zu lassen. Ciao, Domingo
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Strafbefehl ohne Begründung für öffentliches Interesse Faselppopasel. Der Strafbefehl ist rechtskräftig, dem steht sogar das Fehlen des öffentlichen Interessen nicht entgegen(wobei wir dies nicht beurteilen können, weil der TE nur behauptet, es handle sich um eine Lappalie - eine kleine sexuelle Nötigung etwa). Damit kann man nichts mehr tun außer die Strafe bezahlen.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Strafbefehl ohne Begründung für öffentliches Interesse Zitat:
Das ist wurscht, sobald sie das ÖI bejaht hat, ist wirksam Klage erhoben. Selbst wenn es ermessensfehlerhaft war. |
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| AW: Strafbefehl ohne Begründung für öffentliches Interesse Zitat:
Normalerweise sollte man der StA dankbar sein, dass sie überhaupt mal etwas getan hat. Dafür werden dann Delikte wie gefährliche Körperverletzung, Hausfriedensbruch, wirklich schwerer Beleidigung und Sachbeschädigung eingestellt, weil angeblich KEIN ÖI vorliegt. Ich kann und will so etwas nicht verstehen, dass man bei wirlichen Straftaten nichts tut und bei Lappalien auf eine Verhandlung behaart. D.h. je nachdem an welchen Rechtspfleger man gelangt, gibt es ein ÖI oder mal auch nicht. Kann man das nicht juristische Willkür nennen? Übrigens die Frage an die StA nach demGrund für das besondere ÖI in diesem ach so schwerwiegenden Strafbestand, obwohl schon Anwälte tätig waren und die Anschuldigung mehr als lächerlich waren, konnte nur allgemein mit dem angeblichen Tatbestand beantwortet werden, der natürlich nur von einer Partei bezeugt worden war. Ich frage mich wirklich, unter was für einer Justiz man leben muss. Trotzdem danke ich für die Antworten. |
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| AW: Strafbefehl ohne Begründung für öffentliches Interesse Das öffentliche Verfolgungsinteresse kann auch bei geringer Schuld vorliegen, und zwar aus Gründen der General- und Spezialprävention. Die Staatsanwaltschaft ist befugt, diese Entscheidungen zu treffen. Dazu sind Staatsanwälte ausgebildet. Eine allgemeine Justizschelte aus einem Einzelfall heraus ist nicht angebracht. Würden Sie lieber in einem Staat leben, der keine Strafverfolgung betreibt?
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: Strafbefehl ohne Begründung für öffentliches Interesse Wer eine Straftat begeht, hat keinen Anspruch darauf, dass sie unverfolgt und ungesühnt bleibt. Was oll das denn?
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Strafbefehl ohne Begründung für öffentliches Interesse Zitat:
Vielleicht in Klausuren im öffentlichen Recht. Aber auch nur dort. |
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| AW: Strafbefehl ohne Begründung für öffentliches Interesse Zitat:
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